UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 274 Bestätigungsvermerk
Literatur
Maukner/Reiter/Schiemer, Neuer Bestätigungsvermerk (ISA 700, Richtlinie Fachgutachten KFS PG3), WP-JB 2007, 107; Manfreda/Maukner/Geirhofer, Die Prüfung des Lageberichts, WP-JB 2008, 87; IDW, PS 400, Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung v Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen, FN-IDW 12/2010, 537; Maukner/Prachner/Andresen, Neue Fachgutachten zu Bestätigungsvermerken und sonstigen Zusicherungsleistungen (Prüferische Durchsicht und sonstige Bestätigungsleistungen), WP-JB 2010, 203; IDW, Wirtschaftsprüferhandbuch 2012 Band 1, Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung, Beratung14 (2012); KWT, KFS/PG 3 Fachgutachten Erteilung von Bestätigungsvermerken nach den Vorschriften des UGB bei Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen (2017); IFAC, ISA 320, Die Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung in IFAC Handbook 2016/2017 (2018); IFAC, ISA 570, Fortführung der Unternehmenstätigkeit in IFAC Handbook 2016/2017 (2018); IFAC, ISA 700, Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss in IFAC Handbook 2016/2017 (2018); ISA 701, Besonders wichtige Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters) in IFAC Handbook 2016/2017 (2018); IFAC, ISA 705, Modifizierungen des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers in IFAC Handbook 2016/2017 (2018); IFAC, ISA 706, Hervorhebung eines Sachverhalts und Hinweis auf sonstige Sachverhalte durch Absätze im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers in IFAC Handbook 2016/2017 (2018); IFAC, ISA 720, Die Pflichten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen in Dokumenten, die den geprüften Abschluss enthalten in IFAC Handbook 2016/2017 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Struktur des Bestätigungsvermerks | |||
A. | Überschrift | |||
B. | Empfänger des Bestätigungsvermerks | |||
C. | Prüfungsurteil | |||
D. | Grundlage für das Prüfungsurteil | |||
E. | Wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung | |||
F. | Besonders wichtige Prüfungssachverhalte | |||
G. | Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für den Abschluss | |||
H. | Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses | |||
I. | Ergänzungen des Bestätigungsvermerks | |||
J. | Sonstige Angabepflichten | |||
1. | Urteil/Erklärung zum Lagebericht | |||
2. | Sonstige Informationen | |||
3. | Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO | |||
K. | Name des Auftragsverantwortlichen | |||
L. | Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks | |||
M. | Bestätigungsvermerk im Joint Audit | |||
III. | Konzernabschluss | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Zusammengefasster Bestätigungsvermerk | |||
IV. | Widerruf des Bestätigungsvermerks | |||
V. | Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks | |||
VI. | Rechtsfolgen des Bestätigungsvermerks | |||
I. Allgemeines
1
Der Bestätigungsvermerk ist das Gesamturteil auf Grund der Prüfung, das gegenüber den Gftern, der Geschäftsführung sowie mit Wirkung nach außen abgegeben wird. Er enthält keine Aussage über die wirtschaftl Lage des geprüften Unt, die Qualität der Geschäftsführung oder über die Sorgfalt und Zweckmäßigkeit der Geschäftsgebarung und dient auch nicht als Garantie für den Fortbestand des Unt.
2
Für den Bestätigungsvermerk sind in Ö für alle Unternehmen die Bestimmungen des § 274 und die ISA 700, 705 und 706 anzuwenden. Für Unternehmen v öffentlichem Interesse gelten zusätzl die Bestimmungen des Art 10 der EU-APVO. Für kapitalmarktnotierte Unternehmen ist zusätzl der ISA 701 anzuwenden.
3
Gem Abs 8 ist der Bestätigungsvermerk schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Prüfung deutl und in übersichtlicher Form darzustellen.
4
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist zu erteilen, wenn nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung mit hinreichender Sicherheit keine wesentl Fehldarstellungen im EA oder KA enthalten sind. Bei Fehldarstellungen kann ein Bestätigungsvermerk, abh v Umfang der Fehldarstellungen, mit einem eingeschränkten oder negativen Urteil für den EA oder KA erteilt werden. Wenn der AP nicht in der Lage ist, ein Urteil abzugeben, hat er dies im Bestätigungsvermerk anzugeben. Einzelheiten finden sich in KFS/PG 3 „Erteilung v Bestätigungsvermerken nach den Vorschriften des UGB bei Abschlussprüfungen v Jahres- und Konzernabschlüssen“.
5
Der Bestätigungsvermerk enthält ein Gesamturteil über das Ergebnis der nach den geltenden gesetzl Vorschriften, den Berufsgrundsätzen und den int Prüfungsstandards (ISA) pflichtgem durchgeführten Prüfung. Beurteilt wird, ob der JA/KA mit den für die geprüfte Ges geltenden Normen für die RL übereinstimmt und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit den anzuwendenden RLGrundsätzen vermittelt. Bzgl des Lageberichts hat der AP ein Urteil darüber abzugeben, ob er mit dem JA in Einklang steht und den gesetzl Bestimmungen entspricht sowie eine Erklärung abzugeben, ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unt und sein Umfeld wesentl fehlerhafte Angaben im LageB/KLageB festgestellt wurden. Weiters ist seit dem URÄG 2008 bei kapitalmarktnotierten Ges eine Stellungnahme im Hinblick auf § 243a dahingehend erforderl, ob die diesbzgl Angaben des LageB zutreffen. Nicht im Bestätigungsvermerk enthalten ist eine Aussage oder ein Urteil über den Corporate-Governance-Bericht iSd § 243c bzw § 267b oder die nicht finanzielle Erklärung/den nichtfinanziellen Bericht iSd § 243b bzw § 267a.
