UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 119 Beschlussfassung
Literatur
Hueck, Gesellschafterbeschlüsse bei offenen Handelsgesellschaften, in FS Heymann Band II (1930) 700; Fischer, Gedanken über einen Minderheitenschutz bei den Personengesellschaften, in FS Barz (1974) 33; G. Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollisionen, GesRZ 1974, 106; Immenga, Die Minderheitsrechte des Kommanditisten, ZGR 1974, 385; Jud, Aktuelle Aspekte des Rechtes der Anlage-Publikums-KG, GesRZ 1979, 1, 49; K. Schmidt, Die Beschlußanfechtungsklage bei Vereinen und Personengesellschaften, in FS Stimpel (1985) 217; Jud, Mehrheitsbeschlüsse und Minderheitsschutz im Recht der Personengesellschaften, in GedS Schönherr (1986) 237; M. Winter, Vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse im Personengesellschaftsrecht, GesRZ 1986, 74; Reich-Rohrwig/Thiery, Bezugsrecht und Belastungsverbot in Personengesellschaften, wbl 1989, 200; Röttger, Die Kernbereichslehre im Recht der Personenhandelsgesellschaften (1989); Enzinger, Zum Sicherstellungsanspruch bei Mehrheitsbeschlüssen, wbl 1991, 316; Griehsler, Beschlußnotstand der handelsrechtlichen Personengesellschaften und gerichtliche Entscheidungshilfe, in FS Frotz (1993) 267; Thöni, Fehlerhafte Beschlüsse im Personenhandelsgesellschaftsrecht, wbl 1993, 133; Enzinger, Mehrheitsbeschlüsse bei Personengesellschaften (1995); Oberhammer, Die OHG im Zivilprozeß (1998); Tichy, Syndikatsverträge (2000); H. Torggler, Mehrheitsregime bei Personenhandelsgesellschaften, in Bertl/D. Mandl/G. Mandl/Ruppe, Die Personengesellschaft im Handels- und Steuerrecht (2001) 159; Plasser, Gesellschafterbeschlüsse und Willensmängel (2004); Plasser, Beschlüsse von Personengesellschaften und Willensmängel, JBl 2004, 137; G. H. Roth, Vertragsänderungen im Kernbereich, JBl 2005, 80; M. Winter, Die Kernbereichslehre im Personengesellschaftsrecht, GesRZ 2005, 125; Scholz, Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften – Verselbständigung auch im Innenverhältnis, WM 2006, 897; U. Torggler, Zur sog materiellen Beschlusskontrolle, insb bei der Umwandlung (Teil I), GeS 2006, 58; Kalss/Eckert, Zivilprozessrechtliche und schiedsrechtliche Fragen um die Übertragung von GmbH-Anteilen, RdW 2007, 133; Gaul, Rechtsschutzmöglichkeiten bei fehlerhafter Entlastung in der KG – ein Beitrag zum Beschlussmängelrecht bei Personengesellschaften, DStR 2009, 804; Koppensteiner, Über Grenzen der Vertragsfreiheit im Innenverhältnis von GmbH und O(H)G, GesRZ 2009, 197; V. Loacker/L. Loacker, Zur Kernbereichslehre im Personengesellschaftsrecht, ÖJZ 2010, 350; U. Torggler/H. Torggler, Zum (rechtsformübergreifenden) Kern der gesellschaftsrechtlichen Kernbereichslehre, in FS Roth (2011) 831; Feltl, Der Beschluss als Instrument organschaftlicher Willensbildung im Privatrecht, in FS Aicher (2012) 79; Schäfer, Vom Einstimmigkeitsprinzip zum treupflichtgetragenen Mehrheitsentscheid im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2013, 237; Walch, Die subsidiäre Anwendbarkeit des allgemeinen Zivilrechts im GmbHG (2014); Wertenbruch, Abschied vom Bestimmtheitsgrundsatz und Kernbereichslehre im Beschlussanfechtungssystem der Personengesellschaft, DB 2014, 2875; Grunewald, Reichweite einer im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft vereinbarten