UGB § 269a. Internationale
Prüfungsstandards, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026
Erster
Titel Buchführung, InventarerrichtungVIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ERSTER TITEL Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 269a. Internationale Prüfungsstandards
Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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