II. Struktur des Bestätigungsvermerks
6
Der Bestätigungsvermerk iSd § 274 umfasst das Prüfungsurteil zum JA oder KA sowie ein Urteil zum (K-)LageB, die sich nach Abs 5 allerdings darauf beschränken, ob der LageB/KLageB nach dem Urteil des AP mit dem JA/KA in Einklang steht sowie nach den geltenden rechtl Anforderungen aufgestellt wurde und ob die Angaben nach § 243a zutreffen. Weiters hat der AP eine Erklärung abzugeben, ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unt und sein Umfeld wesentl fehlerhafte Angaben im LageB/KLageB festgestellt wurden. Nach Abs 1 hat der Bestätigungsvermerk mindestens folgenden Inhalt zu umfassen: eine Einleitung zum Gegenstand der Prüfung (inkl Abschlussstichtag, Abschlusszeitraum) und den RLGrundsätzen, eine Beschreibung der Art und des Umfanges (Prüfungsgrundsätze) der Prüfung und ein Prüfungsurteil. Nach Abs 7 ist die Unterschrift weiterer Bestandteil.
7
Um den Informationsgehalt des Bestätigungsvermerks zu verbessern bzw das Verständnis der Adressaten über die eigentlichen Aufgaben des APs zu fördern, überarbeitete bzw ergänzte die IFAC 2015 seine Reporting Standards. Der ISA 700 verlangt eine bestimmte Struktur des Bestätigungsvermerks. Nachdem die ISA nach KFS/PG 1 verpflichtend anzuwenden sind, wurde die Struktur des ISA 700 – soweit anwendbar – in das Fachgutachten KFS/PG 3 übernommen. Die Struktur der Bestätigungsvermerke für den EA bzw KA folgt in der Praxis daher der Vorgabe des ISA 700. Der LageB ist in den ISA nicht geregelt, daher wird die Struktur im Bestätigungsvermerk zum LageB nur v den nat Bestimmungen definiert.
8
Unter Berücksichtigung der Strukturierung nach ISA 700 und KFS/PG3 enthält ein Bestätigungsvermerk folgende Abschn:
Überschrift
Empfänger des Bestätigungsvermerks
Prüfungsurteil
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wesentl Unsicherheiten in Bezug auf die UntFortführung
Bes wichtige Prüfungssachverhalte
Verantwortlichkeiten der gesetzl Vertreter für den Abschluss
Verantwortlichkeiten des APs für die Prüfung des Abschlusses
Ergänzungen des Bestätigungsvermerks
Sonstige Angabepflichten
Bericht zum LageB
Sonstige Informationen
Zusätzl Angaben nach Art 10 der EU-VO
Name des Auftragsverantwortlichen
Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks
A. Überschrift
9
Gem Abs 1 S 1 ist der Vermerk des APs als „Bestätigungsvermerk“ zu bezeichnen.
10
Andere Bezeichnungen wie zB die v ISA 700 geforderte Bezeichnung „Bestätigungsvermerk des unabh AP“ sind in Ö nicht erforderl, da sich die Unabhängigkeit aus den gesetzl Bestimmungen ergibt. Die Bezeichnung „Bestätigungsvermerk“ ist unabh davon zu verwenden, ob das Urteil uneingeschränkt, eingeschränkt oder negativ erteilt wird oder aufgrund v Prüfungshemmnissen kein Urteil abgegeben werden kann.
B. Empfänger des Bestätigungsvermerks
11
Eine Adressierung des Bestätigungsvermerks ist gesetzl nicht vorgeschrieben. Da der Bestätigungsvermerk nicht nur an den Auftraggeber, sondern an einen unbestimmten Adressatenkreis (ua die Öffentlichkeit) gerichtet ist, ist es nicht sachgerecht, den Bestätigungsvermerk bspw an die Gfter oder den AR zu adressieren.
C. Prüfungsurteil
12
Der erste Abschn des Bestätigungsvermerks mit der Überschrift „Prüfungsurteil“ muss nach ISA 700 das Prüfungsurteil enthalten. Im Falle einer Modifizierung des Urteils ist die Überschrift dieses Abschn entsprechend anzupassen (vgl ISA 705.22 ff) und hat je nach Urteil „Eingeschränktes Prüfungsurteil“, „Negatives Prüfungsurteil“ oder „Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ zu lauten.
13
Nach Abs 1 Z 1 ist das Unt, dessen JA oder KA zu prüfen ist, der Abschlussstichtag und Abschlusszeitraum sowie die angewandten RLGrundsätze anzugeben. Dieser Abschn muss außerdem die in ISA 700.24 und Abs 1 Z 2 angeführten Punkte (va Name der geprüften Einheit, Bezeichnungen der einzelnen Finanzaufstellungen, Datum bzw Zeitraum der einzelnen Finanzaufstellungen) enthalten.
14
Gem Abs 1 Z 3 muss aus dem Prüfungsurteil klar und unmissverständlich ersichtlich sein, ob
ein uneingeschränktes Urteil,
ein eingeschränktes Urteil,
ein negatives Urteil aufgrund v Einwendungen
erteilt wurde.
15
Mit dem RÄG 2014 wurde die Nichtabgabe eines Urteils in Abs 2 neu aufgenommen. Ist der AP aufgrund v Prüfungshemmnissen nicht in der Lage, ein Urteil abzugeben, hat er dies im Bestätigungsvermerk mitzuteilen.
16
Sofern der AP nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen erhebt, ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Gesamtbeurteilung trifft der AP auf Basis seiner pflichtgem Prüfung. Daher hat der Bestätigungsvermerk trotz der Berücksichtigung obj Befunde einen subj Charakter. Unwesentl Feststellungen während der Prüfung stehen der Abgabe eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht entgegen. Im KFS/PG 3 wird folgender Formulierungsvorschlag angeführt: „Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum [Datum des Abschlussstichtags] sowie der Ertrags-lage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften [und den sondergesetzlichen Bestimmungen und ggf den Bestimmungen der EU-APVO].“
17
Sofern der AP wesentliche Einwendungen gegen die Berichterstattung der zu prüfenden Ges hat, die bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht korrigiert werden, hat eine Modifikation des Bestätigungsvermerks zu erfolgen. Anlass können Verstöße gegen gesetzl oder gesellschaftsvertragl Bestimmungen sein, zB fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Verstöße gegen Ansatz- und/oder Bewertungsvorschriften, fehlende Angaben im Anh, unzulängliche Aufklärungs- und Nachweispflichten der gesetzl Vertreter.
