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UGB | Unternehmensgesetzbuch
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Karoline Lutz/Patrick Weninger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einführung
1
II.
Tatbestand
A.
Bestandsveränderung
2
B.
Ergebnisüberrechnung
3
III.
Rechtsfolge
A.
Wert- und mengenmäßige Änderungen
4
B.
Gesonderter Ausweis außerplanmäßiger Abschreibungen
5

I. Einführung

1

§ 232 Abs 2 konkretisiert die BestandsVÄ; § 232 Abs 3 und 5 behandeln Ausweisfragen iZm einzelnen GuV-Posten. Mit dem RÄG 2014 entfiel die Def der UmsErl in Abs 1. Diese wird nunmehr in § 189a Z 5 idF RÄG 2014 (vgl dazu Dokalik § 189a Rz 20 ff) neu definiert. Weiters entfiel durch das RÄG 2014 die Bezugnahme auf den – durch ebendieses eliminierten – § 233 (ao Ergebnis, s § 233 Rz 1) in Abs 2. Schließlich entfielen mit dem RÄG 2014 auch Detailbestimmungen zu Ausweisfragen iZm unverstRL, die in der Bilanzgliederung gem § 224 Abs 3 A idF RÄG 2014 nicht mehr vorkommen (vgl Schiebel § 224 Rz 41). Zweck des § 232 ist die Beseitigung v Zweifelsfragen iZm der GuV-Gliederung. Parallelbestimmungen sind § 277 dHGB sowie IAS 18 (UmsErl) und IAS 36 (Wertminderung v Vermögenswerten).

II. Tatbestand

A. Bestandsveränderung

2

Nur beim GesKVerf werden die Erträge durch die BestandsVÄ an die produktionsbezogenen betriebl Aufwendungen angepasst (grundlegend § 231 Rz 4 ff). Unter die BestandsVÄ fallen nur selbst hergestellte Vermögensgegenstände, mangels Ver- oder Bearbeitung nicht jedoch fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; deren Ausweis erfolgt in der Pos „Materialaufwand“ gem § 231. Die BestandsVÄ ist der Saldo aus Anfangs- und Endbestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und noch nicht abrechenbaren Leistungen (positiv bei Lagerauf-, negativ bei Lagerabbau). Wertmäßige BestandsVÄ resultieren aus Bewertungsmaßnahmen, zB der Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert. Bei Abschreibungen v (un)fertigen Erzeugnissen und noch nicht abrechenbaren Leistungen, die das übliche Ausmaß überschreiten, erfolgt hingegen ein Ausweis in § 231 Abs 2 Z 7 lit b (s § 231 Rz 11). Änderungen der Menge resultieren aus Lagerauf- bzw abbau oder Inventurdifferenzen.

B. Ergebnisüberrechnung

3

Tatbestandlich sind vertragl (e contrario keine faktischen) Verpflichtungen, den Gewinn oder Verlust (oder auch nur den Gewinn oder nur den Verlust) ganz oder tw an andere Personen zu überrechnen (Einkommensverwendung). Darunter fallen auch Gewinn- und Verlustanteile aus GenussR mit EKCharakter und Gewinnanteile eines stillen Gfters.

III. Rechtsfolge

A. Wert- und mengenmäßige Änderungen

4

Die BestandsVÄ ist die mengen- und wertmäßige (inkl Zuschreibungen) Änderung der fertigen und unfertigen Erzeugnisse sowie der noch nicht abrechenbaren Leistungen per Saldo; der Verbrauch der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ist hingegen im Materialaufwand zu erfassen. Ein Ausweis unter § 231 Abs 2 Z 7 lit b bei unüblich hohen (wertmäßigen) Abschreibungen v UV (lex specialis, für Details § 231 Rz 11) hat Vorrang.

B. Gesonderter Ausweis außerplanmäßiger Abschreibungen

5

Der gesonderte Ausweis ist durch Davon-Vermerk oder in einem Unterposten beim für den jeweiligen Abschreibungsgegenstand zutr GuV-Posten mögl.

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