UGB § 431. Haftung für Gehilfen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes
Buch Unternehmensbezogene GeschäfteSechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
§ 431. Haftung für Gehilfen
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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