18
Ein wesentl Fehler liegt vor, wenn die Adressaten dadurch eine fehlerhafte Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unt vornehmen könnten. Ob dies der Fall ist, hat der AP nach pflichtgem Ermessen zu beurteilen. Nach § 189a Z 10 sind Informationen wesentl, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des JA oder KA treffen. Die Wesentlichkeit ist v der Größe oder der spezifischen Eigenschaft des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe abh. Selbst wenn ein einzelner Posten für sich genommen als unwesentl angesehen werden kann, können mehrere unwesentl gleichartige Posten zusammen als wesentl gelten.
19
Ein eingeschränktes, negatives oder nicht abgegebenes Prüfungsurteil sind die Varianten eines modifizierten Prüfungsurteil. ISA 705.6 nennt die Fälle, in denen eine Modifizierung des Prüfungsurteils erforderl ist. Der AP muss das Prüfungsurteil dann modifizieren, wenn er entweder – auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise – zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Abschluss insgesamt nicht frei v wesentl falschen Darstellungen ist, oder er nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, die den Schluss erlauben, dass der Abschluss insgesamt frei v wesentl falschen Darstellungen ist.
20
Werden Einwendungen (wesentl Beanstandungen) zu einzelnen abgrenzbaren Bereichen erhoben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken. Die Gründe für die Einschränkung sind im Abschn „Grundlage für ein eingeschränktes Urteil“ zu erläutern. Bei der Einschränkung wird insgesamt ein positives Urteil abgegeben und dieses lediglich für einen bestimmten begrenzten Teil aufgehoben. Sowohl qualitative als auch quantitative Beanstandungen können wesentl sein. Quantitative Mängel beziehen sich auf betragsmäßige Bezugsgrößen wie zB Umsatz, Bilanzsumme oder Jahresergebnis. Als qualitative Mängel gelten das Unterlassen v Angaben im Anh oder Verstöße gegen gesetzl bzw satzungsmäßige Einzelbestimmungen mit wesentl Auswirkungen auf den JA. Die Formulierung für das eingeschränkte Urteil sollte lauten: „Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Jahresabschluss mit Ausnahme der im Abschnitt ‚Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil‘ beschrieben Sachverhalten, den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum [Datum des Abschlussstichtags] sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften [und den sondergesetzlichen Bestimmungen und ggf den Bestimmungen der EU-APVO].“
21
Der Bestätigungsvermerk ist auch einzuschränken, wenn Prüfungshemmnisse vorliegen. Prüfungshemmnisse sind bspw: die Zerstörung v Unterlagen durch höhere Gewalt; wenn es dem Prüfer nicht gelingt, Unterlagen zu erhalten; die gesetzl Vertreter sich weigern, der Vorlage- und Auskunftspflicht nachzukommen. Der Bestätigungsvermerk ist aber nur dann einzuschränken, wenn unter Beachtung der Prüfungshemmnisse trotzdem ein iW getreues Bild der VFE-Lage vermittelt werden kann.
22
Ein negatives Urteil ist gem Abs 1 Z 3 zu erteilen, sofern wesentl Beanstandungen gegen den JA bestehen. Im Gegensatz zur Einschränkung, bei der die wesentl Beanstandungen einzelne abgrenzbare Bereiche betreffen, hat der AP für ein negatives Urteil zahlreiche und bedeutende Einwendungen zum JA oder KA, sodass die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht mehr angemessen und somit die Erteilung eines uneingeschränkten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht mehr mögl ist. Alle für das negative Urteil wesentl Gründe sind im Abschn „Grundlage für ein negatives Prüfungsurteil“ zu beschreiben und zu erläutern.
23
Die Überschrift des Bestätigungsvermerks hat auch bei einem negativen Urteil „Bestätigungsvermerk“ zu lauten. Der Abschn zum Prüfungsurteil ist im Falle eines negativen Urteils auf Grund v Einwendungen mit der Überschrift „negatives Urteil“ zu versehen. Die Gründe für das negative Urteil sind im Abschn „Grundlage für das negative Urteil“ darzulegen. Das Prüfungsurteil sollte wie folgt formuliert werden: Die Formulierung für das negative Urteil sollte lauten: „Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Jahresabschluss aufgrund der Bedeutung, der im Abschnitt ‚Grundlage für das negative Urteil‘ erläuterten Sachverhalte, nicht den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt kein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum [Datum des Abschlussstichtags] sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften [und den sondergesetzlichen Bestimmungen und ggf den Bestimmungen der EU-APVO].“
24
Die Abgrenzung zw negativem Urteil und Einschränkung erfolgt anhand der Tragweite der Mängel, dh beim negativen Urteil aufgrund v Einwendungen zeigt der JA/KA kein möglichst getreues Bild der VFE-Lage. Bei einer Einschränkung aufgrund v Einwendungen stellt der JA/KA hingegen trotz wesentl Einwendungen in abgrenzbaren Bereichen noch ein möglichst getreues Bild der VFE-Lage dar. Bei Prüfungshemmnissen kommt es auf die Tragweite des Hemmnisses an. Ob eine Einschränkung oder kein Urteil zu erteilen ist, entscheidet der AP nach pflichtgem Ermessen im jeweiligen Einzelfall.