Mehrheitsklausel, BB 2015, 328; Koppensteiner, Die GesBR neuer Prägung und der allgemeine Teil des Gesellschaftsrechts, wbl 2015, 301; Priester, Geltung einer allgemeinen Mehrheitsklausel in einem Personengesellschaftsvertrag auch für Grundlagen- und ungewöhnliche Geschäfte, EWiR 2015, 71; Walch, Verstoß gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag als Anfechtungsgrund eines Gesellschafterbeschlusses, GeS 2015, 159; Enzinger, Frei nach Grillparzer: Des Bestimmheitsgrundsatzes Glück und Ende, GesRZ 2016, 88; Thöni, Mehrheitliche Vertragsänderungen im Spannungsverhältnis zwischen Privatautonomie und Minderheitenschutz, in FS Koppensteiner (2016) 329.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |||||
II. | Stimmrecht | |||||
A. | Allgemeines | |||||
B. | Stimmrechtsausschluss | |||||
C. | Zustimmungs-/Ablehnungspflicht | |||||
III. | Gesellschafterbeschlüsse | |||||
A. | Gegenstand | |||||
B. | Beschlusserfordernisse | |||||
1. | Formerfordernisse | |||||
2. | Mehrheitserfordernisse | |||||
a) | Einstimmigkeit (Abs 1) | |||||
b) | Mehrheitsbeschlüsse (Abs 2) | |||||
aa) | Allgemeines | |||||
bb) | Inhaltliche Reichweite von Mehrheitsklauseln | |||||
cc) | Materielle Beschlusskontrolle (Ausübungskontrolle) | |||||
IV. | Fehlerhafte Beschlussfassung | |||||
V. | Stimmbindungsverträge | |||||
I. Einführung
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§ 119 (daran orientiert § 1192 ABGB) regelt (rudimentär) Beschlussfassung in OG (u KG [§ 161 Abs 2]). Vorbehaltl abw Regelung bedürfen Beschlüsse der Zustimmung aller mitwirkungsbefugten (u Rz 5) Gfter („Einstimmigkeitsprinzip“ [Abs 1]). Für gesvertragl Mehrheitsklausel enthält Abs 2 eine Auslegungsregel zur Berechnung der Stimmenmehrheit (s Rz 15 ff).
2
Zur Übergangsregelung (§§ 906 Abs 26, 906 Abs 27 UGB) vgl bei § 109 Rz 2.
II. Stimmrecht
A. Allgemeines
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StimmR ist als höchstpersönliches Recht grds v Gfter in eigener Person auszuüben. Für nicht hinreichend geschäftsfähige Gfter stimmt gesetzl Vertreter (s auch § 167 Abs 3, § 271 ABGB), für jurP bzw PersGes die Gf/Vorstandsmitglieder bzw Gfter in vertretungsbefugter Zusammensetzung.
4
Ausübung durch gewillkürten Vertreter bedarf der – ggfs konkludenten – Zustimmung aller MitGfter, die ad-hoc für den Einzelfall oder vorab im GesVertrag (generell oder für bestimmte Beschlussgegenstände) erteilt werden kann. Aus sachl Grund kann Zulassung geboten sein (zB Krankheit, Gebrechlichkeit, berufsbedingte Ortsabwesenheit), wobei Vertreter dann, sofern zumutbar, aus dem MitGfterKreis zu wählen ist. Außerdem gewährt hA Gfter stets R, gewillkürten Vertreter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen abzulehnen. All das gilt entspr für Teilnahme v NichtGftern an GfterVersammlung (zB Berater); namentlich wird daher Beiziehung v berufsrechtl zur Verschwiegenheit verpflichtetem Berater (zB RA) zul sein, sofern zur sachgerechten Ausübung v GfterR erforderl. Hingegen unzul ist – selbst mit Zustimmung sämtl Gfter – eine v der Mitgliedschaft isolierte Übertragung des StimmR („Abspaltung“; vgl § 124 Abs 3; § 108 Rz 6). Dem werden Gestaltungen gleichgehalten, die auf den dauerhaften Entzug des StimmR hinauslaufen (zB unwiderrufliche StimmrechtsVm mit gleichzeitigem Stimmrechtsverzicht des VmGebers).
