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Elektronische Übermittlung
Kommt es zum Fehlschlag des Übermittlungsversuches bei elektronischer Übermittlung der Unterlagen zum Jahresabschluss und zu keiner Überprüfung, ob die Übermittlung erfolgreich war, kann dennoch im Einzelfall mangelnde Strafwürdigkeit vorliegen.
OLG Wien , 4 R 3/11g