25
Kein Urteil ist dann abzugeben, wenn der AP aufgrund v Prüfungshemmnissen aller Art nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Abs 2). Dazu müssen jedoch alle rechtl zul und wirtschaftl vertretbaren Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts ausgeschöpft worden sein. Im Bestätigungsvermerk ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der Prüfungshemmnisse, die im Abschn „Grundlage für die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ beschrieben werden, nicht mögl war, ausreichende Prüfungsnachweise zu erlangen. Die Formulierung für die Nichtabgabe eines Urteils sollte lauten: „Über den beigefügten Jahresabschluss der Gesellschaft geben wir keine Urteil ab. Aufgrund der Bedeutung des im Abschnitt ‚Grundlage für die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils‘ unseres Bestätigungsvermerks beschriebenen Sachverhalts konnten wir keine ausreichenden Prüfungsnachweise erhalten, die als Grundlage für ein Prüfungsurteil zu diesem Jahresabschluss dienen könnten.“
D. Grundlage für das Prüfungsurteil
26
Nach Abs 1 Z 2 hat der Bestätigungsvermerk eine Beschreibung v Art und Umfang der APrüfung zu enthalten. Hierbei ist auf die angewandten Prüfungsgrundsätze Bezug zu nehmen. Dies sind bei gesetzl APrüfung die in Ö geltenden Gesetze (insb UGB, WTBG 2017) sowie die einschlägigen Fachgutachten, RL und Stellungnahmen der KWT (jetzt KSW) und des IWP. Da nach dem KFS/PG 1 Rz 13 auch die internationalen Prüfungsstandards (ISA) verwendet werden müssen, ist dies anzugeben.
27
Da das Prüfungsurteil auf den in der APrüfung gewonnenen Prüfungsnachweisen basiert, ist auch anzugeben, dass der AP der Auffassung ist, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für das Prüfungsurteil zu dienen.
28
Hat der AP kein uneingeschränktes Urteil abgegeben, ist die Überschrift für das Prüfungsurteil entspr anzupassen. Der Abschn ist entspr dem abgegebenen Urteil mit der Überschrift „Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil“, „Grundlage für das negative Prüfungsurteil“ oder „Grundlage für die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ zu versehen.
29
Bei einem modifizierten Urteil sind die Sachverhalte, die zu einer Einschränkung, einem negativen Urteil oder einer Nichtabgabe eines Urteils geführt haben, zu beschreiben und zu erläutern.
E. Wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung
30
Der Bestätigungsvermerk muss nach Abs 4 eine Erklärung zu etwaigen wesentl Unsicherheiten iVm Ereignissen oder Gegebenheiten enthalten, die erhebl Zweifel an der Fähigkeit des Unt zur Fortführung der UntTätigkeit aufwerfen können. Bei der Abschlusserstellung wird grds v der Unternehmensfortführung (going concern) ausgegangen. Überlegungen zur UntFortführungsprämisse sind zu jedem Abschlussstichtag v Management durchzuführen und sollen mind einen Prüfungszeitraum v zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag umfassen. Grds ist die Eröffnung eines InsolvenzVerf oder die schon begonnene Liquidation eines Unt nicht unbedingt maßgebl für die UntFortführungsprognose. Vielmehr ist die Annahme der UntFortführung bereits dann zu verwerfen, wenn die Notwendigkeit oder Absicht erkennbar ist, den Geschäftsbetrieb einzustellen.
31
Der AP hat im Rahmen der APrüfung zu prüfen, ob Zweifel an der Going-Concern-Annahme bestehen. In der Verantwortung des APs liegt es, die Angemessenheit der durch die gesetzl Vertreter getroffenen Annahmen der Fortführung der UntTätigkeit bei der Planung und Durchführung der Prüfungshandlungen und bei der Abwägung des Prüfungsurteils auf ihre Plausibilität hin zu beurteilen.
32
Wenn der AP zur Ansicht gelangt, dass die Annahme der UntFortführung nicht gerechtfertigt ist, hat er nach ISA 705.21 ein negatives Urteil abzugeben.
Hat das Unt wesentl Unsicherheiten hinsichtl der UntFortführung angemessen offengelegt, ist nach ISA 705.22 ein uneingeschränktes Urteil zu erteilen. Der AP hat in diesem Abschn des Bestätigungsvermerks („Wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung“) auf die Offenlegung zu diesen wesentl Unsicherheiten bezügl UntFortführung im JA hinzuweisen sowie anzugeben, dass der diesbezüglich das Urteil nicht modifiziert hat.
Wurde eine Offenlegung zu wesentl Unsicherheiten bezügl UntFortführung im JA nicht vorgenommen, hat der AP nach ISA 705.23 eine Einschränkung oder ein negatives Urteil zu erteilen. Im Abschn „Grundlage für ein eingeschränktes Urteil“ bzw „Grundlage für ein negatives Urteil“ muss der AP angeben, dass eine wesentl Unsicherheit besteht, die erhebl Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und dies im JA nicht angemessen offengelegt wurde.
33
Fehlt eine Einschätzung der Fortführung der UntTätigkeit oder ist diese unzureichend, hat der AP zu erwägen, ob ein Prüfungshemmnis vorliegt. Wenn der AP ohne eine Einschätzung der gesetzl Vertreter nicht sicher sein kann, ob bestandsgefährdende Tatsachen vorliegen, ist dieses Prüfungshemmnis so wesentl, dass mit Hinweis auf das Prüfungshemmnis kein Urteil abzugeben ist.
34
Bestehen keine wesentl Unsicherheiten, die erhebl Zweifel an der Fähigkeit des Unt zur Fortführung der UntTätigkeit aufwerfen können, ist ein Negativvermerk nicht notwendig. Der Abschn „Wesentl Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung“ kann in diesem Fall entfallen.
F. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
35
Die bes wichtigen Prüfungssachverhalte sind bei der Prüfung v Unternehmen von öffentlichem Interesse in einem eigenen Abschn mit der Überschrift „Besonders wichtige Prüfungssachverhalte“ im Bestätigungsvermerk anzugeben.
36
Der Begriff „Besonders wichtige Prüfungssachverhalte“ stammt aus dem ISA 701 „Key Audit Matters“. Bes wichtige Prüfungssachverhalte sind Sachverhalte, die nach dem pflichtgem Ermessen des AP am bedeutsamsten für die Prüfung des Abschlusses waren. Bes wichtige Prüfungssachverhalte sind v AP aus Sachverhalten auszuwählen, die mit für die Überwachung des Unt Verantwortlichen (zB Prüfungsausschuss, AR) erörtert wurden (ISA 701.8). Bsp für häufig genannte bes wichtige Prüfungssachverhalte sind Firmenwert, latente Steuern und Finanzinstrumente.
