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UGB § 269a. Internationale Prüfungsstandards, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026
Erster Titel Buchführung, Inventarerrichtung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ERSTER TITEL Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

§ 269a. Internationale Prüfungsstandards

Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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