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UGB | Unternehmensgesetzbuch
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 127 Entziehung der Vertretungsmacht

Georg Eckert

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Grundlagen
A.
Anwendungsbereich
1
B.
Gegenstand
2
C.
Besonderheiten bei der GmbH & Co K
3
II.
Wichtiger Grund
A.
Begriff
4
B.
Einzelfälle
1.
Grobe Pflichtverletzung
5
2.
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäfts- führung
6
3.
Persönliche Gründe
7
4.
Gelindere Mittel
8
5.
Unverzügliche Geltendmachung
9
III.
Prozessuales
A.
Allgemein
1.
Gestaltungsklage
2.
Aktivlegimation
3.
Mehrere Beklagte
4.
Einstweilige Verfügung
a.
Antragslegitimation
b.
Bescheinigung des Anspruchs
c.
Bescheinigung der Gefährdung
d.
Sicherungsmittel
e.
Wirkungen
B.
Weigerung einzelner Gesellschafter
1.
Zustimmungspflicht
2.
Prozessuales
IV.
Rechtsfolgen des stattgebenden Urteils
V.
Abweichende Vereinbarungen

I. Grundlagen

A. Anwendungsbereich

1

Die Bestimmung ermöglicht die gerichtl Entziehung der organschaftl Vertretungsmacht aus wichtigem Grund auf Antrag der übrigen Gfter. Letztere haben ein kollektives GestaltungsklageR (Rz 12). Das in § 127 geregelte Verf entspricht den § 117 und 140. Die Bestimmung ist anwendbar auf die OG und über § 161 Abs 2 auch auf die KG (s zur Entziehung der Prokura Rz 2). Im Liquidationsstadium ist die Bestimmung nicht anwendbar, an ihre Stelle tritt § 147.

B. Gegenstand

2

Gegenstand der Entziehung ist die organschaftliche Vertretungsmacht. Prokura kann nach § 127 nicht entzogen werden, auch wenn sie im GesVertrag erteilt wurde. Diesfalls ist die Prokura aber nur aus wichtigem Grund widerruflich.

C. Besonderheiten bei der GmbH & Co KG

3

S bei § 161 Rz 13.

II. Wichtiger Grund

A. Begriff

4

Wichtiger Grund ist die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Vertretungsmacht des betreffenden Gfter. Das Gesetz nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den MitGfter die Beibehaltung der Vertretungsbefugnis bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und des Verhaltens und der Interessen beider Seiten nicht länger zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gfter die Belange der Ges erheblich gefährden würde. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in die auch die Verdienste des Beklagten, uU (va bei FamilienGes) auch private Interessen einzubeziehen sind. Auch das Verhalten des Klägers ist mit zu berücksichtigen. Der wichtige Grund kann auch vor Erwerb der GfterStellung gelegen sein, soweit er den Übrigen bei Aufnahme nicht bekannt war. Auch privates Verhalten ist relevant. Verschulden ist (außer bei grober Pflichtverletzung, Rz 6) nicht zwingend erforderl, aber zu berücksichtigen. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls.

B. Einzelfälle

1. Grobe Pflichtverletzung

5

Als grobe Pflichtverletzung kommen die – schuldhafte – Verletzung gesetzl oder gesellschaftsvertragl Pflichten, die Nichtbeachtung eines beachtlichen Widerspruchs nach § 115 Abs 1, die Nichtbefolgung v Weisungen (§ 115 Abs 3), die Begehung strafbarer Handlungen in Betracht, vor allem solcher, bei denen die Ges oder ein MitGfter Opfer ist. Aber auch der mit einer strafrechtl Verurteilung verbundene Vertrauensverlust wird eine Entziehung rechtfertigen. Pflichtverletzung muss grob sein, dh die GesInteressen schwerwiegend beeinträchtigen. Weitere Bsp: Falsche Bilanzen oder Buchungen, Falschinformation der MitGfter über die wirtschaftl Lage der Ges; Fälschung v Abrechnungsbelegen, mangelnde Dokumentation v Insichgeschäften; Überschreitung einer festgelegten Kreditlinie; eigenmächtige Vertretungshandlungen unter Verletzung gesellschaftsvertragl Beschränkungen, Verletzung des Wettbewerbsverbotes; Ausnützen der Position oder Verwendung v Personal und Betriebsmitteln zur Erlangung eigener Vorteile; verbotene Provisionsannahme, selbst ohne Schädigung der Ges; Ausnützen v Geschäftschancen der Ges für eigene Zwecke; Schwarzverkäufe auf eigene Rechnung; Tätlichkeiten gegen Vertragspartner, MitGfter oder leitenden Angestellten; mangelnde Mitarbeit; Desinteresse an der Ges, treuwidriges Verhalten; gesellschaftsfeindliche Handlungen; Herabsetzung v Gfter ggü Dritten; ungebührliches Verhalten ggü Mitarbeitern.

2. Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung

6

Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist der andere im Gesetz angeführte Grund. Aufgezählt werden Mangel an Vorbildung, Autorität, Kraft, Gesundheit, Einsatz, Anpassung, Fortbildung, altersbedingter Leistungsschwund, mangelndes Fingerspitzengefühl in delikaten Situationen. Vereinzelte Fehlleistungen reichen insb bei bereits längerer Amtszeit nicht aus. Verschulden ist nicht erforderlich.

3. Persönliche Gründe

7

Als solche kommen etwa in Betracht: andauernde Haft, Krankheiten, Charakterveränderungen, Süchtigkeit, familiäre Schwierigkeiten, Vermögensverfall, soweit nachteilige Auswirkungen auf das Ansehen der Ges oder des betroffenen Gfter zu befürchten sind. Auch der Wegfall v gesellschaftsvertragl Eignungsvoraussetzungen kann einen wichtigen Grund bilden.

4. Gelindere Mittel

8

Nach § 127 können auch gelindere Mittel begehrt werden, namentlich die Anordnung einer Gesamtvertretungsbefugnis oder das Verbot einzelner Vertretungshandlungen. Reichen diese aus, um die Gefährdung der GesInteressen zu beseitigen, können nur diese begehrt werden.

5. Unverzügliche Geltendmachung

9

Ein Zuwarten bei der Geltendmachung des wichtigen Grundes entkräftet die Unzumutbarkeit, kann im Einzelfall aber auch konkludenten Verzicht begründen. Da das R allen übrigen Gfter zusteht, ist ein Verzicht einzelner Gfter aber unwirksam. An die unverzügliche Geltendmachung sind jedoch keine so strengen Maßstäbe anzulegen wie bei der Entlassung im ArbeitsR, weil es sich bei Entziehung um eine schwerwiegende, in die Organisation tief eingreifende Maßnahme handelt und Geltendmachung durch alle Gfter erforderl ist. Den Gfter muss es auch zugestanden werden, sich ausreichend Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen und anderweitige Lösungen zu suchen.

III. Prozessuales

A. Allgemein

1. Gestaltungsklage

10

§ 127 gewährt wie § 117, 140 ein GestaltungsklageR. Dies bedeutet, dass die übrigen Gfter die Entziehung der Vertretungsbefugnis gerichtlich – im streitigen Verfahren – verlangen müssen und dass die Entziehung erst mit RKraft des stattgebenden Urteils wirksam wird. Das stattgebende Urteil ist folglich ein RGestaltungsurteil.

2. Aktivlegimation

11

Aktivlegimation liegt bei allen übrigen Gfter. Verlangt ist eine Klager aller Gfter. Auf Klägerseite liegt eine anspruchsgebundene einheitl Streitpartei vor (§ 14 ZPO). Nehmen nicht alle Gfter am Prozess teil, ist die Klage nach der Jud abzuweisen, mE wäre zurückzuweisen. Die außergerichtliche Zustimmung zur Prozessführung durch die nicht teilnehmenden Gfter reicht nicht aus. Sachdispositionen im Prozess (Klagsrücknahme, RMittelverzicht, Vergleich) sind nur wirksam, wenn alle Kläger zustimmen. Während des Prozesses eintretender Gfter hat die bisherigen Prozessergebnisse gegen sich gelten zu lassen. Parteiwechsel kommt nur mit Zustimmung des Gegners in Betracht (§ 234 ZPO).

