UGB § 403. Provision und Kosten bei
Selbsteintritt, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes
Buch Unternehmensbezogene GeschäfteDritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
§ 403. Provision und Kosten bei Selbsteintritt
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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