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UGB § 762., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt. Haverei.
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.

§ 762.

(1) Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Reeder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird.

(2) Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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