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UGB § 665., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

§ 665.

Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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