37
Gem ISA 700.30 sind nur AP v kapitalmarktnotierten Unternehmen verpflichtet im Bestätigungsvermerk bes wichtige Prüfungssachverhalte in Übereinstimmung mit ISA 701 mitteilen.
38
Eine inhaltlich gleichzuhaltende Bestimmung enthält Art 10 Abs 2 lit c der EU-APVO. Der Bestätigungsvermerk muss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Folgendes enthalten:
eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentl falscher Darstellungen, einschl der beurteilten Risiken wesentl falscher Darstellungen aufgrund v Betrug,
eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentl falscher Darstellungen, einschl der beurteilten Risiken wesentl falscher Darstellungen aufgrund v Betrug,
eine Zsfg der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken u
ggf wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben.
39
Nach KFS/PG3 Rz 40 sollte eine Beschreibung jedes bes wichtigen Prüfungssachverhalts in Übereinstimmung mit ISA 701 und Art 10 EU-APVO wie folgt vorgenommen werden:
Bezeichnung des Sachverhalts
Verweis auf weitergehende Informationen im JA/LageB
Grund, warum Sachverhalt als einer der bedeutsamsten in der Prüfung betrachtet wurde
prüferisches Vorgehen bzgl dieses Sachverhalts u
ggf wichtige Feststellungen bzw Beobachtungen in Bezug auf diesen Sachverhalt
G. Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für den Abschluss
40
§ 274 sieht eine Darstellung der Verantwortung der gesetzl Vertreter nicht vor, jedoch wird im KFS/PG 3 Rz 43 ff ein entspr Abschn – mit der Überschrift „Verantwortlichkeiten der gesetzl Vertreter für den JA/KA“ – aufgrund v ISA 700.33 ff gefordert. Mit diesem Abschn soll verdeutlicht werden, dass der JA (u der LageB) eine Darstellung der wirtschaftl Verhältnisse des Unt aus der Sicht der gesetzl Vertreter enthalten. Sie beruhen auf deren Einschätzungen und Beurteilungen sowie auf deren Auffassung über die Anwendung der RLVorschriften (Ansatz, Ausweis u Bewertung der Posten des JA).
41
Gem ISA 700.34 muss dieser Abschn die Verantwortlichkeiten der gesetzl Vertreter für den Abschluss beschreiben. Diese Beschreibung muss eine Erklärung enthalten, dass das Management für die Aufstellung des Abschlusses verantwortlich ist. Die Verantwortung bezieht sich auch auf solche internen Kontrollen, die die gesetzl Vertreter als notwendig erachten, damit ein Abschluss aufgestellt werden kann, der frei v wesentl – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
42
Die gesetzl Vertreter sind auch verantwortlich für die Beurteilung der Fähigkeit des Unt zur Fortführung der UntTätigkeit und für die Angabe v Sachverhalten iZm der Fortführung der UntTätigkeit. Die Erklärung der Verantwortlichkeit der gesetzl Vertreter für diese Beurteilung muss eine Beschreibung enthalten, wann die Anwendung des RLGrundsatzes der Fortführung der UntTätigkeit angemessen ist.
H. Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses
43
Die Aufgabe des Abschlussprüfers ist es, im Bestätigungsvermerk auf der Grundlage seiner Prüfung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse eine Beurteilung über die RL des Unt abzugeben. Seine Verantwortlichkeit erstreckt sich darauf, durch die Prüfung (wesentl) Fehldarstellungen festzustellen, die in der Rechenschaftslegung der gesetzl Vertreter enthalten sind.
44
Der AP hat festzuhalten, dass seine Verantwortlichkeit darin besteht, auf der Grundlage seiner Prüfung angemessene Sicherheit darüber zu erlangen, dass der Abschluss als Ganzes frei v wesentl falschen Darstellungen aufgrund v dolosen Handlungen oder Fehlern ist und er darüber ein Urteil abzugeben hat (ISA 700.38). Der Prüfer hat weiters anzugeben, dass seiner Prüfung ein hoher Grad an Sicherheit zugrunde liegt, aber keine Garantie dafür ist, dass alle wesentl Fehler im Abschluss entdeckt werden. Der Prüfer hat auch anzuführen, dass in der Prüfung pflichtgem Ermessen angewendet wird und er eine kritische Grundhaltung während der gesamten Prüfung hat.
45
In diesem Abschn ist noch auf die Vorgangsweise in der APrüfung hinzuweisen: Risikobeurteilung, Verständnis des IKS, Planung v Prüfungshandlungen, Erarbeitung v Prüfungsnachweisen, Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, Vertretbarkeit v Schätzwerten, Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung.
46
Bei Unternehmen mit einem Prüfungsausschuss/AR sollte zusätzl angeführt werden, dass der AP den Prüfungsausschuss/AR ua über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der APrüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschl etwaiger bedeutsamer Mängel im IKS, die während der APrüfung erkannt werden, informiert.
47
Bei kapitalmarktnotierten Unternehmen ist auch anzuführen, dass der AP dem AR/Prüfungsausschuss auch eine Erklärung abgibt, dass die relevanten berufl Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten wurden und ein Austausch über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte erfolgt v denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf die Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
48
Bei Unt v öff Int ist zu den besonders wichtigen Prüfungssachverhalten ein weiterer Abs anzufügen, in dem festgehalten wird, dass der AP v den Sachverhalten, über die er sich mit dem AR bzw Prüfungsausschuss ausgetauscht hat, diejenigen Sachverhalte ausgewählt hat, die am bedeutsamsten für die Prüfung des JA des GJahres waren und daher die bes wichtigen Prüfungssachverhalte sind.
I. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks
49
Um einen besseren Einblick in die Gesamtsituation des geprüften Unt zu ermöglichen, die Verständlichkeit des Prüfungsurteils zu verbessern und über bedeutsame Sachverhalte zu informieren, hat der AP gem Abs 3, als Ergänzung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks, auf alle anderen Umstände zu verweisen, auf die der AP in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat.
