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UGB | Unternehmensgesetzbuch
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 141 Fortsetzungsbeschluss

Petra Leupold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einführung
1, 2
II.
Anwendungsbereich
3, 4
III.
Voraussetzungen
59
IV.
Rechtsfolgen
1012

I. Einführung

1

§ 141 ermöglicht Fortführung der Ges nach Auflösung, dient daher Fortsetzungsinteressen der Gesellschafter. S 1 hat klarstellende Bedeutung: einvernehmliche Fortsetzung nach Auflösung gem § 131 Z 1, 2, 6 Fall 2 folgt schon aus Privatautonomie, scheidet nur bei GesKonkurs aus (Z 3). S 2 ermöglicht Fortsetzung nur durch die Übrigen bei § 131 Z 4, 5, 6 Fall 1, gewährt daher hinsichtlich des betr Gfters (anders als § 140: außergerichtl) Ausschlussrecht. Dies stellt der durch GesbR-RG ergänzte Abs 1 S 3 nunmehr ausdr klar.

2

Vor HaRÄG war AusschlussR auf Privatgläubigerkündigung (§ 131 Z 6 Fall 1) und GfterInsolvenz (§ 131 Z 5) beschränkt. Erweiterung auf Tod (Z 4) und GfterKündigung (Z 6 Fall 1) gilt nur für nach errichtete Ges (§ 907 Abs 9); Fortsetzung daher (ohne gesvertragl Regelung) nach alter RLage nur mit Zustimmung des Erben bzw Kündigenden mögl. Zuletzt erfolgte mit IRÄ-BG terminologische Anpassung v Abs 1 und 3 (wie auch § 131 Z 3 und 5) an neue IO. Damit ist zugleich klargestellt, dass gesrechtl Wertungen vorgehen und AusschlussR, aber auch entspr gesvertragl („insolvenzabhängige“) Ausscheidensklauseln nicht an § 25a, 25b IO scheitern. S zum SanierungsVerf § 131 Rz 16 f.

II. Anwendungsbereich

3

§ 141 Abs 1 S 1 ist (hinsichtlich § 131 Z 1, 2, 3, Z 6 Fall 2) auch auf Zweipersonengesellschaft anwendbar, S 2 bei Auflösung nach § 131 Z 4 (Tod), Z 5 (GfterInsolvenz) und Z 6 Fall 1 (Kündigung durch Gfter/PrivatGl) (mangels „Fortbestands der Ges“: nur) sinngemäß. AusschlussR wird dabei (mangels mehrerer „verbleibender Gfter“ kein Beschluss) durch bloße Erklärung zur Fortführung des Unt ausgeübt (vgl § 142 Abs 2 HGB). Erst diese führt zur GesamtRNachfolge, weil § 142 zwar „Verbleiben“ nur iSd § 141 Abs 1 S 2 – dh ohne Ausscheiden – voraussetzt, der idS Verbleibende aber nicht zur Fortführung gezwungen werden darf. Anders bei gesvertragl „Fortsetzungsklausel“; diese ändert Auflösungsfolge in Ausscheiden, führt daher unmittelbar zu § 142 und ist „Übernahmeklausel“. Bei erst nachträglich auf zwei Mitglie der geschrumpfter Ges ist es Auslegungsfrage, ob primär UntFortführung (dann: Ausscheiden und Ipso-iure-Übergang) oder GesFortführung (dann: Auflösung und bloßes ÜbernahmeR, entspricht § 141 Abs 1 S 2 analog, führt erst bei Ausübung zur GesamtRNachfolge, § 142) gewollt ist; mE ist jedenfalls bei verbleibendem Kommanditisten – infolge grundlegender Veränderung seiner Haftungsstruktur – iZw Letzteres anzunehmen. Vgl nunmehr auch § 178 idF GesbR-RG; näher dazu § 178 Rz 2 ff, § 142 Rz 10.

4

Unanwendbar ist § 141 bei Auflösung durch Eröffnung des Konkursverfahrens über Gesellschaft; Fortsetzung wird in § 144 geregelt (Abs 1 S 1). Anders bei Auflösung durch Aufhebung/Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens; Fortsetzung nach § 141 Abs 1 S 1 setzt aber Beseitigung des materiellen Auflösungsgrunds (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) voraus, widrigenfalls nach § 30 Abs 2 vorzugehen oder zu liquidieren (§§ 145 ff) ist. Nicht anwendbar ist § 141 auch bei Fortsetzungsklausel, die Ausschluss des betr Gfters bei Tod, Insolvenz und Kündigung schon gesvertragl determiniert, daher WahlR und RFolge nach § 141 Abs 1 S 1 vorwegnimmt.

III. Voraussetzungen

5

Fortsetzung setzt einstimmigen (auch konkludenten) Beschluss voraus, wenn nicht GesVertrag Mehrheitsbeschluss zulässt. Dies gilt auch bei Auflösung nach § 133 (Abs 1 S 2 e contrario); Beschluss der Übrigen reicht nicht aus, Fortsetzung ohne Auflösungskläger erfordert analog § 140 dessen (gerichtl!) Ausschluss aus wichtigem Grund, Fortführungsabsicht ist – weil Abwicklungsstadium – nachzuweisen. Mj bedürfen pflegschaftsgerichtl Genehmigung (str).

