UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 141 Fortsetzungsbeschluss
Literatur
Demelius, Die Erhaltung des Unternehmens der Offenen Handelsgesellschaft, NZ 1956, 177; Bauerreiss, Das Ausscheiden eines Gesellschafters bei der OHG, GesRZ 1973, 90, 1974, 12; Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollisionen, GesRZ 1974, 106; Reimer, Handelsrechtliche Probleme im Insolvenzverfahren bei Personengesellschaften, ÖBA 1974, 38; Koppensteiner, Über Grenzen der Vertragsfreiheit im Innenverhältnis von GmbH und O(H)G, GesRZ 2009, 197; Fellner, Auslegung des § 141 Abs 1 und 3 UGB idF BGBl I 2010/58 (IRÄG 2010), NZ 2013, 11; Birnbauer, Anmeldung der Fortsetzung einer OG nach Auflösung der Gesellschaft durch die rechtskräftige Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters, GES 2016, 72.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
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§ 141 ermöglicht Fortführung der Ges nach Auflösung, dient daher Fortsetzungsinteressen der Gesellschafter. S 1 hat klarstellende Bedeutung: einvernehmliche Fortsetzung nach Auflösung gem § 131 Z 1, 2, 6 Fall 2 folgt schon aus Privatautonomie, scheidet nur bei GesKonkurs aus (Z 3). S 2 ermöglicht Fortsetzung nur durc...