UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 403 Provision und Kosten bei Selbsteintritt
Übersicht der Kommentierung
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I. Provision beim Selbsteintritt
1
Verkauft und liefert der Kommissionär das KommGut durch Selbsteintritt (EinkaufsKomm) oder kauft er es in eigener Person (VerkaufsKomm), bleibt ihm sein Anspruch auf Provision erhalten.
2
Der Kommissionär hat Anspruch auf die „gewöhnliche“ Provision, di jene Provision, die er bei Vornahme des Ausführungsgeschäfts mit einem Dritten erhalten hätte (s die Kommentierung zu § 396 Rz 1).
3
Auch bei Selbsteintritt steht dem Kommissionär eine Delkredereprovision zu (vgl § 394).
4
Der Provisionsanspruch entsteht mit Ausführung der Komm (s die Kommentierung zu § 396 Rz 2 ff), die der Kommissionär als eigenes, sog Deckungsgeschäft (s die Kommentierung zu den § 400 f) tätigt. Alternativ liefert er aus bzw erwirbt für den eigenen Lagerbestand.
II. Aufwendungsersatz beim Selbsteintritt
5
Die gewöhnl, regelmäßig vorkommenden Kosten kann der Kommissionär vom Kommittenten ersetzt verlangen, uzw unabhängig davon, ob sie tatsächl entstanden sind.
6
Höhere Kosten, die der Kommissionär tatsächl aufgewendet hat und die er nach den Umständ...