UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 157 Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Anmeldung des Erlöschens der Firma | |
II. | Verwahrung der Bücher und Papiere | |
III. | Einsichtnahme und Benutzung der Bücher und Papiere | |
I. Anmeldung des Erlöschens der Firma
1
Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Fa zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Diese unabdingbare Pflicht trifft sämtl Liquidatoren. Die Anmeldung kann ggf v FBGericht erzwungen werden oder auch v Amts wegen erfolgen. Nach hA können die Gfter gemeinsam – ggf unter Mitwirkung der übrigen Liquidationsbeteiligten – das Erlöschen der Fa anmelden; fallen Auflösung und Vollbeendigung zusammen, sind sie dazu verpflichtet. Voraussetzung für die Löschung im FB ist die Vollbeendigung (s § 145 Rz 3 f). Die Eintragung des Erlöschens der Fa im FB hat bloß deklarativen Charakter. Wird die Ges daher vor ihrer Vollbeendigung im FB gelöscht, besteht sie dennoch weiter und kann insb unter ihrer Fa klagen und geklagt werden; ebenso wenig wird dadurch das Amt der Liquidatoren beendet. Im FB ist diesfalls eine entspr Korrektur vorzunehmen. Im Verhältnis zu Dritten kommt § 15 zur Anwendung.
II. Verwahrung der Bücher und Papiere
2
Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die auch für die werbende Ges aufzubehalten sind (§ 212), uzw grds für die Dauer v sieben Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Liquidation beendet wird. Da das Amt der Liquidatoren mit Vollbeendigung der Ges endet (s § 147 Rz 1), sind die aufzubewahrenden Unterlagen einem der Gfter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist das Unt im Rahmen der Liquidation auf einen Dritten übergegangen, ist sicherzustellen, dass die Unterlagen zur Einsicht und Benutzung iSd Abs 3 zur Verfügung stehen. Abs 2 ist zwingend.
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Für den Fall, dass sich die Gfter nicht auf eine Person einigen, hat das gem für Handelssachen zuständige Gericht erster Instanz auf Antrag einen entspr Verwahrer zu bestimmen. Antragslegitimiert ist jeder gem Abs 3 Berechtigte, nach hM zweckmäßigerweise auch die Liquidatoren, damit sich diese ggf der Bücher entledigen können; str hingegen ist, ob dieses R auch dem MV im GfterKonkurs zukommen soll. Der Antragsteller muss keinen Verwahrer nennen. Die gerichtl Bestellung bedarf – auch wenn es sich um einen der Gfter handelt – der Annahme des Betroffenen. Als RGrundlage der Verwahrung dient nach hA der Verwahrungsvertrag, der idealerweise auch Regelungen über Ort, Zeit und Dauer der Einsicht und Benutzung beinhaltet. Daraus wird sich idR ein Vergütungsanspruch ergeben, uzw mE zu Recht auch dann, wenn es sich beim Verwahrer um einen der Gfter handelt. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass dem Verwahrer ein Anspruch auf Aufwandersatz zukommt. Die Kosten der Verwahrung sind v den Liquidatoren bei der Aufteilung des GesVermögens zurückzustellen. Mangels anderslautender Vereinbarung wird die Dauer des Aufbewahrungsvertrages iZw mit der gesetzl Aufbewahrungsfrist korrelieren (s Rz 2). Der Verwahrer kann sein Amt jedenfalls aus wichtigem Grund vorzeitig niederlegen. Die Gfter können – in sinngemäßer Anwendung des § 147 – den Verwahrer abberufen bzw das Amt des gerichtl bestellten Verwahrers durch die Ernennung einer anderen Person beenden. Die Unterlagen sind v den Liquidatoren an den Verwahrer herauszugeben. Anspruchsberechtigt sind nach hA die Gfter und im GfterKonkurs auch der MV, nicht hingegen der Verwahrer.
III. Einsichtnahme und Benutzung der Bücher und Papiere
4
Abs 3 behält bestimmten Personen das R auf Einsicht und Benutzung der zu verwahrenden Unterlagen vor. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind das die Gfter, worunter jene Personen zu verstehen sind, die zum Zeitpunkt der Vollbeendigung der Ges Gfter waren, sowie deren Erben und sonstige Gesamtrechtsnachfolger. Nach hM sollen das Einsichts- und das BenutzungsR auch dem im GfterKonkurs bestellten MV zukommen. Dritte – erwähnenswert sind dabei insb Fremd-Liquidatoren und Einzelrechtsnachfolger – sollen hingegen keine dementspr R erhalten (vgl aber § 213 – 215). Das R zur Einsichtnahme und Benutzung, das nach hM auch das R zur Abschrift inkludiert, ist v den Berechtigten persönlich wahrzunehmen (vgl § 118); ggf kann ein SV beigezogen werden. Ein besonderes (rechtl) Interesse ist nicht erforderl, die Einsichtnahme darf aber nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Bei ungerechtfertigter Verweigerung können Einsichts- und BenutzungsR nach zutr Ansicht im AußerstreitVerf durchgesetzt werden. Enthält der Verwahrungsvertrag keine Details in Bezug auf Einsichtnahme und Benutzung (s Rz 3), dann findet diese grds dort statt, wo der Verwahrer die Unterlagen aufbewahrt, zB in seinem Betrieb, aus wichtigem Grund oder nach Vereinbarung kann dies auch an einem anderen Ort sein. Abs 3 ist dispositiv und kann nach Maßgabe des § 118 abbedungen werden.