UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 431 Haftung für Gehilfen
Literatur
S die Nw bei § 429.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Leute | |
IV. | Erfüllungsgehilfen | |
V. | Handeln „in Ausführung der Beförderung“ |
I. Einführung
1
§ 431 regelt die Haftung des Frachtf für seine Leute und Erfüllungsgehilfen. Nach § 431 haftet der Frachtf zum einen für das Verschulden seiner „Leute“ und zum anderen für das Verschulden „anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient“, wie für eigenes Verschulden. Wird der Schaden weder durch eine Person herbeigeführt, die zu den „Leuten“ iSd § 431 gehört, noch durch eine Person, deren sich der Frachtf bei der Ausführung der Beförderung bedient, besteht keine Haftung des Frachtf.
II. Anwendungsbereich
2
Die Bestimmungen über die Leute- bzw Gehilfenhaftung des § 431 finden grds nur im Rahmen des Verspätungs- und Güterschadens zw den Parteien des Frachtvertrags Anwendung, nicht aber auf die Regulierung v Schäden, die einem Dritten, der am Frachtvertrag nicht beteiligt ist, entstehen.
3
Da allerdings der Frachtvertrag einen Vertrag zu Gunsten Dritter bzw einen Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, insb des Empf, darstellt, ist die Haftung des...