UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 157 Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einleitung | ||
II. | Löschung (Abs 1) | ||
III. | Unterlagen (Abs 2 f) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Aufbewahrung | ||
C. | Einsichts- und Benutzungsrecht |
I. Einleitung
1
§ 157 (vgl Art 145 AHGB; s auch Art 7 lit h, Art 35 Abs 3 f EWIV-VO) regelt Maßnahmen nach LiquEnde (s auch § 158 Rz 4). Abs 1 und 3 sind zwingend (vgl auch § 118 Abs 2), Abs 2 bei RLpflichtigen Ges für sieben Jahre (§ 212; Rz 5).
II. Löschung (Abs 1)
2
Beendet iSd Abs 1 ist die Liqu mit Vermögenslosigkeit der aufgelösten Ges (§ 145 Rz 8 f); die Vollbeendigung („Erlöschen der Firma“; vgl § 30 Abs 2) setzt nach (freilich kritikwürdiger) neuerer Rsp zusätzl die (konstitutive) FBEintragung voraus (§ 145 Rz 10).
3
Anmeldepflichtig (§ 24 FBG; evtl § 30 Abs 2 S 2) namens der Ges sind sämtliche Liquidatoren unabh v der Vertretungsbefugnis. Alternativ können wg § 146 f die LiquBeteiligten anmelden (s auch § 149 Rz 15 Fn 92). V vornherein sind alle Gfter zuständig, wenn Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen (§ 145 Rz 4; arg § 30 Abs 2, § 107 Abs 1; vgl auch § 34 Abs 3), nach der Rsp auch bei Vermögenslosigkeit nach Insolvenz. Der Verwahrer (Abs 2) muss nicht bekannt gegeben werden. Z...