UGB § 227. Ausleihungen, BGBl. I Nr. 22/2015, gültig ab 20.07.2015
Erster
Titel Buchführung, InventarerrichtungZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
DRITTER TITEL Bilanz
§ 227. Ausleihungen
Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226