UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 223 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
Literatur
IDW, HFA-Stellungnahme 5/1988: Vergleichszahlen im Jahresabschluß und im Konzernabschluß sowie ihre Prüfung, WPg 1989, 42; Frick/Sulz, Die neue Gliederung des Jahresabschlusses nach EU-GesRÄG, FJ 1997, 104; AFRAC, Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß § 223 Abs 2 UGB (2009); Altenburger, Die Verpflichtung zur Angabe von Vorjahreszahlen in Anhängen von UGB-Abschlüssen, RWZ 2010, 211; Wirth, Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe von Vorjahreszahlen für Beträge im Anhang eines UGB-Abschlusses, die keine Posten sind, besteht nicht, RWZ 2011, 274; AFRAC, Eigenkapital bei der GmbH & Co KG (2015); Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision, KFS/RL 5: Vermerk der Mitzugehörigkeit gem. § 225 Abs 2 UGB und § 223 Abs 5 UGB beim Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (2015); AFRAC, Einzelfragen zur Rechnungslegung von Privatstiftungen (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Darstellungsstetigkeit (Abs 1) | |
III. | Angabe von Vorjahreszahlen (Abs 2) | |
IV. | Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen (Abs 3) | |
V. | Untergliederungen und Hinzufügungen bzw Verkürz... |