UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 121 Berechnung von Gewinn und Verlust
Literatur
W. Jud, Die Ergebnisverteilung bei Familienpersonengesellschaften als Anwendungsfall eines beweglichen Systems im Gesellschaftsrecht, in FS Wilburg (1975) 119; Bergmann, Der Kommanditist als Arbeitsgesellschafter, RdW 2008, 382; U. Torggler, Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit im Wirtschaftsrecht, JBl 2011, 762; AFRAC, Die Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH & Co KG (2012).
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einleitung | ||
II. | Gewinnverteilung | ||
A. | Überblick | ||
B. | Gewinnanteil für Dienste | ||
C. | Restgewinnverteilung | ||
III. | Verlustverteilung | ||
IV. | Abweichende Vereinbarungen | ||
I. Einleitung
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§ 121 legt – entgegen seiner Überschrift – fest, wie der gem § 120 ermittelte Gewinn bzw Verlust zu verteilen ist. Das seit dem HaRÄG neue Verteilungsmodell – zur Übergangsbestimmung (§ 907 Abs 9) s § 120 Rz 2 – nimmt sich die Vertragspraxis zum Vorbild, die abw v HGB oft eine Verteilung nach festen Quoten vorsah. § 121 idgF basiert auf der Wertung, dass es für gewöhnl dem Willen der Gfter entspricht, ihren Anteil am Gewinn zur Gänze im Ausmaß ihrer KapBeteiligung (KapAnteile) zugewiesen zu bekommen; ein Ausgleich ist jedoch dann geboten, wenn Gfter nur oder neben einer KapBeteiligung zur Leistung v Diensten verpflichtet sind. Damit bestehen nunmehr stärkere Parallelen zum kapitalistisch geprägten § 1193 ABGB. Die Schwäche v § 121 liegt darin, dass die Norm bei Fehlen einer abw Regel im GesVertrag – eine solche ist zu empfehlen – wg der unbestimmten Gesetzesbegriffe keine Hilfestellung mehr bietet.
II. Gewinnverteilung
A. Überblick
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Nach den dispositiven Verteilungsregeln (s Rz 9 f) ist zunächst Gftern, die zur Leistung v Diensten verpflichtet sind, ohne dafür eine GesBeteiligung zu erhalten, ein angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen (Abs 1; s Rz 3 ff). Der Restgewinn ist unter den Gftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (s § 109 Rz 11 f) zu verteilen (Abs 2 1. Fall; s Rz 6).
B. Gewinnanteil für Dienste
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Abs 1 erfasst nicht nur sog „reine Arbeitsgesellschafter“, ds Gfter, die ausschl Dienste erbringen und dafür keine Beteiligung an der Ges erhalten, sondern auch Gfter, die zwar nicht für ihre Arbeitsleistung, jedoch für einen anderen Beitrag eine Beteiligung an der Ges bekommen. Abs 1 gilt nicht für Gfter, die für ihre Dienste eine Beteiligung an der Ges erhalten, wovon iZw jedoch nicht auszugehen ist (§ 109 Abs 2); di insofern konsequent, als andernfalls Dienste doppelt vergütet würden. Durch Auslegung des GesVertrags ist zu ermitteln, ob einem Gfter, der für seine Dienste ein festes Entgelt, aber keinen GesBeteiligung erhält, zusätzl ein Gewinnanspruch nach Abs 1 gebühren soll; iZw besteht kein Anspruch gem Abs 1 (arg: Doppelvergütung).
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Zuzuweisen ist ein „den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns“, was das UGB nicht näher konkretisiert. Die Mat verweisen diesbzgl auf § 1193 ABGB, der auf die Wichtigkeit des Geschäfts, die aufgewendete Mühe und den verschafften Nutzen Bezug nimmt. Die Angemessenheit ist jährlich im Einzelfall zu bestimmen, die gewährte Vergütung darf nicht den gesamten Jahresgewinn aufzehren (arg: Wortlaut; sinnwidrig, auf den Nutzen [= Gewinn], der der Ges verschafft wurde, abzustellen und gleichzeitig diesen nur den dienstleistenden Gftern zuzuweisen). Anderes gilt, wenn alle Gfter ArbeitsGfter ohne GesBeteiligung sind und der GesVertrag die Gewinn- und Verlustverteilung nicht regelt. Dann ist der ganze Gewinn derart zu verteilen, dass der Verteilungsschlüssel das Verhältnis der Dienstleistungen angemessen widerspiegelt (§ 1193 S 2 ABGB).
