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UGB | Unternehmensgesetzbuch
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 2 Unternehmer kraft Rechtsform

Jan Suesserott/Ulrich Torggler

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
1, 2
II.
Formunternehmer
37
III.
Rechtsfolgen
813

I. Einleitung

1

Da bestimmte GesFormen typischerweise unternehmerischen Zwecken dienen und professionelle Leitung haben, wird ihre UntnrEigenschaft nach § 2 (vgl § 6 HGB; s auch Rz 3) schon aufgrund der RForm und unabh v Vorliegen eines UntBetriebs (§ 1; insb auch bei reiner HoldingGes; Rz 8) unwiderlegl vermutet (Formunternehmer; zu den RFolgen s Rz 8 ff). § 2 hat daher de facto Vorrang vor § 1 und kürzt den Prüfungsweg des RAnwenders ab. Er soll RSicherheit iSd Vorhersehbarkeit und leichteren Nachprüfbarkeit fördern. Entspr gilt für vereinzelte Sondergesetze, die bestimmte jurP zu Untnr erklären (Normunternehmer; zB § 1 Abs 4 ORF-G, BGBl 1984/379; § 1 Abs 2 BundesbahnG, BGBl 1992/825, überholt durch § 2 ff leg cit).

2

§ 2 ist gem § 906 Abs 14 auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab dem ereignet haben; dies gilt auch für davor entstandene RTräger.

II. Formunternehmer

3

Schon gem § 6 Abs 2 HGB iVm sondergesetzl Anordnungen galten die meisten RTräger iSd § 2 als (vollkfm) Formkaufleute, nicht allerdings kleine VVaG, Gen ohne AR und SCE.

4

Formunternehmer sind gem § 2: KapGes (GmbH, AG u SE); (Erwerbs- u Wirtschafts-)Gen und SCE; (Kleine u Große) VVaG; EWIV; Sparkassen (§ 1 SpG). Die jeweiligen VorGes sind schon mangels RFähigkeit (str), jedenfalls aber mangels rechtssicherer Feststellbarkeit ihres Bestands (vgl o Rz 1) keine FormUntnr; wohl aber gelten die vor Entstehung abgeschlossenen, den Handelnden zugerechneten Geschäfte entspr § 2 bereits als zumind einseitig unternehmensbezogen (s auch § 1 Rz 29).

5

Eine ausländische moralische Person ist dann zumind analog § 2 FormUntnr, wenn sie nach ihrer organisationsrechtl Ausgestaltung einer GesForm öR iSd § 2 entspricht. Das ist unabh v der landessprachlichen Bezeichnung anhand eines Typenvergleichs festzustellen, wobei für EU-Ges die Regelungen über den Anwendungsbereich der gesellschaftsrechtl RL Anhaltspunkte bieten (zB Anhang I Bil-RL).

6

Die UntnrEigenschaft beginnt mit dem Erwerb der RForm, dh mit der Entstehung des RTrägers als RSubjekt (grds durch FBEintragung, s aber auch § 69 Abs 2 VAG 2016; zur VorGes s o Rz 4), und endet mit der Vollbeendigung (nicht mit vorhergehender Auflösung).

7

Keine Formunternehmer (und daher allenfalls Untnr nach § 1, 3) sind alle anderen natürlichen und moralischen Personen: Eingetragene PersGes (anders noch MinEntw HaRÄG) einschl „verdeckter KapGes“ (§ 189 Abs 1 Z 2), ideelle Vereine, PS, Körperschaften öff R (s aber auch § 343 Abs 1).

III. Rechtsfolgen

8

FormUntnr gelten unwiderlegl als Untnr iSd UGB, auch wenn sie kein Unt betreiben oder freiberufl, land- oder forstwirtschaftl (§ 4) tätig sind. Ihr Vermögen gilt allerdings nicht ohne weiteres als Unt iSd § 1 Abs 2 (vgl folgende Rz).

9

Das Erste Buch ist daher grds anwendbar. § 7 ff, 17 ff, 48 ff gelten allerdings nur für eingetragene (Form-)Untnr, dh für Kleine VVaG nur bei freiwilliger (§ 69 Abs 4 VAG 2016) FBEintragung. § 38 setzt den Erwerb eines Unt iSd § 1 Abs 2 voraus, sodass § 2 keine Bedeutung hat (vorige Rz).

10

Für das Zweite Buch ist § 2 nicht unmittelbar relevant (vgl auch Rz 7).

11

KapGes sind unabh v Betrieb eines Unt RLpflichtig (§ 189 Abs 1 Z 1). Sonstige FormUntnr unterliegen dem Dritten Buch nach Überschreiten der Umsatzschwellen gem Abs 1 Z 3 leg cit.

12

Das Vierte Buch findet auf FormUntnr jedenfalls Anwendung, uzw auch schon bei Vorbereitungsgeschäften. Der UntBezug iSd § 343 Abs 2 wird unwiderlegl fingiert.

13

§ 2 gilt für UGB und andere Gesetze, die an dessen UntnrBegriff anknüpfen (insb § 51 Abs 1 Z 1 JN), nicht aber für Normen mit einem eigenständigen UntnrBegriff (vgl § 1 Rz 32). Für KSchG wird Analogie erwogen.

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