UGB § 6. Öffentlichrechtliche
Bestimmungen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erstes
Buch Allgemeine BestimmungenErster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
§ 6. Öffentlichrechtliche Bestimmungen
Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
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