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UGB § 280. Offenlegung des Konzernabschlusses, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026

Erster Titel Buchführung, Inventarerrichtung

VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht

§ 280. Offenlegung des Konzernabschlusses

(1) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:

1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;

2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;

3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und

4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.

§ 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.

(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.

(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr

1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und

a. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;

b. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;

2. die Kriterien des § 267b erfüllt hat und

3. ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.

§ 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(Anm.: Abs.  4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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