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Jeder Gfter ist stimmberechtigt bei ungewöhnl Betriebsgeschäften (§ 116 Abs 2: „alle“ – also auch v Geschäftsführung ausgeschlossene – Gfter einschl Kdt; s auch § 146 Abs 1), Grundlagengeschäften (ds GesVertragsänderung u dieser ebenbürtige Geschäfte [§ 114 Rz 3]) und Organisationsgeschäften, die diesen nahestehen (s § 114 Rz 3). Bei gewöhnl Betriebsgeschäften ist dagegen Beschlussfassung nur bei gesvertragl Gesamtgeschäftsführung notwendig, stimmberechtigt sind alle geschäftsführenden Gfter (§ 115 Abs 2). Prokuraerteilung bedarf grds (s aber § 116 Rz 6) Zustimmung aller geschäftsführenden Gfter (§ 116 Abs 3).
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Stimmabgabe ist einseitige, formfreie (s auch Rz 11), empfangsbedürftige (str), antragsbezogene Willenserklärung. Stimme ist ggü allen MitGftern abzugeben, sofern die Gfter nicht eine Person (konkludent) zu ihrer Entgegennahme bevollmächtigen. HL lässt bedingte Stimmabgabe zu, wenn sämtl Gfter einverstanden sind oder der dadurch bewirkte Schwebezustand die Interessen der MitGfter nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wirksam wird abgegebene Stimme mit Zugang an sämtl MitGfter bzw Empfangsbevollmächtigten ([analog] § 862a ABGB). Vor Zugang kann sie mangels Bindungswirkung widerrufen werden (str); danach wird verbreitet Widerruf bis zum Zustandekommen des Beschlusses aus wichtigem Grund zugelassen. Dauer der Bindung richtet sich nach § 826 ABGB unter Berücksichtigung gesvertragl Regelungen zum BeschlussfassungsVerf.
B. Stimmrechtsausschluss
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UGB schließt StimmR nicht allg bei Kollisionsfällen aus, vereinzelt aber für Gfter, die v Beschlussgegenstand betroffen sind (vgl § 113 Abs 2, 122 Abs 2, 141). Nahe liegt, die punktuellen Stimmrechtsausschlüsse auf vergleichbare Interessenkollisionen zu erweitern, weil sie durchwegs wg persönlicher Interessenkollision die Gefahr gesellschaftsschädigender Stimmrechtsausübung bergen. Die Reichweite des Ausschlusses wird durch Analogie zu § 39 Abs 4 GmbHG bestimmt (hA); außerdem gilt analog § 39 Abs 5 GmbHG. Dort verneint Rsp Stimmrechtsausschluss bei sog „verbandsrechtlichen Beschlüssen“; hL befürwortet normzweckorientierte Differenzierung nach Beschlussgegenstand, was StimmR bei Geschäftsführungsentscheidung, nicht aber bei Grundlagenentscheidungen (s § 114 Rz 3) ausschließt und bei Organisationsgeschäften (s § 114 Rz 3) v Gegenstand abhängt.
8
Wg unklarer Reichweite des gesetzl StimmRAusschlusses wird vertragl Regelung empfohlen. Rsp anerkennt im Anschluss an hL, dass das StimmR der Gfter grds vertragl ausgeschlossen werden kann, das ZustimmungsR bei Eingriffen in GfterR jedoch denselben Anforderungen wie Vorwegzustimmung zum Eingriff in den „Kernbereich der MitgliedschaftsR“ unterliegt (s Rz 18).
