UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 420 Lagerkosten
Literatur
S § 416.
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
1
§ 420 enthält dispositive Regelungen zu Entgelt und Aufwandersatz des Lagerhalters. Anders als nach § 969 ABGB steht Lagergeld zu, sofern nicht Unentgeltlichkeit bedungen ist. Zur Fälligkeit finden sich dispositive Regelungen in Abs 2.
II. Lagergeld
2
Lagergeld ist v Einlagerer zu leistendes Entgelt für die Lagerung und Aufbewahrung. Es steht dem Lagerhalter zu, nicht zB dem bloßen Eigentümer/Mieter einer Liegenschaft, auf welcher gelagert wird. Schuldner ist der Einlagerer (nicht ein vertragl nicht gebundener sonstiger Eigentümer) und bleibt es auch, wenn er den Lagerhalter für den Kosteneinzug an einen Dritten verweist. Typische mit Lagerung/Obhut verbundene Aufwendungen werden durch das Lagergeld abgegolten, zB für Sicherung des Gutes. Die Höhe des Lagergeldes bestimmt sich nach der Vereinbarung, sonst nach Ortsüblichkeit (Abs 1); subsidiär ist ein „angemessenes“ Lagergeld geschuldet. Unentgeltlichkeit kann (zumind konkludent) vereinbart werden.
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Ob eine Rücknahme des Guts vor vereinbarter Zeit den Anspruch reduziert, ist str: Die hM bejaht dies, läs...