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UGB § 134. Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Gesellschaft
Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

§ 134. Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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