C. Zustimmungs-/Ablehnungspflicht
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Verdichtung des StimmR zur Zustimmungs-/Ablehnungspflicht hängt va v der Regelungsmaterie ab. Ist StimmR uneigennütziges MitgliedschaftsR, wie insb in Belangen der Geschäftsführung, ist seine Ausübung am GesZweck zu orientieren (s § 112 Rz 3); es besteht ein Ermessensspielraum (s auch § 114 Rz 4). Zustimmungs-/Ablehnungspflicht besteht nur, wenn gegenteilige Abstimmung und Stimmenthaltung geradezu unvertretbar sind; daher kann pflichtgem Ausübung auch Stimmenthaltung sein. Hingegen dürfen Gfter bei Grundlagengeschäften (§ 114 Rz 3) primär Eigeninteressen verfolgen, sodass nur in Ausnahmefällen Pflicht besteht, StimmR in bestimmter Weise auszuüben. BGH bejaht Zustimmungspflicht, wenn Vertragsänderung zumutbar und mit Rücksicht auf das GesVerhältnis oder auf die Rechtsbeziehungen der Gfter untereinander – zB zur Erhaltung gemeinsam geschaffener Werte – dringend erforderl ist. ME besteht Zustimmungspflicht, wenn GesVertragsänderung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (s u Rz 20) und Gegenstimmen sowie Stimmenthaltung unvertretbar sind.
III. Gesellschafterbeschlüsse
A. Gegenstand
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Können grds alle Gesellschaftsbelange sein. UGB ordnet Beschlussfassung ausdr an bei Leistung v Nachschüssen (§ 109 Abs 4), Geltendmachung v Ansprüchen wegen Konkurrenztätigkeit (§ 113 Abs 2), ungewöhnl Geschäften (§ 116 Abs 2, s aber § 116 Rz 9), Prokuraerteilung (§ 116 Abs 3), Gewinnthesaurierung (§ 122 Abs 2), Auflösung (§ 131 Z 2) und Fortsetzung der Ges (§§ 141 Abs 1, 144 Abs 1) sowie Liquidatorenbestellung/-abberufung (§ 147). Bei GesVertragsänderungen ist GfterBeschluss stets notwendig (s aber auch Rz 11). Einstimmig können Beschlüsse selbst in Angelegenheiten gefasst werden, die dispositives R oder GesVertrag den Gf vorbehält; hingegen bedürfen Mehrheitsbeschlüsse stets einer Grundlage im GesVertrag, auf die sich Gfter allerdings auch ad hoc einigen können.
B. Beschlusserfordernisse
1. Formerfordernisse
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UGB bindet Beschlussfassung an keine Form; Stimmen können daher ausdr oder schlüssig, schriftlich oder mündlich und auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel (zB Telefon, E-Mail) abgegeben werden und formelle GfterVersammlung ist nicht notwendig (§ 34 Abs 1 GmbHG analog). Stimmabgabe nacheinander ist zul, wobei zu beachten ist, wie lange Gfter an sein Votum gebunden sein will; Beschluss kommt mit Zugang (s Rz 6) der letzten für die erforderl Mehrheit/Einstimmigkeit noch fehlenden Stimme zustande. Gesellschaftsvertrag kann Formerfordernisse und/oder VerfRegeln festlegen. Bei Anordnung v Beschlussfassung in einer GfterVersammlung, können allfällige Vertragslücken analog § 34 ff GmbHG unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede der GesFormen geschlossen werden. Verstoß gegen gesvertragliches Formerfordernis für den Beschluss bzw Art der Beschlussfassung führt nicht zwangsläufig zur Mangelhaftigkeit der Beschlussfassung (s auch Rz 21 ff), weil Gfter jederzeit – auch konkludent – vom jeweiligen Erfordernis abgehen können.
