UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 232 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Literatur
Wagenhofer, Die Bewertungsreserve im Jahresabschluß der Unternehmungen, SWK 1987, A I 223; Seicht, Die Rücklagen nach dem RLG, ecolex 1990, 681; Wundsam, Ausweis von Investitionsrücklagen als Teil der Bewertungsreserve oder als Eigenkapital? SWK 1990, D 1; Korber, Die Übergangsbestimmungen des RLG für die Bewertungsreserve, RWZ 1991, 34; Koban, Anlagenabschreibung und (Rekonstruktion der) Bewertungsreserve, SWK 1993, D 25; Schwarzinger, Latente Steuern und unversteuerte Rücklagen im GesRÄG 1996, RdW 1996, 553; Bertl/Fraberger, Bestandsveränderungen, RWZ 1997, 133; Bertl/Fraberger, Bilanzierung von Boni, RWZ 2000, 375; Fraberger, Besteuerung der Hingabe von Besserungskapital beim Schuldner, ÖStZ 2004, 505.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Umsatzerlöse | ||
B. | Bestandsveränderung | ||
C. | Ergebnisüberrechnung | ||
D. | Umgliederung innerhalb der unversteuerten Rücklagen | ||
III. | Rechtsfolge | ||
A. | Umsatzerlöse | ||
B. | Wert- und mengenmäßige Änderungen | ||
C. | Gesonderter Ausweis iZm unversteuerten Rücklagen | ||
D. | Gesonderter Ausweis außerplanmäßiger Abschreibungen | ||
I. Einführung
1
§ 232 Abs 1 und 2 definiert/konkretisiert die UmsErl bzw die BestandsVÄ. § 232 Abs 3 bis 5 behandeln Ausweisfragen iZm einzelnen GuV-Posten. Zweck von § 232 ist die Beseitigung von Zweifelsfragen iZm der GuV-Gliederung. Parallelbestimmungen sind § 277 dHGB sowie IAS 18 (Umsatzerlöse) und IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten).
II. Tatbestand
A. Umsatzerlöse
2
UmsErl sind jene Erlöse, die im Rahmen der – in wirtschaftl Betrachtungsweise tatsächlichen – gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (ansonsten, wenn zusätzl ungewöhnlich selten und Wiederholung unwahrscheinlich, idR sonstige betriebl Erträge) aufgrund planmäßig erbrachter (nicht aber im Rahmen von Gelegenheitsgeschäften) – hinsichtl des Leistungsspektrums des Unt typischer – Leistungen anfallen. UmsErl setzen einen Leistungsaustausch am Markt voraus; daher sind zB Umsätze aus Betriebskantinen oder die Veräußerung von AV keine UmsErl, sondern idR sonstige betriebl Erträge. Subventionen sind keine Umsatzerlöse.
B. Bestandsveränderung
3
Nur beim GesKVerf werden die Erträge durch die BestandsVÄ an die produktionsbezogenen betriebl Aufwendungen angepasst (grundlegend § 231 Rz 4). Die BestandsVÄ ist der Saldo aus Anfangs- und Endbestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und noch nicht abrechenbaren Leistungen (positiv bei Lagerauf-, negativ bei Lagerabbau).
C. Ergebnisüberrechnung
4
Tatbestandlich sind vertragl (e contrario keine faktischen) Verpflichtungen, den Gewinn oder Verlust (oder auch nur den Gewinn oder nur den Verlust) ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen (Einkommensverwendung). Darunter fallen auch Gewinn- und Verlustanteile aus GenussR mit Eigenkapitalcharakter und Gewinnanteile eines stillen Gfters.
D. Umgliederung innerhalb der unversteuerten Rücklagen
5
Eine tatbestandliche Umgliederung innerhalb der unverstRL ist nur die Umbuchung von einer in die andere unverstRL, nicht aber die Verrechnung bereits aufgelöster Beträge mit Neudotierungen.
III. Rechtsfolge
A. Umsatzerlöse
6
Als UmsErl auszuweisen sind die Beträge, die v Leistungsempfänger effektiv beansprucht werden können oder erhalten werden, dh netto nach Abzug von Erlösschmälerungen (zB Rabatten, Boni, Umsatzsteuervergütungen, Treuerabatten), USt und per analogiam anderen Verkehrs- und Verbrauchssteuern. Grds sind die UmsErl im Jahr ihres Anfalls um die Erlösschmälerungen zu kürzen. Treten Erlösminderungen erst in einer späteren Periode ein, sind die UmsErl in dieser Periode um die periodenfremden Erlösschmälerungen zu kürzen. Durchlaufende Posten – Vereinnahmung im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung – müssen in einer Vorspalte von den UmsErl abgesetzt werden.
B. Wert- und mengenmäßige Änderungen
7
Die BestandsVÄ ist die mengen- und wertmäßige (inkl Zuschreibungen) Änderung der fertigen und unfertigen Erzeugnisse sowie der noch nicht abrechenbaren Leistungen per Saldo; der Verbrauch der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ist hingegen im Materialaufwand zu erfassen. Ein Ausweis der wertmäßigen – nicht aber der mengenmäßigen – BestandsVÄ im ao Ergebnis hat Vorrang; ebenso ein Ausweis gem § 231 Abs 2 Z 7 lit b bei unüblich hohen (wertmäßigen) Abschreibungen von UV (lex specialis, für Details § 231 Rz 11).
C. Gesonderter Ausweis iZm unversteuerten Rücklagen
8
Der gesonderte Ausweis von Zuführungen und Auflösungen zu bzw von unverstRL ist – unter Hinweis auf die maßgebl steuerl Rechtsgrundlage – durch Davon-Vermerk, Vorspalte, Unterposten in der GuV oder im Anhang mögl. Nur tatbestandliche Umgliederungen innerhalb der unverstRL (s Rz 5) können verrechnet werden und müssen daher nicht gesondert ausgewiesen werden.
D. Gesonderter Ausweis außerplanmäßiger Abschreibungen
9
Der gesonderte Ausweis ist durch Davon-Vermerk oder in einem Unterposten beim für den jeweiligen Abschreibungsgegenstand zutr GuV-Posten mögl.