UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 385 Weisungen des Kommittenten
Literatur
Knütel, Weisungen bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen, insbesondere bei Kommission und Spedition, ZHR 137 (1973) 285; Koller, Das Provisions- und Aufwendungsrisiko bei der Kommission, BB 1979, 1725; Oppitz, Festpreisgeschäft und Kommissionsgeschäft, in FS Iro (2013) 381.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zurückweisungsrecht des Kommittenten | |
II. | Abweichungen | |
III. | Schadenersatz | |
IV. | Aufrechtes Kommissionsverhältnis |
I. Zurückweisungsrecht des Kommittenten
1
Der Kommissionär muss nach Abschluss des KommVertrags erteilte Weisungen des Kommittenten befolgen (Anknüpfung an § 384 Abs 1).Weisungswidrige Ausführungsgeschäfte des Kommissionärs braucht der Kommittent nicht für seine Rechnung gelten zu lassen, er hat insoweit ein ZurückweisungsR.
2
Zur Zurückweisung berechtigen nur Verstöße gegen sog rahmenbestimmende Weisungen (Regelung, welches tatsächl oder rechtl Geschäft der Kommissionär besorgen soll) oder gegen Anordnungen, mit deren Hilfe der Kommittent verbindl Einfluss auf die Ausführung der Komm nimmt.
3
Die Zurückweisung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss nicht unverzügl erfolgen (außer bei Verstoß gegen Preislimits), sondern steht bis zur Erfüllung des Abwicklungsgeschäfts zu.
4
Voraussetzung für die Zurückweisung ist, dass der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrigen Ausführungsgeschäfts nicht dem des (hypothetisch) weisungsgemäßen gleichkommt. Geringfügige Abweichungen berechtigen den Kommittenten nicht zur Zurückweisung (Schikaneverbot).
5
Der Kommissionär kann die Zurückweisung verhindern bzw entkräften, indem er mit der Ausführungsanzeige oder unverzügl nach der Zurückweisung anbietet, den Kommittenten so zu stellen, als wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden (sog Deckungszusage).
6
Das ZurückweisungsR setzt weder einen Schaden beim Kommittenten noch ein Verschulden des Kommissionärs am Abweichen von der Weisung voraus.
II. Abweichungen
7
Ohne von einer Zurückweisung des Ausführungsgeschäfts bedroht zu sein, ist der Kommissionär nur im Ausnahmefall berechtigt, von den Weisungen des Kommittenten abzuweichen, uzw wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Kommittent bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
8
Ist keine Gefahr im Verzug, hat der Kommissionär vor der beabsichtigten Abweichung den Kommittenten zu verständigen und dessen Entscheidung abzuwarten. Besteht der Kommittent auf seiner Weisung, muss sie der Kommissionär befolgen. Nur bei Gefahr im Verzug darf (muss) der Kommissionär die Weisung des Kommittenten ignorieren und sofort handeln.
III. Schadenersatz
9
Der Kommissionär haftet für aus seinem weisungswidrigen Handeln entstehende Schäden (Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden gem § 1298 ABGB). Erleidet der Kommittent keinen Schaden – das Abweichen von der Weisung wirkt sich (ex post) nicht zum Nachteil des Kommittenten aus –, ist der Kommissionär nicht ersatzpflichtig.
10
Zeigt der Kommissionär die weisungswidrige Ausführung der Komm an und genehmigt der Kommittent das weisungswidrige Ausführungsgeschäft ausdr oder konkludent (jedenfalls ohne Vorbehalt), erlöschen sämtl Ersatzpflichten des Kommissionärs.
IV. Aufrechtes Kommissionsverhältnis
11
Die zulässige Zurückweisung des Ausführungsgeschäfts durch den Kommittenten ändert nichts am Kommissionsverhältnis als solchem. Dieses bleibt aufrecht und wird nicht beendet.
12
Mit den zuvor beschriebenen Ausnahmen ist der Kommissionär grds verpflichtet, ein neues, weisungsgemäßes Ausführungsgeschäft zu schließen – allerdings ohne die Mittel des Kommittenten. Die Aufwendungen für das zurückgewiesene Geschäft werden dem Kommissionär nicht erstattet, Provision erhält er erst nach weisungsgerechter Ausführung.