2. Mehrheitserfordernisse
a) Einstimmigkeit (Abs 1)
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Als UGB-Regelfall gilt Einstimmigkeitsprinzip (Abs 1; s aber auch § 109 Abs 4), dh Zustimmung aller (auch bei GfterVersammlung abwesender) Gesellschafter (einschl Kdt), die beim konkreten Beschlussgegenstand stimmberechtigt sind (s Rz 5). Beschlussantrag ist daher abgelehnt, wenn nur ein stimmberechtigter Gfter nicht zustimmt, einerlei ob er bspw gegen Antrag stimmt, sich der Stimme enthält oder sich gar nicht an Abstimmung beteiligt. Ungenügend uU somit bloßer Einklang abgegebener Stimmen (anders § 121 Abs 2 AktG, § 39 Abs 1 GmbHG). All das gilt grds auch bei Gefahr im Verzug, das Gesetz ordnet nur ausnahmsweise anderes an (§ 115 Abs 2, § 116 Abs 3).
b) Mehrheitsbeschlüsse (Abs 2)
aa) Allgemeines
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Gesellschaftsvertrag kann statt Einstimmigkeit sowohl für (un-)gewöhnl Geschäftsführungsangelegenheiten als auch für Grundlagen- und Organisationsgeschäfte (s § 114 Rz 3) das flexiblere Mehrheitsprinzip anordnen (s Abs 2). Schlüssige Vereinbarung v Mehrheitsklausel ist mögl; entspr allg Grundsätzen darf allerdings kein vernünftiger Grund für Zweifel an diesem RFolgenwillen der Gfter bestehen (§ 863 ABGB; uU stetiges Dulden v Mehrheitsbeschlüssen).
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Nach GesVertrag richtet sich Art der Mehrheit (zB relative/einfache/qualifizierte/absolute). IZw bedeutet „Mehrheit“ einfache Mehrheit. Bei Berechnung der Mehrheit ist – vorbehaltl abw Regelung – die Grundmenge (= Nenner) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen (Abs 2 S 1). Stimmenthaltungen (bspw wg Abwesenheit in GfterVersammlung) sind gar nicht mitzuzählen, weder zu den abgegebenen (Gegen-)Stimmen (dh im Zähler) noch in der Grundmenge, wodurch sich Stimmgewicht Abstimmender verschiebt. Beschlussantrag ist abgelehnt, wenn erforderl Stimmenmehrheit nicht erreicht wird. Bei einfacher Mehrheit also bereits bei Stimmengleichheit, deren Behandlung GesVertrag aber abw regeln kann (zB DirimierungsR eines Gfters; Losentscheid).
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Sind alle Gfter (einschl ArbeitsGftern [vgl Abs 2 S 4]) am GesKapital beteiligt, richtet sich – vorbehaltl abw Vereinbarung – das Stimmgewicht nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter (Abs 2 S 2; s § 109 Rz 9 ff). Maßgebl für das Stimmgewicht ist die vereinbarte Einlage, nicht das darauf Geleistete (s § 109 Rz 9). Sind nicht alle Gfter am GesKapital beteiligt (bspw Gfter leistet ausschl durch Dienstleistung Beitrag, der, weil nicht vereinbart, keine Einlagenqualität hat [vgl Abs 2 S 4, s § 109 Rz 9]), berechnet sich – vorbehaltl abw Vereinbarung – die Mehrheit nach Köpfen (Abs 2 S 4). Gemeint ist, dass das Stimmgewicht der Gfter gleich ist und sich nicht nach dem Beteiligungsverhältnis richtet. Die Grundmenge bleibt unverändert die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, dh nicht die Summe der Köpfe (s auch vorherige Rz).
