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Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage als hoheitliche Tätigkeit
Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage als hoheitliche Tätigkeit (§ 2 KStG)
Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Denn die Anlage dient ausschließlich der hoheitlichen Tätigkeit der Stadt im Rahmen der öffentlichen Hygiene (BFH , I R 52/06, BB 2008, 878).