UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 418 Besichtigung während der Geschäftszeit
Literatur
S § 416.
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
1
Der Einlagerer erhält durch § 418 R, die ihm durch Zutritt zum Lagerort Kontrollen der Ware und der Sorgfalt des Lagerhalters wie auch Abhilfemaßnahmen/Verfügungen über das Gut ermöglichen. § 418 lässt erkennen, dass der Lagerhalter selbst (mangels bes Warenkenntnis) nicht zu aktiven Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet ist. Eine vertragl Gestaltung der R ist grds mögl.
II. Rechte
2
Der Einlagerer hat das R, das Gut zu besichtigen bzw die Besichtigung durch Dritte vornehmen zu lassen und Dritte zur Besichtigung mitzunehmen. Das R kann während der – objektiv zu bestimmenden, dh üblichen – Geschäftsstunden ausgeübt werden, bei Gefahr im Verzug auch außerhalb der Geschäftsstunden. Verweigerung der Besichtigung (wie auch anderer Maßnahmen iSd § 418) ist zB zul, wenn Sicherheitsvorschriften v Einlagerer missachtet werden.
3
Die Entnahme v Proben ist eigens in § 418 genannt. Der Lagerhalter darf die Entnahme v kleinen Mengen auch bei Bestehen eines Pfand- bzw ZurückbehaltungsR nicht verhindern. Eine Mitwirkungspflicht trifft ihn nicht, er muss die Probenentnahme jedoch ermöglichen (ggf durch Verstellen des Lagerguts).
4
Erhaltungsmaßnahmen iSd § 418 sind Handlungen unter Einwirkung auf die Substanz des Gutes, welche die Verschlechterung/Beschädigung des Gutes verhindern sollen; wertsteigernde Maßnahmen (zB Weiterverarbeitung, Sortierung) sind nicht erfasst. Der Lagerhalter muss keine Hilfsmittel bereitstellen.
5
Im Falle der schuldhaften Verletzung der R des Einlagerers haftet der Lagerhalter für den dadurch verursachten Schaden. Zu einer Haftung des Einlagerers für Schädigungen des Lagerhalters s § 417 Rz 7.