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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 403 Provision und Kosten bei Selbsteintritt

Manfred Büchele

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Provision beim Selbsteintritt
14
II.
Aufwendungsersatz beim Selbsteintritt
5, 6

I. Provision beim Selbsteintritt

1

Verkauft und liefert der Kommissionär das KommGut durch Selbsteintritt (EinkaufsKomm) oder kauft er es in eigener Person (VerkaufsKomm), bleibt ihm sein Anspruch auf Provision erhalten.

2

Der Kommissionär hat Anspruch auf die „gewöhnliche“ Provision, di jene Provision, die er bei Vornahme des Ausführungsgeschäfts mit einem Dritten erhalten hätte (s die Kommentierung zu § 396 Rz 1).

3

Auch bei Selbsteintritt steht dem Kommissionär eine Delkredereprovision zu (vgl § 394).

4

Der Provisionsanspruch entsteht mit Ausführung der Komm (s die Kommentierung zu § 396 Rz 2 ff), die der Kommissionär als eigenes, sog Deckungsgeschäft (s die Kommentierung zu den § 400 f) tätigt. Alternativ liefert er aus bzw erwirbt für den eigenen Lagerbestand.

II. Aufwendungsersatz beim Selbsteintritt

5

Die gewöhnl, regelmäßig vorkommenden Kosten kann der Kommissionär vom Kommittenten ersetzt verlangen, uzw unabhängig davon, ob sie tatsächl entstanden sind.

6

Höhere Kosten, die der Kommissionär tatsächl aufgewendet hat und die er nach den Umständ...

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