UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 405 Ausführungsanzeige und Selbsteintritt; Widerruf der Kommission
Übersicht der Kommentierung
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I. Selbsteintritt und Ausführungsanzeige
1
Der Kommittent benötigt und verdient raschest Klarheit darüber, ob der Kommissionär selbst eintritt oder das Ausführungsgeschäft mit einem Dritten abschließt.
2
§ 405 Abs 1 fingiert die Vornahme eines Ausführungsgeschäfts mit einem Dritten, wenn der Kommissionär den Selbsteintritt nicht vor oder spätestens mit der Ausführungsanzeige erklärt (Ausführungsanzeige und Erklärung des Selbsteintritts müssen nicht zusammenfallen). Es genügt, wenn die Erklärung des Selbsteintritts dem Kommittenten zeitgleich mit der Ausführungsanzeige zugeht.
3
Ein nachträglicher Selbsteintritt des Kommissionärs bedarf der Genehmigung durch den Kommittenten.
4
Will der Kommissionär selbst eintreten, muss er sich dem Kommittenten ggü grds ausdr und unzweideutig erklären. Die rechtsgestaltende Erklärung (Anzeige) ist formfrei, aber empfangsbedürftig.
5
Parteienvereinbarungen sind mögl. Die zeitl Geltung der Erklärung eines Selbsteintritts bzw der Vornahme eines Ausführungsgeschäfts darf allerdings im Voraus für keinen späteren Tag als den Tag der Ausführungsanzeige vereinbart werden (§ 405 Abs 2). Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig.
II. Widerruf der Kommission
6
Der Kommittent kann den KommVertrag bis zur Vornahme des Ausführungsgeschäfts grds jederzeit widerrufen (vgl § 1020 ABGB und die Kommentierung zu § 383 Rz 16). Demgegenüber billigt § 405 Abs 3 einen Widerruf von Seiten des Kommittenten nur bis zur Absendung der Ausführungsanzeige durch den Kommissionär. Letzteres stellt auf das Verlassen des Organisationsbereichs des Kommissionärs ab und muss nicht notwendigerweise mit dessen Erklärung zum Selbsteintritt zusammenfallen.
7
Eine dem Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige zugegangene Widerrufserklärung des Kommittenten ist wirksam. Das Recht zum Selbsteintritt endet mit Zugang der Widerrufserklärung.
8
Vor Zugang der Widerrufserklärung realisierte Deckungsgeschäfte tätigt der Kommissionär auf eigene Rechnung und Gefahr. Abweichende Vereinbarungen zwischen Kommittent und Kommissionär sind zulässig (s aber § 405 Abs 2).