50
Die Ausübung der Redepflicht iSd § 273 führt nicht automatisch zu einer hinweisenden Ergänzung zum Bestätigungsvermerk. Um die Klarheit und Verständlichkeit des Prüfungsurteils zu gewährleisten, ist auch der v der Ergänzung erfasste Sachverhalt so darzustellen, dass eine zweifelsfreie Beurteilung durch die Adressaten des Bestätigungsvermerks mögl ist.
51
Im ISA 706 sind zwei Arten v Ergänzungen geregelt. Ein Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts bezieht sich auf einen im Abschluss angemessen dargestellten oder angegebenen Sachverhalt, der nach der Beurteilung des AP so wichtig ist, dass er grundlegend für das Verständnis des Abschlusses durch die Nutzer ist. Ein Absatz zum Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalte stellt eine Ergänzung dar, die auf einen nicht im Abschluss dargestellten oder angegebenen Sachverhalt bezieht, der nach der Beurteilung des AP für das Verständnis der APrüfung, der Verantwortlichkeit des AP oder des Bestätigungsvermerks relevant ist (ISA 706.7).
J. Sonstige Angabepflichten
52
Nach ISA 700.43 hat der AP, wenn er im Bestätigungsvermerk „sonstige über die ISA-Angabepflichten zum Abschluss hinausgehende Angabepflichten hat“, hierfür einen gesonderten Abschnitt im Bestätigungsvermerk aufnehmen und diesen mit einer dem Inhalt des Abschn angemessenen Überschrift versehen.
53
Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sollte dieser Abschn des Bestätigungsvermerks die Überschrift „Sonstige gesetzliche und andere rechtl Anforderungen“ haben und die Unterabschn mit den Überschriften „Bericht zum Lagebericht“ und „Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO“ beinhalten sowie ggf „Sonstige Informationen“ enthalten.
1. Urteil/Erklärung zum Lagebericht
54
Ist eine Ges zur Aufstellung eines LageB verpflichtet, so ist zusätzl zum Urteil über den JA im Bestätigungsvermerk auch eine Urteil darüber zu treffen, ob der LageB mit dem Abschluss in Einklang steht, nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde und ggf ob die Angaben nach § 243a zutreffen. Außerdem muss nach Abs 5 Z 2 der Bestätigungsvermerk eine Erklärung enthalten, ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unt und sein Umfeld wesentl fehlerhafte Angaben im LageB festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.
55
Das Urteil und die Erklärung zum LageB sind in einem gesonderten Abschn des Bestätigungsvermerks („Bericht zum Lagebericht“) darzustellen.
56
Entspr der LageB den gesetzl Vorschriften, so kann der AP ein positives Urteil zum LageB abgeben. Der AP wird daher als Urteil formulieren, dass der LageB nach seiner Beurteilung mit dem JA in Einklang steht, nach den gel tenden rechtl Anforderungen aufgestellt wurde u, falls erforderl, dass die Angaben gem § 243a zutr sind.
57
Die in Abs 5 Z 2 geforderte Erklärung wird, wenn keine wesentl fehlerhaften Angaben im LageB festgestellt wurden, lauten: „Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und ihr Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht nicht festgestellt.“
58
Bestehen wesentl Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung, ist zusätzl zum Urteil und der Erklärung eine entspr Ergänzung vorzunehmen, auch wenn die Ausführungen im LageB sonst mit dem JA in Einklang stehen und keine wesentl fehlerhaften Angaben enthalten. In der Ergänzung ist hinsichtl der wesentl Unsicherheiten zur UntFortführung auf die Abschn im LageB zur Analyse der Lage der Ges sowie zur voraussichtliche Entwicklung der Ges zur verweisen.
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Enthält der LageB in den Darstellungen der Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Ges Zahlenangaben und Erläuterungen, die in Widerspruch zum JA stehen, so ist eine entspr Anpassung des Urteils über den LageB erforderl. Dies gilt auch, wenn in einem LageB die gem § 243a geforderten Angaben und Beschreibungen zu Kap-, Anteils-, Stimm- und Kontrollrechten und damit zusammenhängenden Vereinbarungen sowie zu den wesentl Merkmalen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems nicht zutr gemacht werden. Die Vorschriften über die Modifikation des Prüfungsurteils zum JA sind nicht analog anzuwenden. Im Urteil ist anzugeben, welche Umstände zur negativen Beurteilung geführt haben, allenfalls unter Angabe entspr Zahlen bzw. mit Hinweisen auf die als nicht zutr angesehenen Angaben bzw. Beschreibungen im LageB. Anzugeben ist im Urteils somit, ob der LageB nicht nach den geltenden rechtl Anforderungen aufgestellt wurde, und/oder nicht zutr Angaben nach § 243a UGB enthält und/oder nicht in Einklang mit dem JA steht.
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Die Nichtaufstellung eines verpflichtenden Lageberichts stellt für den AP ein Prüfungshemmnis dar. Aufgrund des Fehlens eines verpflichtend vorgeschriebenen Bestandteils der Finanzberichterstattung kann der AP keine ausreichenden Prüfungsnachweise zum LageB erlangen. Der Bericht zum LageB ist entspr anzupassen. Der AP hat in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des LageB zu erklären, dass er nicht in der Lage ist, ein Urteil und eine Erklärung zum LageB abzugeben, da die gesetzl Vertreter entgegen den ö unternehmensrechtl Vorschriften den LageB nicht aufgestellt haben.
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Unabhängig v Fehlen des LageB ist das Prüfungsurteil zum JA in der entspr Form (uneingeschränkt, eingeschränkt, negativ oder Nichtabgabe) zu erklären.
2. Sonstige Informationen
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Wenn sonstige Informationen iZm dem geprüften Abschluss (zB Geschäftsbericht) veröffentlicht werden, verlangt ISA 720 keine Prüfung, die hinreichende oder begrenzte Prüfungssicherheit erzielt. Vielmehr soll der AP die sonstigen Informationen lesen und dabei würdigen, ob Unstimmigkeiten zu den Angaben im Abschluss und zu seinen Erkenntnissen aus der APrüfung bestehen.