3. Mehrere Beklagte

12

Die Klage kann auch gegen mehrere Gfter gleichzeitig erhoben werden. Dafür ist nicht erforderl, dass miteinander zusammenhängende wichtige Gründe geltend gemacht werden, sofern Zustimmungspflicht (Rz 20) bejaht werden kann. Dies folgt aus der unten dargestellten Rsp, wonach nicht klagewillige MitGfter als notwendige Streitgenossen des eigentlich betroffenen Gfter in den Prozess einbezogen werden können (Rz 20 ff). Beiden Entziehungsklagen kann folglich unabh voneinander stattgegeben werden, da unterschiedl Streitgegenstände vorliegen (Leupold § 140 Rz 24).

4. Einstweilige Verfügung

13

Einstweilige Verfügung ist nach den allg Voraussetzungen zul. Die Anforderungen an die Gefährdung werden v den Gerichten streng geprüft, wohl deswegen, weil die einstweilige Entziehung einen faktischen Zustand herbeiführt, der unabh vom Ausgang der Hauptsache die Rückkehr des beklagten Gfter in die UntFührung erschwert oder ausschließt. Dem ist bei der im Rahmen der Anspruchsgefährdung vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

a. Antragslegitmation

14

Antragslegitmation liegt auch im ProvisorialVerf bei allen übrigen Gfter in notwendiger Streitgenossenschaft. Wird glaubhaft gemacht, dass ein verhinderter Gfter am Antrag mitgewirkt hätte, kann der Antrag auch v den verbleibenden Gfter gestellt werden.

b. Bescheinigung des Anspruchs

15

Die gefährdete Partei hat in ihrem Antrag den v ihr behaupteten Anspruch auf Abberufung des Gf zu bezeichnen und die den Anspruch begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen (§ 389 EO). Die EV kann nur erlassen werden, wenn das Hauptbegehren auf Abberufung des Gf schlüssig dargelegt und insb ein wichtiger Grund behauptet und bescheinigt wird. Richtet sich der Antrag gleichzeitig gegen einen nicht klagewilligen Gfter, so sind zusätzl Umstände zu behaupten, die dessen Mitwirkungspflicht (Rz 20) begründen. Die Umstände sind glaubhaft zu machen (§ 274 ZPO).

c. Bescheinigung der Gefährdung

16

Die Anspruchsgefährdung (§ 381 EO) ist konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Allg Hinweise auf die abstrakt mögl Gefährdung genügen nicht. Als Gefährdungstatbestand kommt praktisch nur die Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens (§ 381 Z 2 zweiter Fall EO) in Betracht. Die Anspruchsgefährdung ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil gem § 389 Abs 1 EO ein „wichtiger Grund“ bescheinigt wurde. Jedenfalls ausreichend ist die Gefährdung des Bestands des Unt; zwingend erforderl ist dies aber nicht. Werden schwere Straftaten bescheinigt, deren Opfer die Ges ist, ist die Gefährdung zu bejahen. Die Anwendung v § 390 Abs 1 EO (Sicherheitsleistung statt Gefährdungsbescheinigung) wird v der Rsp abgelehnt.

d. Sicherungsmittel

17

Das Gericht kann dem Gfter die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen, wie es dem Klagebegehren in der Hauptsache entspricht. Die Wahl des Sicherungsmittels richtet sich aber gem § 382 EO nach dem Sicherungszweck im Einzelfall. Kann dem Sicherungsbedürfnis durch eine bloße Einschränkung der Befugnisse, durch eine Anordnung v Gesamtvertretungsbefugnis oder durch punktuelle Verbote einzelner Vertertungshandlungen Rechnung getragen werden, so sind diese milderen Maßnahmen zu verhängen (§ 392 Abs 2 EO). Neben den Sicherungsmaßnahmen kann das Gericht auch Maßregeln treffen, die die Vertretung der Ges für die Prozessdauer sicherstellen, so etwa die Übertragung der Vertretung an einen Dritten oder einen bisher nicht oder nur gesamtvertretungsbefugten Gfter. Auch ein Kdt kann mit der einstweiligen Vertretung betraut werden.

