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Der Kundenstamm in unternehmens- und steuerrechtlicher Beurteilung
Kritische Anmerkungen zur (ausschließlichen) Klassifikation des Kundenstamms als Firmenwertfaktor
Ein entgeltlich erworbener Kundenstamm wird von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis stets als Firmenwertfaktor klassifiziert und somit den Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 EStG unterworfen. Der folgende Beitrag nimmt dazu kritisch Stellung und widmet sich der bilanziellen Erfassung des Kundenstamms als (eigenständiger) immaterieller Vermögensgegenstand bzw. unkörperliches Wirtschaftsgut.
1. Problemstellung
Bezug nehmend auf die bilanzielle Berücksichtigung eines Kundenstamms zeigt sich ein unternehmens- und steuerrechtlich differentes Prozedere. Während für den "originären" Kundenstamm sein fehlender Bilanzansatz außer Streit gestellt ist, muss im Fall eines entgeltlich erworbenen Kundenstamms seine Zugehörigkeit zum Firmenwert bzw. seine Aktivierung als eigenständiger Vermögensgegenstand oder eigenständiges Wirtschaftsgut geprüft werden. Darüber hinaus variiert die bilanzielle Erfassung des derivativen Firmenwerts nach Maßgabe einer unternehmens- oder steuerrechtlichen Geltung. Neben der an die Eigenschaft des Kundenstamms als Firmenwertfaktor oder selbständiges Vermögensgut anknüpfenden Ausweisfrage führt eine etwaige Typisierung als gewerblicher bzw. land- und forstwirtschaftlicher Firmenwert(fa...