UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 389 Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf
Übersicht der Kommentierung
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I. Keine Verfügung über das Kommissionsgut
1
Befindet sich das Kommissionsgut nach erfolgreichem oder erfolglosem Ausführungsgeschäft beim Kommissionär (Einkaufs- und VerkaufsKomm), hat der Kommittent idR umgehend darüber zu „verfügen“. Dh der Kommittent muss (genauer: müsste) die KommWare alsbald abnehmen bzw zurücknehmen, zumal dem Kommissionär die weitere Verwahrung im Regelfall nicht zugemutet werden kann.
2
Maßgebl ist allein, ob ein sorgfältiger Kommittent „nach Lage der Sache“ eine Verfügung über das KommGut treffen müsste. Bleibt der Kommittent untätig, obwohl er über die KommWare verfügen müsste, wahrt § 389 die Rechte des Kommissionärs. Der Kommittent gerät dabei in Annahmeverzug (vgl § 1419 ABGB), nicht aber in Schuldnerverzug (vgl § 918 ff ABGB), außer er hat die Abnahme der KommWare vertragl zugesichert.
II. Rechte des Kommissionärs
3
Trifft der Kommittent keine Verfügung, ist der Kommissionär zur Hinterlegung oder zum Selbsthilfeverkauf berechtigt (§ 373), uzw unabhängig vom Verschulden des Kommittenten.
4
IÜ ist der Kommissionär zur umfassenden Wahrung der Intere...