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Aufgrund spezifischer gesetzl Regelungen in Ö sind bei der Anwendung v ISA 720 einige Besonderheiten zu beachten. ZB handelt es sich bei den im LageB enthaltenen Angaben entspr der Def in ISA 720 um sonstige Informationen. Da diese Angaben gem § 269 Abs 3, mit Ausnahme der (konsol) NFI-Erklärung/des gesonderten (konsol) nichtfinanziellen Berichts (§ 243b, § 267a), des (konsol) CG-Berichts (§ 243c, § 267b), einer inhaltlichen Prüfungspflicht unterliegen, sind die v ISA 720 getroffenen Regelungen in Ö nicht einschlägig.
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Nach den Anforderungen des ISA 720 hat der AP im Bestätigungsvermerk entweder zu erklären, dass er in Bezug auf die sonstigen Informationen nichts zu berichten hat, oder andernfalls die ggf in den sonstigen Informationen enthaltenen nicht korrigierten wesentl falschen Darstellungen zu beschreiben. In Ö darf der AP aufgrund seiner gesetzl Verschwiegenheitspflicht über das Ergebnis des Lesens und Würdigens der sonstigen Informationen indes nur dann Auskunft geben, wenn er v seiner Verschwiegenheitspflicht durch das zu prüfende Unt entbunden wurde.
3. Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO
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Über die allg Anforderungen an einen Bestätigungsvermerk hinausgehend, hat der Bestätigungsvermerk nach Art 10 Abs 2 EU-APVO die folgenden Angaben zu erhalten:
die Angabe, v wem oder v welchem Organ der oder die AP bestellt wurden;
die Angabe des Datums der Bestellung der AP und der gesamten ununterbrochenen Mandatsdauer, einschl bereits erfolgter Verlängerungen und erneuter Bestellungen;
die Bestätigung, dass das Prüfungsurteil mit dem in Art 11 der EU-APVO genannten zusätzl Bericht an den Prüfungsausschuss im Einklang steht;
die Angabe der Leistungen, die v AP das geprüfte Unt oder das/die v diesem beherrschte(n) Unt zusätzl zur APrüfung erbracht wurden und die im LageB oder in den Abschlüssen nicht angegeben wurden.
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Die Angabepflicht des Organs, welches den AP bestellt hat (Art 10 Abs 2 Buchst a EU-APVO), umfasst sowohl die Wahl als auch die Beauftragung des AP. Im Fall einer AG können die Pflichtangaben in Anlehnung an KFS/PG 3 Rz 96 somit folgendermaßen formuliert werden: „Wir wurden v der Hauptversammlung am … [Datum] als … [AP/K-AP] gewählt. Wir wurden am … [Datum] vom Aufsichtsrat beauftragt.“
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Die Pflichtangabe gem Art 10 Abs 2 Buchst b EU-APVO umfasst sowohl das Datum der Bestellung als auch die gesamte ununterbrochenen Mandatsdauer des AP, einschließl bereits erfolgter Verlängerungen oder erneuter Bestellungen. Es handelt sich grds um eine rechtl Betrachtungsweise der Beziehung zw dem AP und dem geprüften Unt. In dieser Betrachtung sind auch VorgängerGes zu berücksichtigen. Die Angabe der ununterbrochenen Mandatsdauer kann wie folgt lauten: „Wir sind ununterbrochen seit dem … [Datum], Geschäftsjahr … [Jahr] als … [AP/K-AP] der … [Ges] tätig.“
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Art 10 Abs 2 Buchst e EU-APVO fordert eine Bestätigung, dass das Prüfungsurteil mit dem in Art 11 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss im Einklang steht. Das Fachgutachten KFS/PG4 behandelt die erforderl inhaltlichen Bestandteile des zusätzl Berichts und erläutert Grundsätze und Einzelfragen zu diesen.
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Art 10 Abs 2 Buchst g EU-APVO erfordert die Angabe der Leistungen, die v AP für das geprüfte Unt oder das/die v diesem beherrschte(n) Unt zusätzl zur APrüfung erbracht wurden und die im LageB bzw KLageB oder in den Abschlüssen nicht angegeben wurden. Diese Angabe kann auch im Anh durch das Unt erfolgen. Erfolgt die Angabe im Bestätigungsvermerk, könnte diese wie folgt formuliert werden: „Wir haben folgende Leistungen, die nicht im JA angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für die Gesellschaft und die von diesen beherrschten Unternehmen erbracht:“. Daran anschließend sind die wesentl Aufträge/Auftragsarten nach Honorarkategorie anzuführen.
K. Name des Auftragsverantwortlichen
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ISA 700.46 verlangt bei Bestätigungsvermerken v kapitalmarktnotierten Unternehmen, dass der auftragsverantwortliche WP im Bestätigungsvermerk genannt werden. Dieser Abschn ist als letzter Abschn des Bestätigungsvermerks vor Ort, Datum und Unterschrift einzufügen.
L. Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks
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Der Bestätigungsvermerk ist v AP zu unterzeichnen. Bestätigungsvermerke, die durch eine Ges erteilt werden, müssen gem § 96 WTBG 2017 die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift v für die Ges zeichnungsberechtigten WP enthalten; der gem § 88 Abs 7 WTBG 2017 für die Prüfung verantwortliche WP hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterzeichnen. Dies ist nun auch in Abs 7 S 2 geregelt. Der Unterschrift sollte die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ ohne Verwendung anderer Berufsbezeichnungen hinzugefügt werden.
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Gem Abs 7 S 1 ist der Bestätigungsvermerk v AP unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung des AP zu unterzeichnen. Der Ort sollte üblicherweise der Ort des Berufssitzes des AP sein. Bei WirtschaftsprüfungsGes kommt als Ort entweder der Firmensitz oder der Sitz einer Zweigstelle in Betracht.
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Sind mehr als ein AP gleichzeitig beauftragt worden, ist gem Abs 7 S 3 der Bestätigungsvermerk v allen verantwortlichen AP zu unterzeichnen, welche die APrüfung durchgeführt haben.
