UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 2 Unternehmer kraft Rechtsform
Literatur
Schulze-Osterloh, Kapitalgesellschaft & Co. – Handelsgesellschaft kraft Rechtsform? NJW 1983, 1281; Weilinger, Zur rechtlichen Einordnung der „Vorgesellschaft“ – vor allem zur Vor-GmbH und Vor-AG, GesRZ 1996, 146 (Teil I), 229 (Teil II); Weilinger, Zum Entstehen von Unternehmern kraft Rechtsform, in FS P. Doralt (2004) 671; Ratka/Rauter, Ausgewählte Probleme der ausländischen Kapitalgesellschaft mit Inlandssitz, in FS Straube (2009) 97; Haberer, Verbraucher- und Unternehmerbegriff nach UGB und KSchG am Beispiel des GmbH-Gesellschafters, in FS W. Jud (2012) 161; Kraus, Die Privatstiftung (k)ein Verbraucher? – Gedanken zur Stellung der Privatstiftung im KSchG, in FS H. Torggler (2013) 645; s auch die Lit zu § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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Da bestimmte GesFormen typischerweise unternehmerischen Zwecken dienen und professionelle Leitung haben, wird ihre UntnrEigenschaft nach § 2 (vgl § 6 HGB; s auch Rz 3) schon aufgrund der RForm und unabh v Vorliegen eines UntBetriebs (§ 1; insb auch bei reiner HoldingGes; Rz 8) unwiderlegl vermutet (Formunternehmer; zu den RFolgen s Rz 8 ff). § 2 hat daher de facto Vorrang vor § 1 und kürzt den Prüfungsweg des RAnwenders ab. Er soll RSicherheit iSd Vorhersehbarkeit und leichteren Nachprüfbarkeit fördern. Entspr gilt für vereinzelte Sondergesetze, die bestimmte jurP zu Untnr erklären (Normunternehmer; zB § 1 Abs 4 ORF-G, BGBl 1984/379; § 1 Abs 2 BundesbahnG, BGBl 1992/825, überholt durch § 2 ff leg cit).
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§ 2 ist gem § 906 Abs 14 auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab dem ereignet haben; dies gilt auch für davor entstandene RTräger.
II. Formunternehmer
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Schon gem § 6 Abs 2 HGB iVm sondergesetzl Anordnungen galten die meisten RTräger iSd § 2 als (vollkfm) Formkaufleute, nicht allerdings kleine VVaG, Gen ohne AR und SCE.
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Formunternehmer sind gem § 2: KapGes (GmbH, AG u SE); (Erwerbs- u Wirtschafts-)Gen und SCE; (Kleine u Große) VVaG; EWIV; Sparkassen (§ 1 SpG). Die jeweiligen VorGes sind schon mangels RFähigkeit (str), jedenfalls aber mangels rechtssicherer Feststellbarkeit ihres Bestands (vgl o Rz 1) keine FormUntnr; wohl aber gelten die vor Entstehung abgeschlossenen, den Handelnden zugerechneten Geschäfte entspr § 2 bereits als zumind einseitig unternehmensbezogen (s auch § 1 Rz 29).
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Eine ausländische moralische Person ist dann zumind analog § 2 FormUntnr, wenn sie nach ihrer organisationsrechtl Ausgestaltung einer GesForm öR iSd § 2 entspricht. Das ist unabh v der landessprachlichen Bezeichnung anhand eines Typenvergleichs festzustellen, wobei für EU-Ges die Regelungen über den Anwendungsbereich der gesellschaftsrechtl RL Anhaltspunkte bieten (zB Anhang I Bil-RL).
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Die UntnrEigenschaft beginnt mit dem Erwerb der RForm, dh mit der Entstehung des RTrägers als RSubjekt (grds durch FBEintragung, s aber auch § 69 Abs 2 VAG 2016; zur VorGes s o Rz 4), und endet mit der Vollbeendigung (nicht mit vorhergehender Auflösung).
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Keine Formunternehmer (und daher allenfalls Untnr nach § 1, 3) sind alle anderen natürlichen und moralischen Personen: Eingetragene PersGes (anders noch MinEntw HaRÄG) einschl „verdeckter KapGes“ (§ 189 Abs 1 Z 2), ideelle Vereine, PS, Körperschaften öff R (s aber auch § 343 Abs 1).
III. Rechtsfolgen
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FormUntnr gelten unwiderlegl als Untnr iSd UGB, auch wenn sie kein Unt betreiben oder freiberufl, land- oder forstwirtschaftl (§ 4) tätig sind. Ihr Vermögen gilt allerdings nicht ohne weiteres als Unt iSd § 1 Abs 2 (vgl folgende Rz).
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Das Erste Buch ist daher grds anwendbar. § 7 ff, 17 ff, 48 ff gelten allerdings nur für eingetragene (Form-)Untnr, dh für Kleine VVaG nur bei freiwilliger (§ 69 Abs 4 VAG 2016) FBEintragung. § 38 setzt den Erwerb eines Unt iSd § 1 Abs 2 voraus, sodass § 2 keine Bedeutung hat (vorige Rz).
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Für das Zweite Buch ist § 2 nicht unmittelbar relevant (vgl auch Rz 7).
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KapGes sind unabh v Betrieb eines Unt RLpflichtig (§ 189 Abs 1 Z 1). Sonstige FormUntnr unterliegen dem Dritten Buch nach Überschreiten der Umsatzschwellen gem Abs 1 Z 3 leg cit.
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Das Vierte Buch findet auf FormUntnr jedenfalls Anwendung, uzw auch schon bei Vorbereitungsgeschäften. Der UntBezug iSd § 343 Abs 2 wird unwiderlegl fingiert.
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§ 2 gilt für UGB und andere Gesetze, die an dessen UntnrBegriff anknüpfen (insb § 51 Abs 1 Z 1 JN), nicht aber für Normen mit einem eigenständigen UntnrBegriff (vgl § 1 Rz 32). Für KSchG wird Analogie erwogen.