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UGB | Unternehmensgesetzbuch
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 234 Steuern

Karoline Lutz/Patrick Weninger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einführung
1
II.
Tatbestand
A.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
2, 3
B.
Wesentlichkeit, Größenordnung
4
III.
Rechtsfolge
5
IV.
Ergänzende Regelungen
6

I. Einführung

1

§ 234 befindet sich im 2. Abschnitt des 3. Buches („Ergänzende Vorschriften für KapGes“) im Umfeld einiger Bestimmungen zu einzelnen GuV-Posten. Der erste S enthält eine LegalDef für „Steuern v Eink u Ertrag“. Im zweiten S ist der gesonderte Ausweis bestimmter Geschäftsvorfälle vorgesehen. Seit dem RÄG 2014 sind kleine Ges iSd § 221 Abs 1 (Schiebel § 221 Rz 1 ff) v der gesonderten Ausweispflicht entbunden. Parallelbestimmungen sind IAS 12 (Ertragsteuern), IAS 1.90 (Angabe der auf die Einzelteile des sonstigen Ergebnisses entfallenden Ertragsteuern) und IFRS 5.33 (Angabe v Ertragsteuern iZm aufgegebenen Geschäftsbereichen).

II. Tatbestand

A. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

2

Steuern vom Einkommen und Ertrag (Postenbezeichnung nur „Steuern v Einkommen“, wenn darin – wie bei ausschl inl Steuern – keine Steuern v Ertrag, wie zB die d Gewerbeertragsteuer) meint bei KapGes in erster Linie die – weil bei JAErstellung der endgültige Betrag noch nicht feststeht, idR voraussichtliche – KöSt. Darunter fallen unabh v ihrer Erhebung auch ausl Steuern, die mit inl Steuern v Eink u Ertrag wirtschaftl vergleichbar sind, zB nicht anrechenbare ausl Quellensteuer, ausl KöSt bei ausl Betriebsstätte oder doppelt ansässiger Körperschaft oder die d Gewerbesteuer bei einer d Betriebsstätte. Auch Steuernachzahlungen und ‑gutschriften für frühere GJahre und latente Steuern (vgl Hilber § 198 Rz 92 ff) sind tatbestandlich, nicht hingegen die KommSt sowie Nebenansprüche iSd § 3 Abs 2 BAO (zB Verspätungszuschläge, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge).

3

Tatbestandlich sind gem Wortinterpretation nur Steuerbeträge, für die der Untnr – gem AbgabenR – Steuerschuldner ist (zutr für KESt auf erhaltene, nicht aber auf gezahlte Dividenden oder einbehaltene LSt, weil dafür keine Steuerschuld, sondern bloße Abzugsverpflichtung u Haftung). Der Gruppenträger ist abgabenrechtl Schuldner der Steuer auf das Gruppenergebnis, bei ihm ist daher die Steuer auf die zugerechneten Ergebnisse der Gruppenmitglieder tatbestandlich; ebenso – bei Gruppenträgern und Gruppenmitgliedern – die Steuerumlagen (über den Wortlaut des § 234 hinaus, weil hier nur wirtschaftl Steuertragung aufgrund einer privatrechtl Steuerausgleichsvereinbarung, nicht aber abgabenrechtl Steuerschuldnerschaft). PersGes (inkl verdeckter KapGes iSd § 189 Abs 1 Z 2, s Hilber § 189 Rz 7 ff) sind nicht Steuersubjekt, können daher für inl Steuern nicht Steuerschuldner sein und keine Steuern v Eink u Ertrag ausweisen.

B. Wesentlichkeit, Größenordnung

4

Eine gesonderte Ausweispflicht (zB Vorspalte) für bestimmte Steuererträge (über den Wortlaut hinaus auch für Erträge u Aufwendungen aus der Veränderung des Abgrenzungspostens für latente Steuern) besteht nur, wenn diese für die Ertragslage wesentl iSd § 189a Z 10 (s Dokalik § 189a Rz 31 ff; idF vor RÄG 2014: „nicht v untergeordneter Bedeutung“ anstatt „wesentl“), dh entscheidungserheblich für die Informationsadressaten (in der praktischen Handhabung wohl auch idF nach RÄG 2014 weiterhin regelmäßig dann, wenn die Steuergutschrift oder Rückstellungsauflösung mehr als 10 % des gesamten Steueraufwands übersteigt) sind. Seit dem RÄG 2014 trifft diese Pflicht zum gesonderten Ausweis nunmehr ausschl (mittel-)große Ges iSd § 221 (Schiebel § 221 Rz 1 ff).

III. Rechtsfolge

5

Bei nicht gesondert ausweispflichtigen Geschäftsvorfällen (s Rz 4) ist e contrario eine Saldierung v Steuererträgen und ‑aufwendungen zul. Steuerumlagen im Rahmen der Gruppenbesteuerung müssen in einer Vorspalte oder im Anh gesondert ausgewiesen werden. Der Gruppenträger muss den gesamten KöSt-Aufwand und die saldierten positiven und negativen Steuerumlagen getrennt zeigen. Beim Gruppenmitglied ist die Postenbezeichnung auf „Steuern v Eink u Ertrag (aus Steuerumlage)“ zu ändern, wenn darin nur Steuerumlagen enthalten sind.

IV. Ergänzende Regelungen

6

„Steuern v Eink und Ertrag“ ist das GuV-Gegenkonto zur bilanziellen Erfassung aktiver und passiver Steuerlatenzen gem § 198 Abs 9 und 10 (vgl Hilber § 198 Rz 97 ff).

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