M. Bestätigungsvermerk im Joint Audit
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Bei großen APrüfungen bzw KAPrüfungen arbeiten manchmal mehrere AP zusammen. In diesem Fall haben sich nach Abs 6 die AP auf die Ergebnisse der APrüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk und ein gemeinsames Prüfungsurteil zu erteilen. Besteht bzgl der Ergebnisse der Prüfung Uneinigkeit, hat jeder AP ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks abzugeben und die Gründe für die Uneinigkeit darzulegen.
III. Konzernabschluss
A. Allgemeines
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Für den KA ist § 274 analog zum Einzelabschluss anzuwenden, jedoch ist hins des Prüfungsgegenstandes gem § 269 zw EA-Prüfung und KA-Prüfung zu unterscheiden. Erg zu den Einwendungen, die bei der Prüfung eines EA mögl sind, können sich bei der KA-Prüfung auch Einwendungen bzgl der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der konzerneinheitlichen Bewertung und Bilanzierung sowie der Maßnahmen zur Konsolidierung ergeben.
B. Zusammengefasster Bestätigungsvermerk
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IS der § 251 Abs 3 und 267 Abs 4 ist eine Zsfg der Bestätigungsvermerke für den Jahresabschluss des Mutterunternehmens und des Konzernabschlusses zul, sofern auch der KAnh und der Anh des JA des MutterUnt sowie der KLageB und der LageB des MutterUnt zusammengefasst und gemeinsam offengelegt werden. Eine Zsfg ist nicht mögl, wenn die JAPrüfung und KAPrüfung v verschiedenen Abschlussprüfern durchgeführt werden, da in diesem Fall keine gemeinsame APrüfung vorliegt.
IV. Widerruf des Bestätigungsvermerks
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Für den Widerruf des Bestätigungsvermerks gibt es keine gesetzl Grundlage. Jedoch sind in ISA 560.17 Regelungen enthalten die sich auf den Widerruf des Bestätigungsvermerks beziehen.
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Erkennt der AP nach Erteilung eines Bestätigungsvermerks, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines uneingeschränkten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht vorgelegen sind, so ist er grds zum Widerruf verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Widerruf wird idR dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen bedeutungsvollen Fehler in der Rechnungslegung handelt und auch noch die Nichtigkeit des Jahresabschlusses geltend gemacht werden könnte. In einem solchen Fall ist auch eine Haftung für die Folgen der Unterlassung des Widerrufs nicht ausgeschlossen.
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Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die unzutr Erteilung des Bestätigungsvermerks darauf beruht, dass der AP getäuscht worden ist, ob er den Fehler bei pflichtgem Prüfung erkennen konnte oder ob er bei seiner Prüfung Tatsachen übersehen oder Tatbestände falsch gewürdigt hat, also nachträglich einen eigenen Fehler erkannt hat.
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Kein Widerruf hat zu erfolgen, wenn eine nachträgl Korrektur des geprüften Abschlusses erfolgt oder der Fehler in einem Folgeabschluss im Rahmen der erforderl Ausweis- und Erläuterungspflichten offen korrigiert wurde.
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Ein Widerruf hat schriftlich ggü dem Vorstand bzw der Geschäftsführung und ggf dem AR zu erfolgen und muss begründet werden. Wurde der JA bereits veröffentlicht, so ist eine Veröffentlichung des Widerrufs in den Bekanntmachungsblättern vorzunehmen. Sofern der JA oder KA geändert wird, sind eine Nachtragsprüfung sowie eine Berichterstattung darüber erforderl.
V. Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks
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Gem Abs 7 ist der Bestätigungsvermerk bzw das negative Urteil unter Angabe v Ort und Tag zu unterzeichnen. Als Ort gilt die berufl Niederlassung des AP bzw der PrüfungsGes. Der Bestätigungsvermerk ist mit dem Datum zu versehen, an dem der AP die Prüfung materiell abgeschlossen hat. Da der Abschluss der Prüfung nicht vor der Aufstellung des JA liegen kann, hat das Datum des Bestätigungsvermerks mit jenem des JA bzw KA einschließl des (K-)LageB und der v der Ges abgegebenen Vollständigkeitserklärung übereinzustimmen.
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Die Unterzeichnung hat eigenhändig bzw firmenmäßig mit dem eigenen Namen zu erfolgen und ist gem Abs 8 zweiter S auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Wird eine APrüfung v einer PrüfungsGes durchgeführt, so ist der Bestätigungsvermerk zumind v verantwortlichen AP zu unterzeichnen. Liegt ein Joint Audit vor, dh sind mehr als ein AP gleichzeitig beauftragt worden, so ist der Bestätigungsvermerk v allen verantwortlichen AP zu unterzeichnen, welche die APrüfung durchgeführt haben.
VI. Rechtsfolgen des Bestätigungsvermerks
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Gem § 268 Abs 1 letzter S ist eine Feststellung des Jahresabschlusses einer prüfungspflichtigen Ges nicht mögl, solange die erforderl APrüfung nicht stattgefunden hat. Die APrüfung ist erst mit Erteilung des Bestätigungsvermerks abgeschlossen, somit besteht erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer gültigen Feststellung des JA. Für die Feststellbarkeit des JA ist es irrelevant, ob die APrüfung zu einem uneingeschränkten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerk oder auch zu einem negativen Urteil geführt hat. Auch wenn aufgrund v Prüfungshemmnissen kein Urteil erteilt wurde, ist eine Feststellung des JA mögl, da ein Bestätigungsvermerk erteilt wurde und somit die Prüfung als abgeschlossen anzusehen ist. Die Auswirkungen eines Widerrufs des Bestätigungsvermerks auf die Haftung des AP können nur im Einzelfall beurteilt werden.
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Für einen unrichtigen Bestätigungsvermerk haftet der AP nach Maßgabe v § 275. Für AP oder ihre Gehilfen, die vorsätzlich einen inhaltl unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt haben, gilt das Haftungsprivileg des § 275 nicht.