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UGB | Unternehmensgesetzbuch
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 426 Frachtbrief

Alma Steger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Rechtsnatur des Frachtbriefes
24
III.
Der Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes
5
IV.
Haftung des Absenders
6, 7

I. Allgemeines

1

Gerade an dieser Bestimmung ist Reformbedarf erkennbar. In der Praxis gibt es idR Frachtbriefdoppel und zwischenzeitig auch Beförderungspapiere in elektronischer Form. Die praktische Bedeutung v § 426 beschränkt sich auf das LFG und das BinnSchiffG (s § 26 BinnSchiffG). Alle übrigen Sonderfrachtrechte sehen eigene Bestimmungen vor: Art 4 ff CMR; § 23 EisbBFG; Art 7 COTIF/ER-CIM 1999; Art 4 ff MÜ; Art 11 ff CMNI; Art 14 ff Hamburger Regeln.

II. Rechtsnatur des Frachtbriefes

2

Die Ausstellung des Frachtbriefes hat nur deklarative Wirkung (siehe aber § 23 EisbBFG; § 432 und Art 34 ff CMR). Fehlen in § 426 Abs 2 enthaltene Angaben (zB Unterschrift des Absenders), ist der Frachtbrief dennoch wirksam.

3

Der Frachtbrief ist als einseitige Erklärung des Absenders eine widerlegbare Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages. Spätere einseitige Änderungen sind ohne Belang. Zur Beweiskraft s § 292 ff ZPO. Im Rahmen der Sonderfrachtrechte ist die freie Beweiswürdigung durch widerlegliche gesetzliche Vermutungen eingeschränkt: zB Art 5, 9 CMR, die zur Umkehr der Beweislast führen; weiters § 23 EisbBFG; Art 11 Abs 3 und 4 CIM; Art 11 MÜ; Art 11 WA.

4

Der Frachtbrief ist weder Traditions- noch Wertpapier. Ihm kommt nach den meisten Sonderfrachtrechten bzw wenn entspr vereinbart eine Sperrwirkung zu: s dazu Art 12 Abs 5 lit a CMR; § 23 EisbBFG; Art 19 COTIF-CIM; Art 12 MÜ; Art 12 Abs 3 WA.

III. Der Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes

5

Die Ausstellung des Frachtbriefes kann nur verlangt werden, so dies üblich ist. Stellt der Absender den Frachtbrief nicht aus oder verweigert er seine Unterschrift, liegt Verzug vor. Der Frachtf kann seine vertragsmäßige Zusage v Ausfüllen und Übergeben eines Frachtbriefes abhängig machen und insb die Übernahme des Gutes zurückweisen.

IV. Haftung des Absenders

6

Dem Frachtf kann durch unrichtige oder unvollständige Angaben etwa über die Beschaffenheit des Transportgutes oder über den Empf bzw die Ablieferadresse ein Schaden entstehen. Die in solchen Fällen greifende Absenderhaftung nach § 426 Abs 3 ist verschuldensunabhängig, was dem Frachtf einfache Schadensliquidation ermöglicht.

7

Füllt der Frachtf den Frachtbrief aus, handelt er als Erfüllungsgehilfe des Absenders (s dazu explizit Art 7 Abs 2 CMR). War dem Frachtf aber die Unrichtigkeit der Angaben bekannt oder erkennbar, liegt allenfalls Mitverschulden des Frachtf vor, ohne dass der Anspruch aber analog § 427 Satz 2 entfällt. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben kann der Frachtf den Frachtbrief zurückweisen und die Beförderung zurückbehalten.

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