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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 144

Formulierung des Widerrufvorbehalts, Auslegung der Stiftungserklärung

§ 34 PSG

1. Die Formulierung „Der Stifter ist berechtigt, die Stiftung ohne Angabe von Gründen aufzulösen“ ist ein Widerrufsvorbehalt. Bei unterbliebenem Widerrufsvorbehalt kann eine widerrufsgleiche Änderung der Stiftungsurkunde eine nichtige Umgehung des § 34 PSG sein.

2. Die Auslegung der Stiftungserklärung folgt im vermögensrechtlichen Bereich den Auslegungsregeln von Verträgen (nach §§ 914 f ABGB). Demnach ist bei den vermögensrechtlichen Bestandteilen der Stiftungserklärung auf den Stifterwillen Bedacht zu nehmen und gem § 915 ABGB im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Stifter die geringere Last auferlegen wollte. Im organisationsrechtlichen Teil, wo aufgrund der Außenwirkung auch Interessen Dritter betroffen sein können, ist die Stiftungserklärung objektiv zu interpretieren und daher einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. Hier sind die für die Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch bei der Privatstiftung anzuwenden.

OLG Wien , 28 R 307/10p

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