6

Bei Tod (§ 131 Z 4), GfterInsolvenz (Z 5) und Kündigung durch PrivatGl/Gfter (Z 6 Fall 1) ist einstimmiger Beschluss nur der übrigen erforderl, betr Gfter hat kein StimmR. Zusätzliches Wirksamkeitserfordernis ist hier jeweils Erklärung an Nachlassverwalter/Erben (Abs 3 analog), Masseverwalter (Abs 3), Privatgl (Abs 3 analog, vgl § 141 Abs 1 HGB; Pflicht zur Verständigung des Gfters folgt aus Treuepflicht, ist aber nicht Fortsetzungsvoraussetzung) und (bei Kündigung nach § 132, nicht § 135 !) Gfter (Abs 3 analog). „Verspätete“ Erklärung kann Schadenersatzpflicht auslösen.

7

Beschlussfassung ist ab Eintritt des Auflösungsgrunds mögl; bei bloß drohender PrivatGlKündigung/GfterInsolvenz/Tod ist Abs 1 S 2 nicht anwendbar, Ausscheidensfolge bedarf dann auch Zustimmung des betr Gfters. Beschluss bis zur Vollbeendigung mögl: „bei Auflösung“ (S 1) ist nicht iS einer zeitl Vorgabe zu verstehen. Dies gilt mE auch in den Fällen des Abs 1 S 2, uzw auch bei Privatgläubigerkündigung (str): Abs 2, der nach seinem Wortlaut (anders als Abs 3: „gilt“) abw nahelegt, steht Berücksichtigung des Fortsetzungsinteresses der Übrigen auch nach Kündigungstermin nicht zwingend entgegen, sondern ist nach seiner Zielsetzung wertend auf Berechnung der Auseinandersetzung zu beziehen. Dasselbe gilt bei GfterKündigung (§ 132). „Verspätete“ Beschlussfassung kann aber jeweils Schadenersatzpflichten auslösen.

8

Fortsetzung nur durch einen Teil der verbleibenden Gesellschafter ist mögl, wenn Bestehen auf Liquidation seitens der nicht fortsetzungswilligen treuwidrig wäre, sie daher ausnahmsweise ihrem Ausscheiden kraft Treubindung zustimmen müssen. Letzteres setzt aber Abfindung zum vollen Anteilswert voraus; gesvertragl Beschränkungen gelten nicht.

9

Fortsetzung mit betroffenem Gesellschafter bedarf zwingend Zustimmung aller Gfter; bei Privatgläubigerkündigung auch jener des Privatgläubigers, bei GfterKonkurs jener des Masseverwalters. Abw gesvertragl Regelungen sind unwirksam.

IV. Rechtsfolgen

10

Beschlussfassung vor Auflösung verhindert diese; Ges besteht als werbende fort. Beschlussfassung vor Ablauf der Kündigungsfrist (§ 132, § 135) führt zum Ausscheiden des betr Gfters zum Kündigungstermin (hypothetischer Auflösungszeitpunkt); sein Abfindungsanspruch richtet sich nach gesvertragl Abfindungsklausel, subsidiär nach § 137 f.

11

Beschlussfassung nach Auflösung bewirkt Rückumwandlung in werbende Ges ex nunc, in den Fällen des § 131 Z 4, 5, 6 Fall 1 (Abs 1 S 2) zusätzl Ausscheiden des betr Gfters/Nachlass (Abs 1 S 3). Bei Auflösung infolge Gesellschafterkonkurs normiert Abs 3, dass dieser als mit Verfahrenseröffnung (= Auflösungszeitpunkt) „ausgeschieden gilt“; ist mE – weil gleichfalls Drittinteressen betroffen sind – auf die anderen Fälle des § 131 Z 3 zu erstrecken (Nichteröffnung/Aufhebung des Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens wohl deshalb nicht in Abs 3 genannt, weil keine Erklärung an Masseverwalter nötig). Bei Verfahrenseröffnung fällt Abfindungsanspruch in die Masse; ist er negativ, liegt bloße Insolvenzforderung der Ges vor. Rückbeziehung des Ausscheidens auf Ende des Geschäftsjahrs = Auflösungszeitpunkt gilt nach Telos v Abs 2 auch bei Privatgläubigerkündigung (§ 135). In beiden Fällen gilt: Gl sollen nicht schlechter gestellt werden, als wenn liquidiert worden wäre. Konsequenz ist, dass Auflösungszeitpunkt jeweils zwingender Stichtag für Berechnung des Abfindungsanspruchs ist und – weil Anspruch auf anteiliges Auseinandersetzungsguthaben bei Beschlussfassung schon entstanden ist (Berechnung nach § 137 f) – etwaige Abfindungsklauseln nicht anwendbar sind. Letzteres gilt in gleicher Weise bei Gesellschafterkündigung (§ 132); maW: Auch wenn keine Drittinteressen betroffen sind, „erkaufen“ sich die Übrigen die (verspätete, weil nach Fristablauf erfolgte) Fortsetzung mit dem vollen Anteilswert.

12

Ausscheiden des Gfters ist zum Firmenbuch anzumelden (§ 143 Abs 2). Dazu § 143 Rz 1 ff, 8.

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