bb) Inhaltliche Reichweite von Mehrheitsklauseln
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Da Bindung an Kollektivwillen stets Einschränkung v Privatautonomie bedeutet, unterliegt Vereinbarung des Mehrheitsprinzips Grenzen. § 879 ABGB ist eine allg anerkannte Schranke sowohl hinsichtl der Mehrheitsklausel im GesVertrag als auch des konkreten Inhalts eines Mehrheitsbeschlusses, der auf Grund einer unproblematischen gesvertragl Mehrheitsklausel gefasst wurde. Daher darf Mehrheitsbeschluss nach hA etwa nicht zur Abhängigkeit einzelner Gfter v der Willkür der MitGfter führen (s dazu auch § 112 Rz 5). Außerdem gibt es unverzichtbare Gesellschafterrechte. Ds R, die der GesVertrag nicht aufheben oder einschränken kann, und daher auch kein Mehrheitsbeschluss (zT auch „zwingender Kernbereich“ genannt [s auch Rz 18]). Dazu werden gezählt: Actio pro socio (s § 1188 ABGB), im Vorhinein AustrittsR gem § 109 Abs 4; KontrollR (§ 114 Abs 3; § 118 Abs 2), KündigungsR (§ 132), Auflösungsklage (§ 133), Teilnahme-, Auskunfts-, Anhörungs- und AntragsR in der Beschlussfassung und das R, mangelhafte Beschlüsse zu bekämpfen (s Rz 21 ff). Freiwillig kann der Gfter freilich v ihrer Ausübung absehen.
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Als weiteres Kontrollinstrument hat ältere L und Rsp sog Bestimmtheitsgrundsatz angewendet. Danach waren gesvertragl Mehrheitsklauseln eng, streng und einschr auszulegen; allg angeordnete Zulassung v Mehrheitsbeschlüssen galt iZw nur für Geschäftsführungsmaßnahmen und Beschlussangelegenheiten, die GesVertrag als häufig wiederkehrende Fälle der GfterBeschlussfassung unterstellt hat, nicht für GesVertragsänderungen. Waren GesVertragsänderungen eindeutig erfasst, betraf das iZw nur gewöhnl; sollten auch ungewöhnl Vertragsänderungen erfasst werden, mussten Beschlussgegenstände vertragl eindeutig angeführt und Grenzen mehrheitlicher Änderungen dargelegt werden.
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Inzwischen hat OGH Bestimmtheitsgrundsatz zugunsten der Kernbereichslehre aufgegeben. Den (mehrheitsfesten) Kernbereich der Mitgliedschaft bilden GfterR, die zwar nicht unverzichtbar sind (s Rz 16), in die aber nur mit Zustimmung des betroffenen Gfters eingegriffen werden kann. Rsp lässt Zustimmung im Vorhinein („antizipiert“) zu, allerdings müsse GesVertrag den Eingriff in „Kernbereichsrechte“ eindeutig vorsehen sowie nach Ausmaß und Umfang präzisieren. Mehrheitserfordernis generell für R des Kernbereichs vorzusehen, wird zT ebenso als unwirksam qualifiziert wie Kataloge sämtl erdenklicher Beschlussgegenstände. Str ist, welche R zum Kernbereich zählen. Bei kapitalistisch geprägter Ges soll die Änderung des UntGegenstands regelmäßig nicht in den Kernbereich eingreifen, bei GmbH & Co KG soll Auflösungsbeschluss einem Mehrheitsbeschluss zugänglich sein. Rsp ermittelt „Kernbereich“ im Einzelfall, wobei sie auf das Zusammenspiel folgender Kriterien abstellt: Realstruktur der Ges (personalistisch oder kapitalistisch), Stellung des einzelnen Gfters (unbeschr oder beschr Haftender), die Beziehungen des Gfters zur Ges (zB ArbeitsGfter oder Kapitalist) und zu den anderen Gftern (Berücksichtigung persönlicher Abhängigkeiten) sowie die Auswirkungen des Beschlusses auf seine gesamten wirtschaftl und persönl Lebensumstände. Zu KernbereichsR wird v Lit bspw gezählt: Eingriff in StimmR, Beitragserhöhung, Änderung v Gewinnverteilungsschlüssel und Liquidationsquote, Änderung v Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne wichtigen Grund, Begründung oder Beseitigung v SonderR, Erhöhung der Haftsumme des Kdt. Kritisiert wird Kernbereichslehre, weil sie sich intentionswidrig nicht (hinreichend) v Bestimmtheitsgrundsatz gelöst habe (vgl insb die jeweiligen Anforderungen an „antizipierte“ Zustimmung) und „Kernbereichsrechte“ nicht zweifelsfrei abgrenze.
