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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite 554

Sonderklassehonorare eines Arztes

Gem. § 22 Z 1 letzter Satz EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (Sonderklassehonorare) einschließlich ambulatorischer Behandlung, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

Hinsichtlich der Höhe der vom Berufungswerber erhaltenen Sonderhonorare ist festzuhalten, dass diese bereits vor der Auszahlung um 25 %, den so genannten Hausanteil, das ist jener Betrag, den die Krankenanstalt für die Bereitstellung der Einrichtungen von den Ärztehonoraren gem. § 54 Abs. 3 des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997 (OÖ KAG) einbehalten darf, gekürzt wurde.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2002/14/0019, festgestellt, dass vor dem Hintergrund des § 54 Abs. 3 leg. cit. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass nicht nur den Primarärzten, sondern auch den nachgeordneten Ärzten ein § 54 Abs. 2 OÖ KAG 1997 entsprechender Anteil des den Ärzten der Krankenanstalt für die Behandlung der Patienten der Sonderklasse gem. § 54 Abs. 1 leg. cit. gebührenden Honorars zuzurechnen sei und sie dementsprechend im gleichen Ausmaß für den i...

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