e. Wirkungen

18

Soweit die Verfügung in die Vertretungsmacht des Gfter eingreift, ihm diese daher entzieht oder Gesamtvertetungsbefugnis anordnet, ist eine Eintragung im FB geboten. Diese hat das Prozessgericht v Amts wegen anzuordnen. Die Wirkungen der Verfügung sind v der Eintragung aber nicht abh; bis zur Eintragung können sich Dritte auf § 15 Abs 1 berufen.

B. Weigerung einzelner Gesellschafter

1. Zustimmungspflicht

19

§ 127 verlangt Antrag aller übrigen Gfter (Rz 12). Die MitGfter sind jedoch nach hA idR zur Mitwirkung an der Klage kraft Treuepflicht verpflichtet; diese Verpflichtung kann auch klagsweise durchgesetzt werden. Aus § 16 Abs 2 S 3 GmbHG kann abgeleitet werden, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zustimmungspflicht idR zu bejahen ist. Es ist auch kein Fall bekannt, in dem Gerichte zwar einen wichtigen Grund bejaht, die Zustimmungspflicht aber verneint haben.

2. Prozessuales

20

Die prozessrechtliche Umsetzung geschieht im Wege eines einheitl GestaltungsVerf: Die nicht auf Klägerseite mitwirkenden Gfter sind als Mitbeklagte (notwendige Streitgenossen des v der Entziehung Betroffenen) direkt auf Entziehung der Vertretungsmacht des betreffenden Gfter zu klagen. Es liegt ein einheitl Streitgegenstand vor. Klagsstattgebung setzt die Zustimmungspflicht (vorige Rz) voraus, die inzident zu prüfen ist. Wird sie verneint, ist die Entziehungsklage abzuweisen. Eine selbständige Leistungsklage (auf Zustimmung zur Klagsführung) gegen die sich weigernden Gfter, wie sie früher für erforderl gehalten wurde, ist weder erforderl noch zielführend, weil stattgebendes Urteil Teilnahme am Gestaltungsprozess nicht ersetzen kann. Im Anschluss an K. Schmidt sollte es dem Mitbeklagten zugestanden werden, während des Prozesses die Fronten zu wechseln, indem er sich dem Klagebegehren anschließt.

IV. Rechtsfolgen des stattgebenden Urteils

21

Mit RKraft des stattgebenden Urteils ist die Vertretungsbefugnis entzogen. Alle Gfter (auch der v der Entziehung betroffene) haben die entspr Firmenbuchanmeldung vorzunehmen. Bis zur Eintragung sind Dritte gem § 15 Abs 1 geschützt. Die Entziehungsklage hat nicht zur Voraussetzung, dass die Ges auch ohne den betroffenen Gfter vertreten werden kann. Sie kann daher auch gegen den einzigen Vertretungsbefugten gerichtet werden. Besteht Gesamtvertretungsbefugnis, bewirkt das stattgebende Urteil nach herrschender, aber überdenkenswerter Meinung, dass die verbleibenden Gfter gemeinsam oder auch der einzige verbleibende Gfter allein vertreten können. Soweit die Entziehung zu einem Vertretungsnotstand führt, müssen die Gfter den GesVertrag entspr ändern.

V. Abweichende Vereinbarungen

22

Materiell können die Entziehungsvoraussetzungen im GesVertrag – bis zur begründungslosen Entziehung – herabgesetzt, aber nicht erschwert oder gänzlich ausgeschlossen werden. Verfahrensmäßig kann gerichtl Gestaltungsbefugnis abbedungen und durch GfterBeschluss ersetzt werden. Zwingend ist aber die gerichtl Nachprüfungsmögl durch Feststellungsklage. Auch Schiedsvereinbarung ist zul.

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