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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 389 Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf

Manfred Büchele

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Keine Verfügung über das Kommissionsgut
1, 2
II.
Rechte des Kommissionärs
3, 4

I. Keine Verfügung über das Kommissionsgut

1

Befindet sich das Kommissionsgut nach erfolgreichem oder erfolglosem Ausführungsgeschäft beim Kommissionär (Einkaufs- und VerkaufsKomm), hat der Kommittent idR umgehend darüber zu „verfügen“. Dh der Kommittent muss (genauer: müsste) die KommWare alsbald abnehmen bzw zurücknehmen, zumal dem Kommissionär die weitere Verwahrung im Regelfall nicht zugemutet werden kann.

2

Maßgebl ist allein, ob ein sorgfältiger Kommittent „nach Lage der Sache“ eine Verfügung über das KommGut treffen müsste. Bleibt der Kommittent untätig, obwohl er über die KommWare verfügen müsste, wahrt § 389 die Rechte des Kommissionärs. Der Kommittent gerät dabei in Annahmeverzug (vgl § 1419 ABGB), nicht aber in Schuldnerverzug (vgl § 918 ff ABGB), außer er hat die Abnahme der KommWare vertragl zugesichert.

II. Rechte des Kommissionärs

3

Trifft der Kommittent keine Verfügung, ist der Kommissionär zur Hinterlegung oder zum Selbsthilfeverkauf berechtigt (§ 373), uzw unabhängig vom Verschulden des Kommittenten.

4

IÜ ist der Kommissionär zur umfassenden Wahrung der Intere...

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