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UGB | Unternehmensgesetzbuch
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 129 Einwendungen des Gesellschafters

Georg Eckert

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
1
II.
Einreden der Gesellschaft
A.
Grundsatz
2
B.
Mögliche Einwendungen
3
C.
Einwendungen der Gesellschaft
4
D.
Besonderheiten für ausgeschiedene Gesellschafter
5
III.
Persönliche Einreden des Gesellschafters (Abs 2 und 3)
6, 7
IV.
Vollstreckbarkeit (Abs 4)
8

I. Grundlagen

1

§ 129 Abs 1 bis 3 ist den Einreden des Gfters gegen die Inanspruchnahme für GesVerbindlichkeiten gewidmet. Das Gesetz unterscheidet zw Einreden, die (auch) der Ges zustehen, und solchen, die in der Person des Gfters begründet sind. Abs 4 stellt klar, dass ein gegen die Ges gerichteter Vollstreckungstitel nur in das GesVermögen vollstreckt werden kann.

II. Einreden der Gesellschaft

A. Grundsatz

2

Die Haftung des Gfters ist wie die des Bürgen akzessorisch: Sie ist in Entstehung, Umfang, Fortbestand, Inhalt und Durchsetzbarkeit v der Hauptschuld abhängig. Daher kann sich der Gfter auf jegliche Einreden der Ges berufen, dies aber nur, soweit und solange sie der Ges zustehen. Sog rechtsverfolgende Einreden, die von der Ges noch nicht geltend gemacht wurden, wandeln sich gem Abs 2, 3 in rechtshemmende Einreden des Gfters.

B. Mögliche Einwendungen

3

Der Gfter kann dem Gl jegliche rechtshindernde Einreden entgegenhalten wie Dissens, Unwirksamkeit wegen fehlender Geschäftsfähigkeit, mangelnder Vertretungsbefugnis oder Missbrauch der Vertretungsmacht, anfängliche Unmöglichkeit, Gesetz- oder Sittenwidrigkeit. Gleiches gilt für rechtshemmende Einreden wie mangelnde Fälligkeit, die Einrede des nicht oder des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) und für rechtsvernichtende Einreden wie Erfüllung, Verzicht, Anfechtung, Rücktritt, Vertragsaufhebung, Verjährung. Insb für Verzicht und jede andere Nachsicht oder Befreiung ist zu beachten, dass diese, anders als gem § 894 ABGB, jedenfalls auch für den Gfter wirken. Ein Verzicht nur mit Wirkung für die Ges ist nicht mögl. Der Gfter kann sich auch darauf berufen, dass die Verbindlichkeit ggü der Ges bereits verjährt ist; dies soll aber nicht gelten, wenn die Verjährung ihm selbst ggü unterbrochen ist. Soweit rechtsvernichtende Einreden einer RGestaltung durch die Ges bedürfen („rechtsverfolgende Einreden“), kann der Gfter die Rechtsgestaltung nicht selbst herbeiführen, sondern sie dem Gl nur rechtshemmend, als sog dilatorische Einrede, entgegenhalten (Abs 2 und 3): Ist ein Vertrag anfechtbar, etwa wegen Irrtums, kann der Gfter die Leistung verweigern, solange der Ges noch ein AnfechtungsR zusteht. Der Gfter übt das R nicht selbst aus, er wendet nur ein, dass die Ges anfechten könnte. Abs 2 gilt analog für Rücktritt, Wandlung, Preisminderung, Anfechtung nach § 934 ABGB und nach ausdrücklicher Anordnung von Abs 3 auch, wenn die Ges aufrechnen kann, aber noch nicht aufgerechnet hat. Die bereits geschehene Aufrechnung kann dem Gl ohne weiteres entgegengehalten werden.