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Zu all dem kann nur thesenartig Stellung genommen werden: Bei (allg) Mehrheitsklausel ist nach allg Auslegungsregeln (daher keine „restriktive Auslegungsmaxime“; s § 105 Rz 31) zu ermitteln, welche Beschlussgegenstände erfasst werden. Gesetzl Regelung v Mehrheitsbeschlüssen bei strukturell „kapitalistischeren“ Ges (vgl § 50 GmbHG; § 147 AktG; § 33 GenG) spricht dafür, auch bei OG/KG Minderheit nicht nur durch Rechtmäßigkeitskontrolle der StimmRAusübung (s Rz 20) zu schützen. Da UGB keine entspr Normen für Abweichen v gesetzl Einstimmigkeitsprinzip enthält, liegt Lücke vor. Sie ist analog § 50 GmbHG zu schließen. Deshalb bedürfen GesVertragsänderungen zumindest drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 50 Abs 1 GmbHG); grds Einstimmigkeit bei UntGegenstandsänderung, geringere als Dreiviertelmehrheit kann nicht vereinbart werden (§ 50 Abs 3 GmbHG); Eingriff in IndividualR bedürfen iZw Zustimmung jedes Betroffenen (§ 50 Abs 4 GmbHG). Die Zustimmung kann aber privatautonom „geregelt“ werden, maW kann (im GesVertrag) vereinbart werden, dass Zustimmung bereits vorab als erteilt gilt (s aber auch § 72 Abs 2 GmbHG, dazu § 109 Rz 13). Außerdem ist Minderheit davor zu schützen, dass die Mehrheit ohne ihre Einbindung (s Rz 11) Mehrheitsbeschlüsse fasst. Zu erwägen ist in Analogie zu § 199 Abs 1 AktG eine Nichtigkeit v Mehrheitsbeschlüssen, die ohne Chance auf Beteiligung der Minderheit gefasst werden (vgl u Rz 21 ff).
cc) Materielle Beschlusskontrolle (Ausübungskontrolle)
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Ausübungskontrolle betrifft nicht die Zulässigkeit v Mehrheitsbeschlüssen, sondern Überprüfung des Beschlussinhalts. Maßstab sind primär Bindung an GesZweck (s § 112 Abs 1 S 1) und Wahrung der Gleichbehandlung (§ 112 Abs 1 S 2; s § 112 Rz 3). Außerdem anerkennt hL einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eingriff in rechtl anerkannte Interessen der Minderheit ist daher nur zul, wenn Maßnahme im GesInteresse, Eingriff geeignet, das gewünschte Ergebnis herbeizuführen, und erforderl ist; Eingriff muss gelindestes zur Verfügung stehendes Mittel sein und für Ges zu erwartenden Vorteile müssen zu Nachteilen für die Minderheit, die mit Beschluss verbunden sind, in angemessenem Verhältnis stehen.
IV. Fehlerhafte Beschlussfassung
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UGB regelt nicht mangelhafte Beschlüsse (s demggü § 41 GmbHG; § 195, 199 AktG). HL unterscheidet zw Mängeln der Stimmabgabe (= Willenserklärung, s Rz 6, Rz 23), die auf den Beschluss durchschlagen, und (formellen sowie materiellen) Mängeln des Beschlusses als solchen (Rz 24). Nach stRsp ist Beschluss nichtig, dessen Zustandekommen oder Inhalt gegen Gesetz oder GesVertrag verstößt; Lit spricht sich zT gegen rückwirkende Nichtigkeit entspr der L v der fehlerhaften Ges (§ 105 Rz 33 ff) aus, wenn mangelhafte GesVertragsänderung bereits in Vollzug gesetzt wurde. Die Nichtigkeit ist mit Feststellungsklage (§ 228 ZPO) oder einredeweise geltend zu machen (stRsp). Jeder Gfter kann klagen, auch der die Nichtigkeit bestreitende. Am Verf müssen alle Gfter entweder auf Kl- oder BeklSeite beteiligt sein (s auch § 117 Rz 7 ff).
