Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 393 Vorschuss oder Kredite an Dritte

Manfred Büchele

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Abweichungen vom Zug-um-Zug-Prinzip
13
II.
Zulässigkeit der Abweichung
47
III.
Rechtsfolgen
812

I. Abweichungen vom Zug-um-Zug-Prinzip

1

Weicht der Kommissionär im Ausführungsgeschäft mit dem Dritten vom Zug-um-Zug-Prinzip ab, erfährt der Kommittent Schutz, falls er der Vorschuss- oder Kreditgewährung an den Dritten nicht zugestimmt hat.

2

Der Kommittent kann seine Zustimmung im Vorhinein als Einwilligung und im Nachhinein als Genehmigung erteilen.

3

Vorschuss ist die Vorleistung des Kaufpreises an den Dritten in der EinkaufsKomm, Kredit ist die Stundung des Kaufpreises ggü dem Dritten in der VerkaufsKomm; selbst tw Vorschüsse bzw Kredite (Ratenvereinbarungen) sind erfasst. Letztlich gilt § 393 immer dann, wenn das Risiko der Bonität des Dritten vom Kommissionär – und im wirtschaftl Ergebnis damit vom Kommittenten – übernommen wird.

II. Zulässigkeit der Abweichung

4

Zw dem Kommissionär und dem Dritten vereinbarte Vorschüsse und Kredite stehen ggü dem Kommittenten unter einem doppelten Vorbehalt: Zum einen muss der Kommittent solchen Abweichungen zustimmen, zum anderen – ohne Zustimmung des Kommittenten – darf der Kommissionär den K...

Daten werden geladen...