C. Einwendungen der Gesellschaft

4

Nur soweit sie von der Gesellschaft erhoben werden können, kann sich der Gfter auf deren Einreden berufen. Der praktisch wichtigste Fall ist der eines rechtskräftigen Urteils gegen die Ges. Es handelt sich um eine gesetzliche RKrafterstreckung: Die RKraft (nicht aber die Vollstreckbarkeit, Abs 4) wirkt gegen den Gfter ebenso wie gegen die Ges. Der Gfter kann freilich nicht nur nova producta, sondern auch persönliche Einwendungen erheben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Titel gegen die Ges in kollusivem Zusammenwirken von Ges und Gl erschlichen worden ist. Umgekehrt wirkt auch ein im Verfahren gegen die Ges ergangenes abweisendes, rechtskräftiges Urteil zu Gunsten des Gfters. Selbst wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann der Gfter Einwendungen der Ges nur geltend machen, solange sie auch die Ges erheben könnte, daher nicht, wenn die Ges auf die Erhebung der Einrede verzichtet hat oder diese präkludiert ist. Hat die Ges eine streitige Verbindlichkeit anerkannt oder sich darüber verglichen, haftet der Gfter kraft § 128 für die aus dem Neuerungsvertrag entstehende Verbindlichkeit. Auf die Aufrechenbarkeit der GesVerbindlichkeit kann sich der Gfter nur so lange berufen, als die Ges noch aufrechnen kann (Abs 2 letzter HS), nicht daher, wenn die Gegenforderung aus anderem Grund erloschen ist oder die Ges auf die Erhebung der Aufrechnungseinrede verzichtet hat. Umgekehrt steht dem Gfter keine Einrede zu, wenn nur der Gl, nicht aber die Ges aufrechnen kann.

D. Besonderheiten für ausgeschiedene Gesellschafter

5

Der Grundsatz gem Abs 1 (Erhebung von Einwendungen der Ges nur, soweit sich diese selbst darauf stützen kann) ist beim bereits ausgeschiedenen Gfter einzuschränken. Der Ausgeschiedene kann das Verhalten der Ges nämlich nach seinem Ausscheiden nicht mehr beeinflussen. Dementsprechend nimmt die Rsp an, dass die aus Abs 1 abgeleitete RKrafterstreckung für den ausgeschiedenen Gfter nur dann gilt, wenn die Klage bis zum Ausscheiden zugestellt wurde. Der ausgeschiedene Gfter haftet auch nicht für nach seinem Ausscheiden abgeschlossene Vergleiche, Anerkenntnisse oder sonstige Neuerungsverträge. Da die alte Verbindlichkeit untergeht, kann er überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden (§ 1378 ABGB). Es lässt sich aber nicht sagen, dass der Ausgeschiedene sämtliche Einreden geltend machen könne, die der Ges zum Zeitpunkt des Ausscheidens zustehen. So bleibt es weiterhin der Ges überlassen, ob sie das der Verbindlichkeit zu Grunde liegende RGeschäft anficht oder nicht, wie dies bei der Bürgschaft der Fall ist. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist verliert auch der Ausgeschiedene die Berufung auf § 129 Abs 2.

III. Persönliche Einreden des Gesellschafters (Abs 2 und 3)

6

Der Gfter kann jegliche Einreden erheben, die in seinem persönlichen RVerhältnis zum Gl begründet sind. Hierzu gehören insb Aufrechnung, Verzicht, Stundung oder der individuell mit dem Gl vereinbarte Ausschluss der Haftung (dazu § 128 Rz 8). Dem Gfter steht auch die Verjährung als persönliche Einrede iSv Abs 1 zweiter HS zu. Eine Klage gegen die Ges unterbricht die Verjährung gegen den nicht mitgeklagten Gfter folglich nicht, solange die Ges noch nicht aufgelöst ist (§ 159 Abs 4). Der in § 1497 ABGB genannte Unterbrechungsgrund des Anerkenntnisses wirkt demgegenüber auch gegen den Gfter, jedenfalls, soweit er noch nicht ausgeschieden ist (Rz 5). Die Haftungsverbindlichkeit unterliegt den gleichen Verjährungsregeln wie die GesVerbindlichkeit. Dies gilt auch dann, wenn Letztere einem ausl R unterliegt.

7

Selbstverständlich kann der in Anspruch genommene Gfter auch einwenden, dass die Haftungsvoraussetzungen gem § 128 nicht vorliegen, etwa weil er gar nicht Gfter ist (vgl dazu § 128 Rz 6).

IV. Vollstreckbarkeit (Abs 4)

8

Trotz RKrafterstreckung (Rz 3) berechtigt ein gegen die Ges gerichteter Vollstreckungstitel gem Abs 4 nicht zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftervermögen. Dies gilt dann nicht, wenn das GesVermögen gem § 142 auf den Gfter übergegangen ist und die RNachfolge gem § 9 EO dargetan werden kann.

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