Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 20, 15. Juli 2008, Seite 40

Gebrauchsabgabe Wien

Die Abgabepflicht (Gebrauchsabgabe) gemäß § 9 Abs. 1 Wr. GebrauchsAbgG knüpft an das Bestehen einer bescheidmäßig erteilten Gebrauchserlaubnis an (und nicht an eine "tatsächliche Ausnützung" der erteilten Bewilligung); die Abgabenpflicht nach dem Wr. GebrauchsAbgG und die Höhe der Abgabe bestehen unabhängig davon, ob die Abgabepflichtigen von der ihnen erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht haben oder nicht. - (§ 9 Abs. 1 Wr. GebrauchsAbgG), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...