UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 436 Zahlungspflicht des Empfängers
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
1
§ 436 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen den Empf gesetzliche Zahlungsverpflichtungen ggü dem Frachtf treffen. Dies gilt für den Fall, dass der Empf nicht gleichzeitig auch Absender und damit Vertragspartner des Frachtf ist. Die Zahlungspflicht aus dem Frachtvertrag trifft grds den Absender als Vertragspartner des Frachtf. Der Empf als begünstigter Dritter aus dem Frachtvertrag haftet nur gem § 436.
II. Gesetzliche Zahlungspflicht
2
Die gesetzliche Zahlungspflicht des Empf nach § 436 tritt neben die vertragl Haftung des Absenders. Beide haften als Gesamtschuldner.
3
Voraussetzungen: Der Frachtf erwirbt den gesetzl Anspruch auf Zahlung der Frachtkosten ggü dem Empf erst dann, wenn der Empf das Gut und den Frachtbrief angenommen hat. Die bloße Annahme des Gutes ohne Frachtbrief oder die Übergabe des Frachtbriefes ohne Übergabe des Gutes lässt noch keine Zahlungsverpflichtung des Empf entstehen.
4
Die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes ist ein zweiseitiger Akt und bedarf der Mitwirkung des Empf. Die Annahme ist ein Vorgang, durc...