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UGB | Unternehmensgesetzbuch
Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 283 Zwangsstrafen

Ewald Aschauer/Stefan Fida

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte
16
II.
Adressaten der Strafdrohung
79
III.
Pflichtverstöße, deren Verletzung zur Verhängung einer Zwangsstrafe führt
1012
IV.
Verhängung einer Zwangsstrafverfügung
13, 14
V.
Einspruch
VI.
Wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen
VII.
Erhöhung des Strafrahmens
VIII.
Vollstreckung verhängter Zwangsstrafen

I. Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte

1

§ 283 Abs 1 sieht eine Zwangsstrafe zur Befolgung der Aufstellungs- und Offenlegungspflichten des JA und KAbschlusses vor. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist sowohl gegen die angeführten Organmitglieder bzw Vertreter als auch gem Abs 7 gegen die Ges zu verhängen. Soweit die genannten Personen ihren Pflichten nicht binnen weiterer zwei Monate nachkommen, sind nach Abs 1 letzter Satz und Abs 4 weitere Zwangsstrafen zu verhängen.

2

Abs 2 sieht vor, dass die Zwangsstrafe ohne vorausgehendes Verf durch eine Zwangsstrafverfügung zu verhängen ist, regelt, unter welchen Voraussetzungen v der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abzusehen ist, und enthält ebenso wie Abs 3 verschiedene verfahrensrechtl Bestimmungen.

3

Abs 5 ordnet eine Erhöhung der zu verhängenden Zwangsstrafen in Abhängigkeit v der Größe der betroffenen Ges an.

4

Abs 6 stellt klar, dass verhängte Zwangsstrafen auch dann zu vollstrecken sind, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmögl geworden ist.

5

§ 283 bezweckt die Sicherstellung der Erfüllung der gemeinschaftsrechtl vorgegebenen Rechnungslegungspflichten. Zweck der Verhängung v Zwangsstrafen ist einerseits, die Einhaltung der Rechnungslegungspflichten zu erzwingen; andererseits soll durch die Bestrafung rechtswidrigen Verhaltens künftiges rechtswidriges Verhalten verhindert werden.

6

§ 283 ist durch das EU-GesRÄG sowie das PuG und das BBG 2011 grundlegend geändert worden. Durch das EU-GesRÄG sollte § 283 an die gemeinschaftsrechtl Vorgaben angepasst werden. Mit dem PuG erfolgte einerseits eine Angleichung v § 283 an geänderte gemeinschaftsrechtl Rahmenbedingungen, andererseits eine Beseitigung der durch die Rsp entstandenen Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität. Das BBG 2011 führte zu einer erneuten Verschärfung des Sanktionensystems (insb durch Einführung einer automatischen Verhängung von Zwangsstrafen ohne vorherige Androhung) und sollte auch durch das PuG nicht gänzlich behobene Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität des Sanktionensystems beseitigen, die daraus resultierten, dass vor Inkrafttreten der Neuregelung in der Praxis mehr als die Hälfte aller vorlagepflichtigen Unt ihre im GemeinschaftsR begründeten Offenlegungspflichten nicht erfüllte.

II. Adressaten der Strafdrohung

7

Adressaten der Zwangsstrafendrohung sind Vorstandsmitglieder, Gf, Vertreter inl Zweigniederlassungen, AR-Mitglieder und Abwickler. Bei verdeckten KapGes erfolgt die Verhängung der Zwangsstrafe gegen die gesetzl Vertreter des vertretungsbefugten Vollhafters.

8

Nach Abs 7 treffen die Aufstellungs- u Offenlegungspflichten auch die Gesellschaft. Verletzen deren Organe die zwangsstrafbewehrten Rechnungslegungspflichten, ist auch gegen die Ges mit der Verhängung v Zwangsstrafen vorzugehen. Entscheidungen über Zwangsstrafen sind deren gesetzl Vertretern zuzustellen.

9

Wegen desselben Verstoßes gegen die Aufstellungs- u Offenlegungspflicht dürfen gegen dieselbe Person nicht mehrere Zwangsstrafen gleichzeitig verhängt werden. Derselbe Verstoß liegt nicht vor, wenn die Verhängung der Zwangsstrafe unterschiedl Bestrafungszeiträume betrifft.

III. Pflichtverstöße, deren Verletzung zur Verhängung einer Zwangsstrafe führt

10

Die Verletzung folgender in Abs 1 und 7 taxativ aufgezählter Vorschriften führt zur Verhängung v Zwangsstrafen:

  • § 244 über die Pflicht zur Aufstellung eines KAbschlusses und eines KLageberichts,

  • § 245 über die Pflicht zur Aufstellung eines TeilKAbschlusses,

  • § 247 über die Pflicht v TochterUnt, dem MutterUnt bestimmte Unterlagen und Angaben zu erteilen,

  • § 270 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags nach Wahl des Abschlussprüfers bzw zur Erstellung eines Antrags auf Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht,

  • § 272 über die Pflichten gegenüber dem Abschlussprüfer,

  • §§ 277 bis 280a über die Pflicht zur Offenlegung und Veröffentlichung.

