UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 234 Steuern
Literatur
Bullinger, Der Ausweis von „Steuererträgen“ in der Gewinn- und Verlustrechnung von Kapitalgesellschaften nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, BB 1986, 844; Bullinger, Der Ausweis von Steuerumlagen in der Gewinn- und Verlustrechnung von Kapitalgesellschaften, DB 1988, 717; Bertl/Fraberger, Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, RWZ 1995, 159; Marx, Rechtfertigung, Bemessung und Abbildung von Steuerumlagen, DB 1996, 950; Schwarzinger, Konzeptionelle Überlegungen zur Steuerabgrenzung im Einzelabschluß, RWZ 1997, 161; Fachsenat für Handelsrecht und Revision, Stellungnahme: Steuerabgrenzung im Einzelabschluß und im Konzernabschluss, KFS/RL 15 (1999); Barborka, EU-GesRÄG: Anhangsangaben für latente Steuern, RWZ 1999, 42; Zöchling/Fraberger, Steuerumlagen aus gesellschafts-, bilanz- und steuerrechtlicher Sicht, SWK 2004, S 507; Hügel, Steuerausgleich in der Unternehmensgruppe, GesRZ 2005, 155; Hristov/Weninger, Der Steuerausgleich im Rahmen der Gruppenbesteuerung, in Lang/Schuch/Staringer/Stefaner, Grundfragen der Gruppenbesteuerung (2007) 313; Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Fachgutachten: Bilanzierung und Berichterstattung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung, KFS/RL 22 (2014); Papst, Übersicht über die Neuerungen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Teil 2: Ausweisänderungen im Jahresabschluss, ÖStZ 2015, 161; Urnik/Urtz, Übersicht über die Neuerungen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Teil 1: Definitionen, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, ÖStZ 2015, 153; Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts2 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ||
B. | Wesentlichkeit, Größenordnung | ||
III. | Rechtsfolge | ||
IV. | Ergänzende Regelungen | ||
I. Einführung
1
§ 234 befindet sich im 2. Abschnitt des 3. Buches („Ergänzende Vorschriften für KapGes“) im Umfeld einiger Bestimmungen zu einzelnen GuV-Posten. Der erste S enthält eine LegalDef für „Steuern v Eink u Ertrag“. Im zweiten S ist der gesonderte Ausweis bestimmter Geschäftsvorfälle vorgesehen. Seit dem RÄG 2014 sind kleine Ges iSd § 221 Abs 1 (Schiebel § 221 Rz 1 ff) v der gesonderten Ausweispflicht entbunden. Parallelbestimmungen sind IAS 12 (Ertragsteuern), IAS 1.90 (Angabe der auf die Einzelteile des sonstigen Ergebnisses entfallenden Ertragsteuern) und IFRS 5.33 (Angabe v Ertragsteuern iZm aufgegebenen Geschäftsbereichen).
II. Tatbestand
A. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
2
Steuern vom Einkommen und Ertrag (Postenbezeichnung nur „Steuern v Einkommen“, wenn darin – wie bei ausschl inl Steuern – keine Steuern v Ertrag, wie zB die d Gewerbeertragsteuer) meint bei KapGes in erster Linie die – weil bei JAErstellung der endgültige Betrag noch nicht feststeht, idR voraussichtliche – KöSt. Darunter fallen unabh v ihrer Erhebung auch ausl Steuern, die mit inl Steuern v Eink u Ertrag wirtschaftl vergleichbar sind, zB nicht anrechenbare ausl Quellensteuer, ausl KöSt bei ausl Betriebsstätte oder doppelt ansässiger Körperschaft oder die d Gewerbesteuer bei einer d Betriebsstätte. Auch Steuernachzahlungen und ‑gutschriften für frühere GJahre und latente Steuern (vgl Hilber § 198 Rz 92 ff) sind tatbestandlich, nicht hingegen die KommSt sowie Nebenansprüche iSd § 3 Abs 2 BAO (zB Verspätungszuschläge, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge).
3
Tatbestandlich sind gem Wortinterpretation nur Steuerbeträge, für die der Untnr – gem AbgabenR – Steuerschuldner ist (zutr für KESt auf erhaltene, nicht aber auf gezahlte Dividenden oder einbehaltene LSt, weil dafür keine Steuerschuld, sondern bloße Abzugsverpflichtung u Haftung). Der Gruppenträger ist abgabenrechtl Schuldner der Steuer auf das Gruppenergebnis, bei ihm ist daher die Steuer auf die zugerechneten Ergebnisse der Gruppenmitglieder tatbestandlich; ebenso – bei Gruppenträgern und Gruppenmitgliedern – die Steuerumlagen (über den Wortlaut des § 234 hinaus, weil hier nur wirtschaftl Steuertragung aufgrund einer privatrechtl Steuerausgleichsvereinbarung, nicht aber abgabenrechtl Steuerschuldnerschaft). PersGes (inkl verdeckter KapGes iSd § 189 Abs 1 Z 2, s Hilber § 189 Rz 7 ff) sind nicht Steuersubjekt, können daher für inl Steuern nicht Steuerschuldner sein und keine Steuern v Eink u Ertrag ausweisen.
B. Wesentlichkeit, Größenordnung
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Eine gesonderte Ausweispflicht (zB Vorspalte) für bestimmte Steuererträge (über den Wortlaut hinaus auch für Erträge u Aufwendungen aus der Veränderung des Abgrenzungspostens für latente Steuern) besteht nur, wenn diese für die Ertragslage wesentl iSd § 189a Z 10 (s Dokalik § 189a Rz 31 ff; idF vor RÄG 2014: „nicht v untergeordneter Bedeutung“ anstatt „wesentl“), dh entscheidungserheblich für die Informationsadressaten (in der praktischen Handhabung wohl auch idF nach RÄG 2014 weiterhin regelmäßig dann, wenn die Steuergutschrift oder Rückstellungsauflösung mehr als 10 % des gesamten Steueraufwands übersteigt) sind. Seit dem RÄG 2014 trifft diese Pflicht zum gesonderten Ausweis nunmehr ausschl (mittel-)große Ges iSd § 221 (Schiebel § 221 Rz 1 ff).
III. Rechtsfolge
5
Bei nicht gesondert ausweispflichtigen Geschäftsvorfällen (s Rz 4) ist e contrario eine Saldierung v Steuererträgen und ‑aufwendungen zul. Steuerumlagen im Rahmen der Gruppenbesteuerung müssen in einer Vorspalte oder im Anh gesondert ausgewiesen werden. Der Gruppenträger muss den gesamten KöSt-Aufwand und die saldierten positiven und negativen Steuerumlagen getrennt zeigen. Beim Gruppenmitglied ist die Postenbezeichnung auf „Steuern v Eink u Ertrag (aus Steuerumlage)“ zu ändern, wenn darin nur Steuerumlagen enthalten sind.
IV. Ergänzende Regelungen
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„Steuern v Eink und Ertrag“ ist das GuV-Gegenkonto zur bilanziellen Erfassung aktiver und passiver Steuerlatenzen gem § 198 Abs 9 und 10 (vgl Hilber § 198 Rz 97 ff).