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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 144

Zur Bemessungsgrundlage im Firmenbuchverfahren, insb im Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG

§ 78 AußStrG

§ 27 Abs 2 PSG

1. Die Bestimmungen der §§ 54 bis 59 JN sind im Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden.

2. Wird der Verfahrensgegenstand nur von einer Partei bewertet, so ist diese Bewertung für alle Parteien so lange (vorläufig) maßgeblich, als keine andere Partei eine widersprechende Bewertung vornimmt.

3. Unterlassen die Parteien überhaupt die Bewertung, gilt mit Ausnahmen der Zweifelswert des § 14 RATG.

4. Die Bemängelung des Streitwertes erfolgt bereits durch die unterschiedliche Bezeichnung durch eine andere Partei und braucht nicht näher ausgeführt und auch nicht begründet zu werden.

OLG Wien , 28 R 36/11m

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