UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 243b Corporate Governance-Bericht
Literatur
Lentfer/Weber, Das Corporate Governance Statement als neues Publizitätsinstrument, DB 2006, 2362; Nowotny/Platzer/Auer, Änderungen der 4. und 7. EG-Richtlinie betreffend die gemeinsame Verantwortung des Vorstands, verstärkte Offenlegung von Geschäften, außerbilanziellen Geschäften und zur „Corporate Governance“, WP-JB 2007, 217; Spängler/Zimmel/Pucher, Corporate Governance für mittelständische Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen, WP-JB 2007, 243; AFRAC, Stellungnahme: Corporate Governance Bericht gemäß § 243b UGB (2008); Birkner/Inetas, Verpflichtender Corporate Governance Bericht, RdW 2008, 563; Fragner/Schimka, Unternehmensrechts- Änderungsgesetz 2008, GesRZ 2008, 55; Gahleithner, Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (Teil I u II), ecolex 2008, 536 u 642; Melcher/Mattheus, Zum Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG): Lageberichterstattung, Risikomanagement-Bericht und Corporate Governance-Statement, DB 2008, 52; Thesinger/Liese, Rechtliche Risiken der Corporate Governance-Erklärung, DB 2008, 1420; Weber, Das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 im Überblick, ÖJZ 2008, 425; Rohatschek/Schrank/Geirhofer, Regelungen zu Corporate-Governance-Bericht und Lagebericht in der Fassung des Unternehmensrechtsänderungsgesetzes 2008 (§§ 243a und 243b UGB), WP-JB 2009, 129.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Gesetzliche Regelung | ||
II. | Aufstellung, Prüfung und Offenlegung | ||
III. | Inhalt des Corporate-Governance-Berichtes | ||
A. | Angaben zum verwendeten Kodex | ||
B. | Zusätzliche Berichtsbestandteile | ||
I. Gesetzliche Regelung
1
§ 243b normiert die Aufstellung eines Corporate Governance-Berichts. Die Regelung setzt Art 46a JA-RL idF RL 2006/46/EG um und nimmt das WahlR gem Abs 2 leg cit in Anspruch (Erklärung außerhalb des Lageberichts). Deutsche Parallelnorm ist § 289a dHGB.
II. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung
2
Erstellt werden muss ein CG-Bericht v AG, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt iSd § 1 Abs 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschl andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Ges über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden.
3
Der CG-Bericht ist gem § 222 Abs 1 v Vorstand in den ersten fünf Monaten des GJahrs für das vergangene GJahr aufzustellen. Der Bericht ist dem Aufsichtsrat vorzulegen und v diesem zu billigen (§ 96 AktG). Der JA, der Lagebericht sowie der CG-Bericht sind v sämtlichen gesetzl Vertretern zu unterzeichnen (§ 222 Abs 1).
4
Gem § 269 Abs 1 hat der Abschlussprüfer zu prüfen, ob der CG-Bericht aufgestellt wurde, und muss im Prüfbericht darüber berichten (§ 273 Abs 1 UGB). Der CG-Bericht ist nicht Teil des Lageberichtes, sondern ein selbständiger Bericht und unterliegt damit nicht der Einklangsprüfung durch den Abschlussprüfer.
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Der CG-Bericht ist spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung am Sitz der Ges zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen (§ 108 Abs 3 AktG) und auf der Internetseite der Ges zugänglich zu machen (§ 108 Abs 4 Z 2 AktG). Die gesetzl Vertreter haben den CG-Bericht gem § 277 Abs 1 zusammen mit dem JA und dem Lagebericht nach seiner Behandlung in der HV, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Prüfungsurteil des Abschlussprüfers beim FB einzureichen. Bei Verstößen greift § 255 Abs 1 Z 1 AktG.
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Zu berücksichtigen ist, dass der CG-Bericht eine Stichtagsbetrachtung darstellt. Unterjährige Abweichungen bzw Entsprechungen bedingen nach aktueller RLage daher keine Berichtsänderung oder sonstige Veröffentlichungen, sondern sind ggf erst im nächstjährigen Bericht zu berücksichtigen.
III. Inhalt des Corporate-Governance-Berichtes
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Der Inhalt des CG-Berichts wird sowohl durch die (zwingenden) Vorschriften des § 243b als auch durch den angewendeten Kodex aufgrund der in Abs 1 Z 3 vorgesehenen Entsprechenserklärung vorgegeben. Abs 2 normiert dabei zusätzl Berichtsbestandteile, über die unabhängig v verwendeten Kodex auf jeden Fall zu berichten ist.
