UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 353 Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
Literatur
Dehn, Das Zinsenrechts-Änderungsgesetz, RdW 2002, 514; Graf, Die Neuregelung der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs – Eine kritische Analyse des ZinsRÄG, wbl 2002, 437; Feil, Übermäßig anwachsende Zinsen, GesRZ 2006, XXIII.
Übersicht der Kommentierung
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I. Norminhalt
1
§ 1335 ABGB verbietet ohne vorherige gerichtl Einmahnung eine Zinsanwachsung ultra alterum tantum (= über die Hauptschuld hinausgehend). Dies wird v § 353 für „Geldforderungen gegen einen Untnr“ (wg dessen geringerer Schutzwürdigkeit) außer Kraft gesetzt. § 353 entsprach allerdings schon der alten RLage und wurde v HaRÄG – als SondervertragsR für Untnr – bloß systematisch an den „richtigen Platz“ gesetzt.
II. Einzelfragen
2
Dass der Gesetzgeber das (vor dem ZinsRÄG 2002) in Art 8 Nr 7 EVHGB noch enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus Handelsgeschäften“ gestrichen hat, bedeutet nach zutr Auffassung dennoch nicht, dass die Bestimmung für Untnr schlechthin gilt: Sie ist auf Geldforderungen aus dessen unternehmensbezogenen Geschäften beschränkt.
3
§ 1335 ABGB ist auf den nicht unternehmerischen Teil voll anwendbar, somit auch auf Vorbereitungsgeschäfte des werdenden Untnr gem § 343 ...