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Zuletzt lehnte OGH Gegenmodell einer Analogie zum Beschlussanfechtungsmodell des KapGesR ab, weil dieses für AG entwickelt worden sei, wo Rechtssicherheitsbedürfnis wegen Anonymität der Gfter bes groß sei, was auf PersGes nicht zutreffe. Nach der (neuen) Wertung des Gesetzgebers besteht allerdings ein gesellschaftsformübergreifendes Rechtssicherheitsbedürfnis. Insofern liegt Lücke im UGB vor, die durch analoge Anwendung der sachnächsten Normen zu schließen ist, die RFolgen fehlerhafter Beschlüsse regeln (§ 41 GmbHG; § 195, 199 AktG; s folgende Rz).
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Stimmabgabe kann nach allg Regeln für Willenserklärungen mangelhaft sein (zB Irrtum, Täuschung, Drohung; fehlende Geschäftsfähigkeit oder Vm). Solche Mängel sind durch Anfechtung des Beschlusses wegen falscher Stimmenzählung (analog § 41 Abs 1 GmbHG) geltend zu machen (s Rz 24).
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Mängel v Beschlüssen als solche können materiell (inhaltlich) oder formell (verfahrensrechtl) sein. Beschluss ist nichtig, wenn sein Inhalt gegen die guten Sitten verstößt (analog § 199 Abs 1 Z 4 AktG), während Verstoß gegen Gesetz und GesVertrag Beschluss anfechtbar macht (analog § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG). Bei VerfVorschrift ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob ihr Zweck Anfechtbarkeit erfordert. Verneinendenfalls ist Verstoß gegen eine solche Ordnungsvorschrift unbeachtl; bejahendenfalls ist Beschluss anfechtbar (analog § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG), sofern Mangel auf das Zustandekommen des Beschlusses Einfluss hatte oder die VerfVorschrift das TeilnahmeR an der Entscheidung sichern sollte („Relevanztheorie“). VerfMängel sind nach hA unverzüglich geltend zu machen, weil andernfalls idR schlüssige Zustimmung anzunehmen ist. ME setzt Anfechtung einen Widerspruch des in der GfterVersammlung anwesenden Klägers voraus (analog § 41 Abs 2 GmbHG). Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats ab der Beschlussfassung zu erheben (analog § 41 Abs 4 GmbHG). Am Verf müssen sämtl Gfter auf Kl- oder BeklSeite beteiligt sein.
V. Stimmbindungsverträge
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Stimmbindungsverträge legen die Verpflichtung fest, StimmR in vorwegbestimmter Weise auszuüben. Sie sind zul; es gelten die allg Grenzen des § 879 ABGB. Stimmbindung begründet idR GesBR. Da Stimmbindungsvertrag grds nur schuldrechtl wirkt, ist vereinbarungswidrige Stimmabgabe wirksam, kann aber ggü den Syndikatspartnern ersatzpflichtig machen. Nach Rsp kann konkret drohender Verletzung des Syndikatsvertrags mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden, zu deren Sicherung eine eV erlassen werden kann. Str ist Anfechtbarkeit v GfterBeschlüssen, die unter Verletzung einer Stimmbindung sämtl Gfter gefasst werden. Bei OG/KG unterscheidet sich die Ausgangslage v jener bei KapGes, weil deren GesVertragsänderung keiner Formpflicht unterliegt (§ 105 Rz 32). Richtet sich der RFolgewille bei Abschluss des omnilateralen Syndikatsvertrags (auch) auf eine Änderung des GesVertrags, ist bei Verletzung „omnilateraler“ Stimmbindungsverträge die Stimmabgabe anfechtbar (s Rz 24).