A. Angaben zum verwendeten Kodex
8
Abs 1 Z 1 verlangt die Angabe des Kodex. Kriterium für die Auswahl ist, dass es sich dabei um einen in Ö oder am jeweiligen Börseplatz allg anerkannten CG-Kodex handeln muss, zB der v Arbeitskreis Corporate Governance veröffentlichte und am Börseplatz Wien verpflichtend anzuwendende ÖCGK. Mögl ist aber auch die Anwendung und Nennung eines ausl Kodex, der den Kriterien „allgemein anerkannt“ genügt.
9
Abs 1 Z 2: Angabe, wo dieser Kodex öffentlich zugänglich ist. Hierfür genügt ein Verweis zB auf die Homepage der Organisation, die den Kodex erstellt.
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Abs 1 Z 3: Bei Abweichung v angewendeten CG-Kodex ist eine Erklärung aufzunehmen, in welchen Pkt und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt. Die Verpflichtungen, Abweichungen v CG-Kodex zu erläutern, gilt nur für Bestimmungen mit Empfehlungscharakter (Comply-or-explain-Bestimmungen, zB C-Regeln im ÖCGK) des angewendeten CG-Kodex, da Regelungen mit bindender normativer Wirkung (legal requirements, L-Regeln im ÖCGK) jedenfalls entsprochen werden muss. Von Anregungen (recommendations, R-Regeln im ÖCGK) kann ohne Begründung abgewichen werden. Verantwortung für und Begründung v Abweichungen sind dabei v dem Organ zu übernehmen, das Adressat der jeweiligen Regelung ist.
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Abs 1 Z 4: wenn keinem Kodex im Sinn der Z 1 entsprochen wird, eine Begründung hierfür.
B. Zusätzliche Berichtsbestandteile
12
Abs 2 Z 1: Angaben zur Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstands und des AR sowie seiner Ausschüsse. Als Richtschnur für die Berichterstattung empfiehlt die AFRAC-Stellungnahme CG-Bericht die diesbezügl Informationspflichten des ÖCGK. Keine Berichtspflicht besteht für unternehmensinterne Informationen, wie zB die Geschäftsordnung des Vorstands. Die Berichterstattung erübrigt sich, wenn sich diese Informationen schon aus anderen Berichtsteilen (zB nach § 243b Abs 1 UGB) ergeben. Bei Überschneidungen mit Teilen des JA, insb mit Angaben im Anh, ist zu verweisen, wobei aufgrund der unterschiedlichen Prüfqualität Verweise immer nur in Richtung der besseren Prüfungsqualität zul sind.
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Abs 2 Z 2 (ergänzt iRd AktRÄG 2009): Angaben über sämtliche Maßnahmen zur Förderung v Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (§ 80 AktG) der Ges, zB Maßnahmen, die zum Aufstieg v Frauen in FührungsPos gesetzt werden oder die den Zugang dazu verbessert haben, entspr Programme zur Ermöglichung der Überbrückung v Karenzzeiten, Möglichkeiten der Heimarbeit, die Einrichtung der Kinderbetreuung, spezielle Ausbildungsprogramme, die Aufnahme v Quotenregelungen in die Satzung oder interne Richtlinien. Anzugeben ist auch die Frauenquote unter den Führungskräften iSd § 80 AktG; idealerweise auf Ebene der berichtenden Ges und auf KEbene. Gibt es keine Maßnahmen, ist dies anzugeben.
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Abs 2 Z 3 (ergänzt iRd 2. Stabilitätsgesetzes 2012) verlangt die Darstellung der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder iSv § 239 Abs 1 Z 4 lit a und der Grundsätze der Vergütungspolitik. Mit der verpflichtenden Angabe der Gesamtbezüge wird die bislang nur als C-Regel im österreichischen Corporate-Governance-Kodex (Regel 31) vorgesehene Einzelangabe der Vorstandsgehälter im Gesetz als Pflichtangabe vorgesehen und ist auch explizit v der Anwendung der Schutzklausel in § 241 Abs 4 ausgenommen. Vergleichbar zu § 289 Abs 2 Z 5 dHGB sind die Grundsätze der Vergütungspolitik (für den Vorstand, eine entspr Konkretisierung findet sich jedoch nicht) darzustellen. Damit soll die Vergütungspolitik für die Aktionäre transparenter und leichter kontrollierbar werden, da sie sich mit der Angabe leichter ein Urteil über das Vergütungssystem für den Vorstand bilden können. Die dargestellte Zielsetzung wird damit auch den Umfang der Berichterstattung bestimmen, wobei f D eine verbale Darstellung und eine entspr Erläuterung als ausreichend gesehen werden.