UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 124 Gesamthandbindung der Gesellschafter
Literatur
Frotz, Der Fruchtgenuß an Personengesellschaftsanteilen, GesRZ 1990, 34; Oberhammer, Mitverwaltung als Nutzung (2001); Reich-Rohrwig, Verpfändung und Pfändung von OG- und KG-Anteilen, ecolex 2011, 4; Klampfl, Fruchtgenuss an Gesellschaftsanteilen, GesRZ 2014, 23.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Überblick | ||
B. | Gesamthandbindung | ||
II. | Verfügungen über den Gesellschaftsanteil (Abs 1) | ||
A. | Übertragung des Gesellschaftsanteils | ||
B. | „Übertragung“ | ||
C. | Modus | ||
III. | Keine Aufrechnung (Abs 2) | ||
IV. | Abspaltungsverbot (Abs 3) | ||
I. Grundlagen
A. Überblick
1
Unter der Rubrik „Gesamthandbindung der Gesellschafter“ fasst § 124 drei aus der 4. EVHGB übernommene Regelungen zusammen: Abs 1 normiert eine gesetzl Vinkulierung der GesAnteile, Abs 2 ein Aufrechnungsverbot und Abs 3 die Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit gesellschaftlicher Ansprüche.
B. Gesamthandbindung
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Die Marginalrubrik zu § 124 und die entsprechende Wendung in § 105 Abs 1 sind etwas irreführend. Die Gesamthand ist eine (dem österreichischen Zivilecht unbekannte) sachenrechtl Institution. Das UGB hat in § 105 Abs 1 „klargestellt“, dass die Gesellschaft selbst und nicht die Gfter Träger des Gesellschaftsvermögens sind. Mit SachenR haben die genannten Wendungen daher nichts zu tun, wenn sie in der bürgerlich-rechtl Lit auch prompt idS missverstanden wurden. Der Gesetzgeber wollte nur vermeiden, dass aus der Anerkennung der RFähigkeit auf eine strukturelle Gleichstellung mit den KapGes geschlossen würde. Als solche strukturelle Eigenheiten, die die OG ggü den Verbandspersonen abheben, werden in der Literatur genannt: Selbstorganschaft, unbeschr Haftung, Relevanz persönlicher Umstände der Gfter für den Bestand der Ges (Zwangsvollstreckung, Konkurs, Tod), zwingende Personenmehrheit (vgl § 105 S 4, § 142), Unzulässigkeit der Mehrfachmitgliedschaft sowie die gesetzl Vinkulierung der GesAnteile (Abs 1).
II. Verfügungen über den Gesellschaftsanteil (Abs 1)
A. Übertragung des Gesellschaftsanteils
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Über den GesAnteil kann rechtsgeschäftl zw Alt- und NeuGfter verfügt werden. Die Übertragung des MitgliedschaftsR erfordert nach Abs 1 die Zustimmung aller Gesellschafter (gesetzl Vinkulierung) oder die Gestattung der Übertragung im GesVertrag. Dies gilt auch noch im Liquidationsstadium. Gesellschaftsvertragl kann die Gestattung auch auf bestimmte Übertragungssachverhalte eingeschränkt (zB Übertragungen innerhalb der Familie) oder die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen werden. Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht wie im KapGesR ist weder gesetzl vorgesehen noch ist § 77 GmbHG analog anwendbar (§ 132 Abs 2). Die MitGfter sind zur Zustimmung nicht verpflichtet. Eine Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist auch ohne Zustimmung der MitGfter mögl. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils ist nicht mögl, sondern nur die Kündigung und Überweisung nach § 135.
B. „Übertragung“
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Übertragung iSv Abs 1 ist die Vollrechtsübertragung („Anteilsabtretung“) wie auch die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte (zB Fruchtgenuss, PfandR). In den zuletzt genannten Fällen ist Abs 3 zu beachten. Bei Begründung eines FruchtgenussR können nicht nur VermögensR, sondern auch das StimmR mit übertragen werden, wofür eine ausdr Vereinbarung und die Zustimmung der Gfter erforderl sind. Keine Übertragung und daher zustimmungsfrei mögl ist die Unterbeteiligung am GesAnteil.
C. Modus
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Die Anteilsübertragung ist idR formfrei und wird, sofern die erforderl Zustimmung der MitGfter vorliegt, mit der Einigung über die Übertragung wirksam. Bis zur Zustimmung der MitGfter ist die Übertragung schwebend und, sobald sie verweigert wird, endgültig unwirksam. Das Gleiche gilt für die Fruchtgenusseinräumung. Die Verpfändung bedarf eines Publizitätsakts (§ 452 ABGB), wozu Verständigung der Ges geeignet ist. Im Fall der Verpfändung des GA eines Kdt, der zugleich Gf der KomplGes ist, genügt die „In-sich-Verständigung“. Die FBEintragung wirkt in allen Fällen nur deklarativ.
III. Keine Aufrechnung (Abs 2)
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Abs 2 normiert ein Aufrechnungsverbot, das sich bereits aus der Trennung zw Gfter- und GesVermögen und allgemeinen Aufrechnungserfordernissen (§§ 1438, 1441 S 1 ABGB) ergibt: Ein Schuldner der Ges kann nicht mit einer ihm ggü einem Gfter zustehenden Forderung gegen eine Forderung der Ges aufrechnen. Es mangelt dabei an Gegenseitigkeit. Aus dem gleichen Grund scheitert eine Aufrechnung der Ges mit einer Forderung eines Gfters gegen den GesGl – die Forderung kann der Ges aber zediert werden – und kann auch der Gfter keine GesForderung zur Aufrechnung gegen eine Forderung seines PrivatGl verwenden.
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Gl der Ges können hingegen mit ihren Forderungen ggü der Ges gegen Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern aufrechnen, weil die Gfter gem § 128 haften und dadurch Gegenseitigkeit vermittelt wird. Im Gegenzug kann ein Gfter, der v einem GesGl nach § 128 in Anspruch genommen wird, seine Privatforderung gegen den GesGl gem § 129 Abs 1 einredeweise geltend machen. Er kann außerdem die Befriedigung des Gl verweigern, solange sich dieser durch Aufrechnung gegen eine Forderung der Ges befriedigen kann (§ 129 Abs 3).
IV. Abspaltungsverbot (Abs 3)
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Ansprüche der Gfter gegeneinander oder gegen die Ges aus dem GesVerhältnis (Sozialansprüche) sind nach Abs 3 S 1 weder übertragbar noch pfändbar. Davon ausgenommen sind gem S 2 Ansprüche aus der Geschäftsführung, soweit sie vor der Auseinandersetzung durchsetzbar sind, sowie Ansprüche auf Anteil am Gewinn und am Auseinandersetzungsguthaben. Dies bezieht sich nur auf Geldansprüche. Auch (Einlagen-)Ansprüche der Ges gegen den Gfter sind übertragbar und pfändbar.