11

In der Praxis dominiert wegen § 282 die Verhängung von Zwangsstrafen wegen Verletzung der § 277 ff.

12

§ 283 gilt nach Abs 1 unbeschadet der allg untrechtl Vorschriften, wie insb § 24 FBG.

IV. Verhängung einer Zwangsstrafverfügung

13

Wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt ist, so ist – sofern die Unterlagen nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt sind – ohne vorausgehendes Verf eine Zwangsstrafe zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafe kann nur abgesehen werden, wenn das in Abs 1 genannte Organ für das FBGericht offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Ein Ereignis ist „unabwendbar“, wenn es auch mit den einem ordentl Untnr (§ 347) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert hätte werden können. „Unvorhersehbarkeit“ liegt vor, wenn ein Ereignis weder v einem ordentl Untnr vorhergesehen werden konnte noch der Vorlagepflichtige bei Berücksichtigung der persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht das Eintreten dieses Ereignisses erwarten konnte. In diesen Fällen kann nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegensteht, mit der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf v vier Wochen zugewartet werden. Im Fall v dauernden Hindernissen ist v der Verhängung einer Zwangsstrafe gänzlich abzusehen. Die Zustellung einer Zwangsstrafverfügung erfolgt nach den für Klagen geltenden Regelungen.

14

Eine Bestrafung wegen eines „Lückenjahres“, bzgl dessen die Aufbewahrungsfrist des § 212 noch nicht abgelaufen ist, kommt nur infrage, wenn entweder den vorlagepflichtigen Organen bzw deren Hilfspersonen stets bewusst war, dass ein JA fehlt, oder wenn trotz Aufklärung des Irrtums der fehlende JA nicht in angemessener Frist nachgereicht wurde. Sind länger als sieben Jahre zurückliegende JA ausständig, die v Erstgericht niemals eingemahnt wurden und nach § 212 nicht mehr aufbewahrt werden müssen, während die nachfolgenden JA offengelegt und unbeanstandet eingetragen worden sind, so ist v der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen.

V. Einspruch

15

Wird innerhalb v vierzehn Tagen ein begründeter Einspruch erhoben, tritt die Strafverfügung außer Kraft und das FBGericht hat das ordentliche Verf v Amts wegen durchzuführen. In diesem ist insb zu prüfen, ob eine Offenlegungspflicht des betroffenen Organs bestanden hat, ohnedies eine rechtzeitige Offenlegung erfolgt ist oder die Pflichterfüllung für das betroffene Organ dauerhaft unmögl war, wobei Letzteres voraussetzt, dass das betroffene Organ kein Verschulden trifft. Die Rsp lässt über diese Einspruchsgründe hinaus als Einspruchsgrund unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse iSd § 283 Abs 2 zu. Ist der Einspruch nicht mangels Begründung oder fristgerechter Einbringung zurückzuweisen, hat der RPfleger entweder das Verf einzustellen oder neuerlich eine Zwangsstrafe zu verhängen. Bei der Festlegung der Höhe der Zwangsstrafe ist der RPfleger nicht an die Strafe gebunden, die in der Strafverfügung verhängt wurde, sondern er hat die Höhe der Strafe innerhalb des gesetzl vorgesehenen Strafrahmens entspr dem Verschuldensgrad, der Art und Schwere des Verstoßes sowie der Leistungsfähigkeit des Bestraften festzulegen. Gegen die neuerliche Verhängung einer Zwangsstrafe steht dem betroffenen Organ ein RMittel zu.

VI. Wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen

16

Kommen die in Abs 1 angeführten Personen ihrer Offenlegungspflicht nicht innerhalb v zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist nach, ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe v € 700 zu verhängen (§ 283 Abs 2 gilt in diesem Fall sinngem). Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate. Hierbei handelt es sich um jeweils selbständige Strafdrohungen. Wird wg Verletzung der Offenlegungspflicht um zumind vier Monate im ordentl Verf eine Zwangsstrafe verhängt, ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe nach RKraft auf Kosten der bestraften Person zu veröffentlichen. Hierbei ist die Fa des betroffenen RTrägers, nicht aber der Name des betroffenen Organmitglieds anzugeben.

VII. Erhöhung des Strafrahmens

17

Abs 5 sieht eine Erhöhung des jeweiligen Strafrahmens vor, wenn sich die in Abs 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren oder die Zwangsstrafverfügung gem Abs 4 gegen ein in Abs 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs 2) oder großen (§ 221 Abs 3) KapGes richtet. Die Beurteilung, in welche Größenklasse die betroffene Ges einzuordnen ist, erfolgt danach, ob im letzten offengelegten JA die Größenmerkmale des § 221 Abs 2 bzw 3 überschritten werden. Ges, die noch nie ihre Rechnungslegungsunterlagen offengelegt haben, gelten nach der Rsp als große KapGes, wenn sich aus dem FBAkt nichts anderes ergibt.

VIII. Vollstreckung verhängter Zwangsstrafen

18

Nach Abs 6 sind Zwangsstrafen auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmögl geworden ist.

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