UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 344 Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
Literatur
S bei § 343.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Norminhalt | ||
A. | Zweck und Stellung | ||
B. | Beweislastregel | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
III. | Abgrenzungsfragen | ||
I. Norminhalt
A. Zweck und Stellung
1
§ 343 Abs 2 wird durch § 344 ergänzt, welcher – als Verkehrsschutzbestimmung – eine Tatsachenvermutung für v einem Untnr vorgenommene RGeschäfte aufstellt: Sie gelten im Zweifel als zum Betrieb gehörig und mit diesem in sachlichem Zusammenhang stehend.
2
Die Norm passt die Vorgängerbestimmung des HGB an den Grundtatbestand des UGB an: Statt der „Betriebszugehörigkeit zum Handelsgewerbe“ wird nunmehr eine solche zum Unt vermutet. Die alte Regelung des § 344 Abs 2 HGB, wonach die Vermutung bestand, dass v einem Kfm gezeichnete Schuldscheine iZw dem Betrieb seines Handelsgewerbes entspringen, wurde nach rechtspolitischer Kritik aufgegeben.
B. Beweislastregel
3
Die Bestimmung ist eine (widerlegbare) Beweislastregel, auf die sich – allerdings nur iZw (= „non liquet“) – der (bspw nicht über den privaten Charakter des Geschäfts aufgeklärte) Vertragspartner, aber auch der Untnr selbst berufen kann. Die Bestimmung bezieht sich auf die Behauptungs- und Beweislast.
4
Der Gegenbeweis hat sich nach hA darauf zu beziehen, dass das Geschäft (objektiv) nach der Verkehrsauffassung ein Privatgeschäft und dessen privater Charakter auch für den Vertragspartner erkennbar war.
II. Anwendungsbereich
5
§ 344 bezieht sich grundsätzlich auf das 4. Buch; außerhalb desselben kann die Bestimmung v Relevanz sein, wenn Normen auf „Unternehmensbezogenheit“ abstellen. Dies ist bei § 38 ff sowie (analog) § 1409 ABGB und § 1 KSchG der Fall.
6
Die praktische Bedeutung liegt va bei Hilfs- und Nebengeschäften, ungewöhnl Geschäften sowie „Dual-Use“-Sachverhalten (= einheitl Erwerb durch ein und dieselbe Person, welche diese teils zu privaten, teils zu unternehmensbezogenen Zwecken tätigt); sie gelten grds als untbezogen, uzw auch dann, wenn bloß (irgend)ein mittelbarer Zusammenhang z Unt besteht.
III. Abgrenzungsfragen
7
Zu Lasten v NichtUntnr ist die Bestimmung nicht anwendbar; für diese kann ggf eine „ScheinUntnrschaft“ kraft unternehmerischen Auftretens vorliegen. § 344 gilt nicht für „FormUntnr“ (§ 2), da diese naturgem keine „Privatsphäre“ haben können. Eine Vermutung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten (v mehreren) Unt begründet § 344 nicht. Nach hL bezieht sich die Bestimmung auch nicht auf das Innenverhältnis einer Ges (so kann bspw ein stGfter nicht mit Erfolg behaupten, ein Geschäft sei unternehmenszugehörig und er deshalb am Gewinn zu beteiligen), und ebenso wenig auf die Frage, ob ein Gfter oder Organ in eigenem Namen oder namens der Ges gehandelt hat.