UGB § 20. Unzulässige Verwendung fremder
Namen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erstes
Buch Allgemeine BestimmungenDritter Abschnitt. Firma.
§ 20. Unzulässige Verwendung fremder Namen
In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.
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