Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 349 Schadenersatz

Ulrich Edelmann/Thomas Ratka

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Norminhalt und ‑entwicklung
1, 2
II.
Normzweck
3
III.
Beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte
4
IV.
Anwendungsbereich
4a, 5
V.
Methode der Schadensberechnung
6
VI.
Verzugszinsen
710

I. Norminhalt und ‑entwicklung

1

Das allg SchadenersatzR geht v sog „gegliederten Schadensbegriff“, der zw positivem Schaden und entgangenem Gewinn unterscheidet, aus (§ 1293 ABGB). Nach allg ZivilR ist entgangener Gewinn nur bei grobem Verschulden zu ersetzen (§ 1324 ABGB), wobei die Rsp den Begriff des positiven Schadens äußerst extensiv interpretiert (siehe unten Rz 4a mwN). § 349 als untrechtl lex specialis bestimmt, dass bei beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften stets beides zu ersetzen ist. Das UntR fo...

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