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Angemessen ist der für die Dienste gewährte Gewinnanteil, wenn er den Nutzen widerspiegelt, den die Ges vor dem Hintergrund des wirtschaftl Gesamterfolgs aus der Dienstleistung gezogen hat. Damit steht der Anteil auch in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Nutzen, welchen andere Beiträge zum Jahresgewinn geleistet haben. Ist kein Gewinn erzielt worden, erhält der Gfter seine Dienste nicht vergütet, wenn ihm für diese weder eine Beteiligung an der Ges zusteht noch ein festes Gehalt; ein festes Gehalt ist auch dann zu zahlen, wenn kein ausreichender Gewinn vorhanden ist. Für die GesBR (§ 1193 ABGB) wird vertreten, dass bei der Gewinnverteilung die Gefahr zu berücksichtigen sei, Bemühungen ganz einzubüßen. Das bedeutet: Wurden dem „reinen ArbeitsGfter“ mangels Gewinns in einer früheren Periode seine per se nützlichen Dienste damals nicht vergütet, sind diese bei der nun anstehenden Gewinnzuweisung zu honorieren, sofern sie sich auch noch im diesjährigen Ergebnis positiv niederschlagen. Insofern ist aber nicht schlechthin ein Ausgleich v Arbeitsleistungen früherer (Verlust-)Perioden geboten, weil auch der ArbeitsGfter ein wirtschaftl Risiko trägt.
C. Restgewinnverteilung
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Der nach Zuweisung eines angemessenen Betrags für Dienste (Rz 3 ff) verbleibende Jahresgewinn wird unter den Gftern, die an der Ges beteiligt sind, im Verhältnis ihrer Beteiligung (s § 109 Rz 11) verteilt (Abs 2). Verändern sich unterjährig die grds festen KapAnteile – bei Einlagenleistung zu unterschiedl Zeiten ist das nicht der Fall, weil es für KapAnteilsermittlung nicht auf die geleistete Einlage ankommt – und haben die Gfter dafür keine vertragl Vorsorge getroffen, führt der hypothetische Parteiwille wohl idR zu einer § 121 Abs 2 HGB entspr Verteilung; dh zunächst Gewinnaufteilung auf Zeitabschnitte, sodann Verteilung des Gewinns des jeweiligen Zeitabschnitts nach dem damals bestehenden Beteiligungsverhältnis.
III. Verlustverteilung
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Verluste sind – wie der Restgewinn – unter den Gftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu verteilen (Abs 2 2. Fall). An der Verlustverteilung nehmen Gfter ohne Beteiligung an der Ges nicht teil, wohl aber Gfter, die nur Dienste erbringen und dafür eine Beteiligung erhalten. Für den Fall, dass alle Gfter ArbeitsGfter ohne Beteiligung an der Ges sind und der GesVertrag weder Gewinn- noch Verlustverteilung (vgl § 121 Abs 3) regelt, fehlt eine Regelung im UGB. Gem § 1185, 1216 ABGB ist der Verlust v den Gftern zu gleichen Teilen zu tragen.
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Während aufrechter Ges ist ein Gfter grds nicht verpflichtet und nicht berechtigt, seinen Verlustanteil durch Nachschüsse auszugleichen (§ 1189 ABGB).
IV. Abweichende Vereinbarungen
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Das gesetzl Verteilungssystem ist dispositiv; Abweichungen auch durch konkludente Vereinbarung mögl, worauf uU eine langjährige abw Übung schließen lässt. Bei einer v Abs 2 abw Vereinbarung, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Verteilung des Gewinns oder eines Verlustes bezieht, wird gesetzlich vermutet (Abs 3; ehem Art 7 Nr 8 EVHGB), dass diese iZw für Gewinn und Verlust gelte. Erg Vertragsauslegung nach hypothetischem Parteiwillen kann zur Nichtanwendbarkeit v Abs 3 führen; die Vermutung gilt auch bei stillschweigendem Abgehen v gesetzl Verteilungsmodell.
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Einzelne Gfter können v der Verlustbeteiligung gänzlich ausgenommen werden, was iZw bei Zusage eines Mindestgewinns vorliegt. Nach nunmehr hA kann ein Gfter auch v der Gewinnbeteiligung gänzlich ausgeschlossen werden. Das R auf Gewinn kann aber nicht durch einseitigen Widerruf eines Gfters entzogen werden. Der GesVertrag kann auch vorsehen, dass die Ergebnisverteilung periodisch mittels GfterBeschlusses festzulegen ist.
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Nachträgliche Änderung der Verteilungsregelung ist eine GesVertragsänderung, sodass es grds eines einstimmigen Beschlusses bedarf (s auch § 119 Rz 12 ff).