UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 385 Weisungen des Kommittenten
Literatur
Knütel, Weisungen bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen, insbesondere bei Kommission und Spedition, ZHR 137 (1973) 285; Koller, Das Provisions- und Aufwendungsrisiko bei der Kommission, BB 1979, 1725; Oppitz, Festpreisgeschäft und Kommissionsgeschäft, in FS Iro (2013) 381.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zurückweisungsrecht des Kommittenten | |
II. | Abweichungen | |
III. | Schadenersatz | |
IV. | Aufrechtes Kommissionsverhältnis |
I. Zurückweisungsrecht des Kommittenten
1
Der Kommissionär muss nach Abschluss des KommVertrags erteilte Weisungen des Kommittenten befolgen (Anknüpfung an § 384 Abs 1).Weisungswidrige Ausführungsgeschäfte des Kommissionärs braucht der Kommittent nicht für seine Rechnung gelten zu lassen, er hat insoweit ein ZurückweisungsR.
2
Zur Zurückweisung berechtigen nur Verstöße gegen sog rahmenbestimmende Weisungen (Regelung, welches tatsächl oder rechtl Geschäft der Kommissionär besorgen soll) oder gegen Anordnungen, mit deren Hilfe der Kommittent verbindl Einfluss auf die Ausführung der Komm nimmt.
3
Die Zurückweisung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss nicht unverzügl erfolgen (außer bei Verstoß gegen Preislimits), sonder...