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Ausfuhrerstattungen
• Gemäß § 5 Abs. 1 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) sind Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind, und auf Erstattungen sind gemäß § 1 Abs. 5 AEG die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Damit sind grundsätzlich die Bestimmungen des Zollkodex auch für die Ausfuhrerstattungen anzuwenden. - (§ 5 Abs. 1 AEG), (Abweisung)
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