UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 146 Bestellung der Liquidatoren
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | „Geborene“ Liquidatoren | |
III. | „Gekorene“ Liquidatoren | |
IV. | „Gerichtliche“ Liquidatoren |
I. Allgemeines
1
Wg erhöhter „zentrifugaler Kräfte“ erlöschen mit der Auflösung Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Gfter (als solcher). An ihre Stelle treten im LiquFall (s aber auch § 158 Rz 2) die durch § 146 (vgl Art 133 AHGB; abw § 11 EWIVG) bestimmten Liquidatoren mit idR gemeinschaftlichen Befugnissen (§ 150). Im InsVerf ohne Eigenverwaltung gibt es zunächst keine Abwickler; solche können aber für die Zeit nach Aufhebung bestellt werden (vgl § 145 Rz 4). Abs 1 ist einschl S 2 grds dispositiv, Abs 2 und 3 sind zwingend.
II. „Geborene“ Liquidatoren
2
Mangels vorheriger Disposition (Rz 8 ff) werden sämtliche Gesellschafter „geborene“ Liquidatoren (folgende Rz). Das soll die Handlungsfähigkeit der Ges sichern und gilt mE daher iVm § 150 immer dann, wenn die Ges sonst handlungsunfähig wäre, insb infolge Wegfalls eines Liquidators (s Rz 9, § 147 Rz 4 ff). IÜ beginnt das Amt vorbehaltl Abs 1 S 2 (Rz 5 f) ohne weiteres mit der Auflösung. Als Ausfluss der Mitgliedschaft ist die Amtsausübung ...